Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 68 und 85 Schulgesetz (SchulG) sowie der §§ 2 und 7 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der jeweils gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Inhaltsübersicht | |
| § 1 | Trägerschaft |
| § 2 | Grundsätze der Betreuenden Grundschule |
| § 3 | Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Betreuenden Grundschule |
| § 4 | Kostenbeteiligung an der Mittagsverpflegung |
| § 5 | Leistungen für Bildung und Teilhabe |
| § 6 | Abgabenschuldner |
| § 7 | Zahlungspflicht |
| § 8 | Ausschluss |
| § 9 | In-Kraft-Treten |
Die Ortsgemeinde Breitscheid ist Träger der Grundschule Breitscheid, auf die diese Satzung Anwendung findet.
Im Rahmen ihrer Trägerschaft obliegt der Ortsgemeinde Breitscheid die Gesamtverantwortung für die Grundschule und deren ordnungsgemäßen Betrieb.
(1) Die Ortsgemeinde Breitscheid bietet als Schulträger der in § 1 aufgeführten Grundschule ein freiwilliges Betreuungsangebot (Betreuende Grundschule) für die Kinder des jeweiligen Einzugsgebietes an. Grundlage bilden die landesrechtlichen Hinweise zur Errichtung von Betreuungsangeboten in Grundschulen. Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung.
(2) Die Betreuende Grundschule hat als Aufgabe die Betreuung und Aufsicht von Grundschulkindern vor und/oder nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb der Ferienzeiten.
(3) Die Betreuende Grundschule soll mindestens ein Schuljahr eingerichtet werden. Die Dauer der täglichen Betreuung richtet sich nach dem zu Beginn des Schuljahres festzustellenden Bedarf.
(4) Die Teilnahme an dem Betreuungsangebot erfolgt von Beginn des Schuljahres bis zum Ende des Schuljahres, nach ordnungsgemäßer Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten.
(5) Eine Abmeldung vom Betreuungsangebot während des laufenden Schuljahres ist nur aus wichtigem Grund zum Schulhalbjahr möglich. Die Abmeldung ist der Grundschule und dem Schulträger schriftlich mitzuteilen.
(6) Die Ortsgemeinde Breitscheid kann Leistungsempfänger der in § 6 aufgeführten Sozialleistungen auf Antrag für die Zukunft von der Zahlung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Betreuenden Grundschule befreien.
(1) Für die Inanspruchnahme der Betreuenden Grundschule können gemäß § 68 S. 2 SchulG sozial angemessene Elternbeiträge erhoben werden. Die Höhe des zu zahlenden Beitrages für das Betreuungsangebot der betreuenden Grundschule beträgt
| a) | Bei einer Betreuung bis zu einer Stunde täglich | 12,00 € monatlich, |
| b) | Bei einer Betreuung bis zu zwei Stunden täglich | 24,00 € monatlich, |
| c) | Bei einer Betreuung bis zu drei Stunden täglich | 36,00 € monatlich |
(1) Für die Teilnahme an einer durch den Träger organisierten warmen Mittagsverpflegung wird gemäß § 85 SchulG eine sozial angemessene Kostenbeteiligung erhoben. Die Kostenbeteiligung wird auf Basis der im Vorfeld angemeldeten Mittagessen ermittelt (Spitzabrechnung). Über die Anmeldungen zur Mittagsverpflegung werden in der Grundschule entsprechende Listen geführt, die nach Ablauf des jeweiligen Monats Grundlage für die Abrechnung durch die Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach sind.
(1) Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern der Grundschule, die laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung von Kinderzuschlag oder Wohngeld nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erfüllen, erhalten für die Mittagsverpflegung Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT-Leistungen) nach dem jeweiligen Gesetz. Sie sind auf den rechtlichen Leistungsanspruch aufmerksam zu machen und an die zuständige Stelle zu verweisen.
(2) Eltern oder andere Unterhaltspflichtige, denen Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt werden, sind verpflichtet, eingetretene Änderungen ihres Einkommens oder Vermögens unverzüglich dem entsprechenden Sozialleistungsträger anzuzeigen.
Zur Zahlung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Betreuenden Grundschule sowie der Kostenbeteiligung für die Mittagsverpflegung sind Eltern, Personensorgeberechtigte oder andere Unterhaltsverpflichtende (Abgabenschuldner), auf deren Antrag ein Kind die Angebote der Betreuenden Grundschule bzw. der Mittagsverpflegung in Anspruch nimmt, verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Betreuenden Grundschule sowie die Kostenbeteiligung an der Mittagsverpflegung wird durch schriftlichen Bescheid der Ortsgemeinde Breitscheid festgesetzt.
(2) Die sich für das Schuljahr (01.08. bis 31.07.) ergebenden Jahresbeiträge für die Inanspruchnahme der Betreuenden Grundschule gemäß § 3 werden jeweils in 10 Einzelbeiträgen erhoben. Die Elternbeiträge sind zum 01. des jeweiligen Monats fällig, frühestens jedoch nach Zugang des entsprechenden Bescheides.
(3) Die Kostenbeteiligung an der Mittagsverpflegung gemäß § 5 ist zum 15. des jeweiligen Folgemonats fällig.
Sofern Erziehungsberechtigte der Zahlung der geforderten Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Betreuenden Grundschule nach §3 oder der festgesetzten Kostenbeteiligung an der Mittagsverpflegung in der Grundschule nach § 5 länger als drei Monate nicht nachkommen, ist ein Ausschluss des Kindes von der Teilnahme am jeweiligen Angebot möglich. Ebenso kann ein Kind ausgeschlossen werden, wenn durch das Verhalten des Kindes für den Betrieb eine unzumutbare Belastung entsteht und/oder andere Kinder hierdurch gefährdet sind.
(1) Diese Satzung tritt zum 18.08.2025 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.