für die Inanspruchnahme der „Betreuenden Grundschule“ sowie der Kostenbeteiligung an der Mittagsverpflegung in den Grundschulen der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach vom 28.03.2023
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 68 und 85 Schulgesetz (SchulG) sowie der §§ 2 und 7 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der jeweils gültigen Fassung die folgende Satzung beschlossen, welche hiermit bekannt gemacht wird:
Trägerschaft
Die Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach ist Träger der folgenden Grundschulen, auf welche diese Satzung Anwendung findet:
Im Rahmen ihrer Trägerschaft obliegt der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach die Gesamtverantwortung für die Grundschulen und deren ordnungsgemäßen Betrieb.
(1) Die Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach bietet als Schulträger in den oben aufgeführten Grundschulen ein freiwilliges Betreuungsangebot (Betreuende Grundschule) für die Kinder des jeweiligen Einzugsgebietes an. Grundlage bilden die landesrechtlichen Hinweise zur Errichtung von Betreuungsangeboten in Grundschulen. Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung.
(2) Die Betreuende Grundschule hat als Aufgabe die Betreuung und Aufsicht von Grundschulkindern vor und/oder nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb der Ferienzeiten.
(3) Die Betreuende Grundschule soll mindestens für ein Schuljahr eingerichtet werden. Die Dauer der täglichen Betreuung richtet sich nach dem zu Beginn des Schuljahres festzustellenden Bedarf.
(4) Die Teilnahme an dem Betreuungsangebot erfolgt von Beginn des Schuljahres bis zum Ende des Schuljahres, nach ordnungsgemäßer Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten.
(5) Eine Abmeldung vom Betreuungsangebot während des laufenden Schuljahres ist nur aus wichtigem Grund zum Schulhalbjahr möglich. Die Abmeldung ist der Grundschule und dem Schulträger schriftlich mitzuteilen.
(6) Die Verbandsgemeinde kann Leistungsempfänger der in Abschnitt C) § 1 aufgeführten Sozialleistungen auf Antrag für die Zukunft von der Zahlung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Betreuenden Grundschule befreien.
(7) Weitere Grundsätze der Betreuung sind in den jeweiligen Betreuungsordnungen der Grundschulen geregelt.
(1) Für die Inanspruchnahme der Betreuenden Grundschule können gemäß § 68 S. 2 SchulG sozial angemessene Gebühren (Elternbeiträge) erhoben werden. Die Höhe des zu zahlenden Beitrages für das Betreuungsangebot der betreuenden Grundschule beträgt
a) |
bei einer Betreuung bis zu einer Stunde täglich |
12,00 € monatlich, |
b) |
bei einer Betreuung bis zu zwei Stunden täglich |
24,00 € monatlich. |
(2) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Betreuenden Grundschule beträgt für Kinder, die die Ganztagsschule besuchen und daher nur einmal wöchentlich (freitags) an dem Betreuungsangebot der Betreuenden Grundschule teilnehmen
a) |
bei einer Betreuung bis zu einer Stunde täglich |
2,50 € monatlich, |
b) |
bei einer Betreuung bis zu zwei Stunden täglich |
5,00 € monatlich. |
(3) Die sich für das Schuljahr (01.08. bis 31.07.) ergebenden Jahresbeiträge für die Inanspruchnahme der Betreuenden Grundschule werden jeweils ab dem Monat Oktober in 10 Einzelbeiträgen erhoben. Die Elternbeiträge sind zum 01. des jeweiligen Monats fällig, frühestens jedoch nach Zugang des entsprechenden Bescheides.
(1) Für die Teilnahme an einer durch den Träger organisierten warmen Mittagsverpflegung wird gemäß § 85 SchulG eine sozial angemessene Kostenbeteiligung für die Mittagsverpflegung erhoben. Die Kostenbeteiligung wird auf Basis der im Vorfeld angemeldeten Mittagessen ermittelt (Spitz-abrechnung). Über die Anmeldungen zur Mittagsverpflegung werden in jeder Grundschule entsprechende Listen geführt, die nach Ablauf des jeweiligen Monats Grundlage für die Abrechnung am Ende des Schuljahres durch die Verbandsgemeindeverwaltung sind.
