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RW-Direkt
Ausgabe 24/2026
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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Satzung zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (Satzung für ein besonderes Vorkaufsrechts) für das Plangebiet „Naturschwimmbad Niederhonnefeld“

Gemarkung Niederhonnefeld Flur 6, Flurstücke 17/1, 17/2, 18/1, 18/2, 19/1, 19/2, 20/1, 20/2, 21/1, 21/2, 22/1, 22/2, 114, 115/1, 115/2, 116/1, 116/2, 117/1, 117/2, 118/1, 118/2, 119/1, 119/2, 120/1, 120/2, 121/1, 121/2, 122/1, 122/2, 123/1 und 123/2.

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) hat der Gemeinderat Straßenhaus am 26.05.2026 nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1 Zweck der Satzung

Die Ortsgemeinde Straßenhaus beabsichtigt für den Bereich des Naturschwimmbads Niederhonnefeld planungsrechtliche Vorgaben zu schaffen. Insbesondere soll der Bereich des Höllsbachs im Zulauf zum Naturschwimmbad geschützt werden.

Auf den durch diese Satzung betroffenen Flächen soll die Durchführung von städtebaulichen Maßnahmen ermöglicht werden. Die Satzung dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in diesem Planbereich.

Im Hinblick auf die langfristige Entwicklung der Flächen um das Naturschwimmbad, unter anderem des Zuflussgebiets, werden Maßnahmen von der Gemeinde in Betracht gezogen.

Für eine geordneten Entwicklung ist sicherzustellen, dass Maßnahmen ergriffen werden können und somit das vorhandene Flächenpotential der entsprechenden Nutzung zugeführt werden kann.

Öffentliches Interesse besteht, da es sich um eine öffentliche Freizeit- und Erholungseinrichtung handelt, die der Daseinsvorsorge dient.

Eine Weiterveräußerung von Grundstücken an Dritte ohne den Zugriff der Ortsgemeinde Straßenhaus über ein Vorkaufsrecht könnte das Erreichen des angestrebten Entwicklungszieles durch mögliche ungeordnete Einzelentwicklungen oder private Nutzungen erschweren und / oder verzögern.

§ 2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst den Bereich Gemarkung Niederhonnefeld Flur 6, Flurstücke 17/1, 17/2, 18/1, 18/2, 19/1, 19/2, 20/1, 20/2, 21/1, 21/2, 22/1, 22/2, 114, 115/1, 115/2, 116/1, 116/2, 117/1, 117/2, 118/1, 118/2, 119/1, 119/2, 120/1, 120/2, 121/1, 121/2, 122/1, 122/2, 123/1 und 123/2.

Die Lage der Grundstücke ist aus dem beiliegenden Plan ersichtlich.

§ 3 Besonderes Vorkaufsrecht

Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung zur Sicherung der in Betracht zu ziehenden städtebaulichen Maßnahmen und zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Ortsgemeinde Straßenhaus berechtigt, an den in § 2 genannten Flurstücken das besondere Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB auszuüben.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung wird mit ihrer Bekanntmachung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1, S. 2 BauGB rechtsverbindlich.

56587 Straßenhaus, 26.05.2026
gez. Drees, Ortsbürgermeister
(Siegel)

Ausfertigung

Die vorstehende Satzung der Ortsgemeinde Straßenhaus über die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (Satzung für ein besonderes Vorkaufsrecht) für den dargestellten Geltungsbereich nach § 2 der Satzung wird hiermit ausgefertigt.

56587 Straßenhaus, 28.05.2026
gez. Drees, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Auf die Vorschriften des § 28 BauGB vom 23. September 2004 in der derzeit geltenden Fassung, über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei Eintreten von Vermögensnachteilen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich,

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie

2.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Straßenhaus, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56587 Straßenhaus, 28.05.2026
gez. Drees, Ortsbürgermeister