Die örtliche Ordnungsbehörde weist auf die nachstehenden Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) Rheinland-Pfalz hin und bittet die Bürgerinnen und Bürger um entsprechende Beachtung.
Gemäß § 4 Abs. 1 LImSchG sind Betätigungen von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Nachtzeit) verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Diese Bestimmung ist insbesondere bei Garten- und Grillpartys zu beachten, denn ab 22:00 Uhr gilt das Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft.
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird (§ 10 LImSchG).
Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass u.a. unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden (§ 6 Abs. 1 LImSchG).
Folgende Ruhezeiten sind gemäß § 8 LImSchG beim Betrieb von Geräten und Maschinen, die im Anhang der 32. BImSchV aufgeführt sind, in Wohngebieten oder in Sondergebieten (z.B. Campingplätzen und Klinikgebieten) zu beachten:
In Industrie- und Gewerbegebieten gelten die Betriebsbeschränkungen nicht. Verstöße gegen die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.