Der Ortsgemeinderat Hümmerich hat in seiner Sitzung am 20.10.2022 gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB die folgende Satzung über die Ausübung eines besonderen Vorkaufrechtes beschlossen. Der Ortsbürgermeister hat die Satzung am 17.11.2022 ausgefertigt. Die Satzung wird hiermit bekanntgemacht:
Satzung
zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (Satzung für ein besonderes Vorkaufsrechts) für das Plangebiet „Am Mühlenwege“
Gemarkung Hümmerich Flur 10, Flurstück 36
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBL I S. 4147) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) hat der Gemeinderat Hümmerich am 20.10.2022 nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1 Zweck der Satzung
Auf der von der Satzung betroffenen Fläche soll die Durchführung von städtebaulichen Maßnahmen ermöglicht werden. Die Satzung dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in der Ortslage.
Die Ortsgemeinde Hümmerich beabsichtigt für die Umsetzung des Bebauungsplanes „Flur 8 Am Mühlenwege“ Ausgleichsflächen für Maßnahmen das Naturschutzes, Flächen für den Ausgleich von artenschutzrechtlichen Maßnahmen und Flächen für die Herstellung von Regenrückhaltemaßnahmen bereitzustellen. Hierfür ist eine plangebietsnahe Fläche zur Verfügung zu stellen. Das im Rahmen der Satzung zu sichernde Grundstück liegt angrenzend zur gemeindlichen Bauleitplanung und beinhaltet bereits artenschutzrechtlich relevante Heckenbestände die im Rahmen der Planung nicht gesichert sind. Um die gemeindliche Planung zu ermöglichen, räumt sich die Gemeinde ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück ein.
§ 2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst den Bereich Gemarkung Hümmerich Flur 10, Flurstück 36.
Die Lage des Grundstückes ist aus dem beiliegenden Plan ersichtlich.
§ 3 Besonderes Vorkaufsrecht
Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Ortsgemeinde Hümmerich berechtigt, an dem in § 2 genannten Grundstück das Vorkaufsrecht auszuüben.
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung wird mit ihrer Bekanntmachung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1, S. 2 BauGB rechtsverbindlich.
Ausfertigung
Die vorstehende Satzung der Ortsgemeinde Hümmerich über die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (Satzung für ein besonderes Vorkaufsrecht) für den dargestellten Geltungsbereich nach § 2 der Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 28 BauGB vom 23. September 2004 in der derzeit geltenden Fassung, über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei Eintreten von Vermögensnachteilen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich,
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie |
| 2. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Hümmerich, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Geltungsbereich