(2) Die Kostenbeteiligung an der Mittagsverpflegung wird 10 x zum 15. eines Monats abgebucht; die erstmalige Abbuchung ist abhängig vom Schuljahresbeginn. Der Einzug erfolgt ausschließlich über ein SEPA-Lastschriftmandat.
(1) An den nachfolgenden Grundschulen ist eine Ganztagsschule in Angebotsform eingerichtet:
Die Ganztagsschule verbindet Unterricht und weitere schulische Angebote an vier Nachmittagen (Montag bis Donnerstag) zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit.
(2) In Angebotsform erstreckt sich die Ganztagsschule gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 SchulG auf die Vormittage und vier Nachmittage einer Woche. Für Schülerinnen und Schüler, die für das Ganztagsangebot angemeldet sind, besteht eine Teilnahmeverpflichtung für die Dauer eines Schuljahres. Eine Abmeldung während des laufenden Schuljahres ist nur aus zwingenden Gründen möglich. Liegt ein zwingender Grund vor, erfolgt die Abmeldung zum Ende des Monats schriftlich, in dem sie der Verbandsgemeindeverwaltung und der jeweiligen Grundschule zugeht.
(3) Die Inanspruchnahme der Ganztagsschulbetreuung beinhaltet auch die Teilnahme an einer durch den Schulträger organisierten warmen Mittagsverpflegung an allen vier Tagen (Montag bis Donnerstag).
(4) Der Schulträger ermittelt am Anfang des Schuljahres den pauschalierten monatlichen Elternbeitrag am Mittagsessen. Dieser wird berechnet durch die tatsächlichen Verpflegungstage, abzüglich eines Pauschalbetrages für Krankheitstage und sonstige schulfreie Tage. Durch den pauschalierten Elternbeitrag fällt die Spitzabrechnung am Ende des Schuljahres weg.
(5) Der monatliche Elternbeitrag für die Mittagsverpflegung wird 10 x zum 15. eines Monats abgebucht; die erstmalige Abbuchung ist abhängig vom Schuljahresbeginn. Der Einzug erfolgt ausschließlich über ein SEPA-Lastschriftmandat.
(1) Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern der Grundschulen, die laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung von Kinderzuschlag oder Wohngeld nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erfüllen, erhalten für die Mittagsverpflegung Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT-Leistungen) nach dem jeweiligen Gesetz. Sie sind auf den rechtlichen Leistungsanspruch aufmerksam zu machen und an die zuständige Stelle zu verweisen.
(2) Eltern oder andere Unterhaltspflichtige, denen Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt werden, sind verpflichtet, eingetretene Änderungen ihres Einkommens oder Vermögens unverzüglich dem entsprechenden Sozialleistungsträger anzuzeigen.
(1) Zur Zahlung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Betreuenden Grundschule sowie der Kostenbeteiligung für die Mittagsverpflegung sind Eltern, Personensorgeberechtigte oder andere Unterhaltsverpflichtende (Abgabenschuldner), auf deren Antrag ein Kind die Angebote der Betreuenden Grundschule bzw. der Mittagsverpflegung im Rahmen der Ganztagsschule in Anspruch nimmt, verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(2) Wenn Schülerinnen und Schüler nicht am Mittagessen teilnehmen können, obliegt es den Sorgeberechtigten sie rechtzeitig spätestens zu der durch die Schule vorgegebenen Uhrzeit im Sekretariat der Schule vom Mittagessen abzumelden.
Sofern Erziehungsberechtigte der Zahlung der geforderten Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Betreuenden Grundschule nach § 2 oder der festgesetzten Kostenbeteiligung an der Mittagsverpflegung in den Grundschulen nach § 3 länger als drei Monate nicht nachkommen, ist ein Ausschluss des Kindes von der Teilnahme am jeweiligen Angebot möglich. Ebenso kann ein Kind ausgeschlossen werden, wenn durch das Verhalten des Kindes für den Betrieb eine unzumutbare Belastung entsteht und/oder andere Kinder hierdurch gefährdet sind.
(1) Diese Satzung tritt zum 04.09.2023 in Kraft.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. |
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
2. |
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.