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RW-Direkt
Ausgabe 29/2023
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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Breitscheid - Öffentliche Bekanntmachung

Widmungsverfügung

Widmung von öffentlichen Verkehrsanlagen gemäß § 36 LStrG Rheinland-Pfalz in den Ortsteilen Elsbach und Gersthahn, Ortsgemeinde Breitscheid

Gemäß den §§ 1 Abs. 2 und § 36 LStrG erlangen Straßen den Öffentlichkeitsstatus durch den entsprechenden Widmungsakt. Dieser ist nach § 36 Abs. 3 LStrG öffentlich bekannt zu machen.

Drosselgasse

Der Ortsgemeinderat Breitscheid hat in seiner Sitzung am 13.06.2023 beschlossen, die Verkehrsanlage „Drosselgasse“ (von der Elsbacher Straße - K 87 - einschl. Stichweg in nordwestl. Richtung; bis zum Übergang (Querrinne) in den weiterführenden Wirtschaftsweg Nr. 22) in der Gemarkung Breitscheid, Flur 11: Flst.-Nr. 46, 62/2, 42, 49 tw., 22 tw., Flur 12: Flst.-Nr. 28 tw. gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 in der derzeit geltenden Fassung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Durch diese Widmung erhält die vorerwähnte Verkehrsanlage die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 LStrG. Der Gebrauch der Straße ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Verkehrsanlage ist entsprechend der Verkehrsbedeutung Gemeindestraße (§ 3 Nr. 3a LStrG). Träger der Straßenbaulast in nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Breitscheid. Der nachstehende Plan mit Markierung der Verkehrsfläche ist Bestandteil der Widmung.

Elsbacher Straße

Der Ortsgemeinderat Breitscheid hat in seiner Sitzung am 13.06.2023 beschlossen, die Verkehrsanlage „Elsbacher Straße“ (ab Ende K 87 im Einmündungsbereich Drosselgasse in Richtung Breitscheid bis Einmündungsbereich Wirtschaftsweg Nr. 63/1) sowie den an die K 87 angrenzenden Buswendeplatz, in der Gemarkung Breitscheid, Flur 11, Flst.-Nr. 62/4 tw., 22 tw. und 28 tw. gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 in der derzeit geltenden Fassung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Durch diese Widmung erhält die vorerwähnte Verkehrsanlage die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 LStrG. Der Gebrauch der Straße ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Verkehrsanlage ist entsprechend der Verkehrsbedeutung Gemeindestraße (§ 3 Nr. 3a LStrG). Träger der Straßenbaulast in nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Breitscheid. Der nachstehende Plan mit Markierung der Verkehrsfläche ist Bestandteil der Widmung.

Hochscheider Straße mit Bleischeider Weg

Der Ortsgemeinderat Breitscheid hat in seiner Sitzung am 13.06.2023 beschlossen, die Verkehrsanlage „Hochscheider Straße“ (ab Einmündung Elsbacher Straße bis HNr. 27) mit Stichweg „Bleischeider Weg“ in der Gemarkung Breitscheid, Flur 11, Flst.-Nr. 79/1, 79/2 tw., 80 tw., 90 tw., 93/1 und 101 tw. gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 in der derzeit geltenden Fassung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Durch diese Widmung erhält die vorerwähnte Verkehrsanlage die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 LStrG. Der Gebrauch der Straße ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Verkehrsanlage ist entsprechend der Verkehrsbedeutung Gemeindestraße (§ 3 Nr. 3a LStrG). Träger der Straßenbaulast in nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Breitscheid. Der nachstehende Plan mit Markierung der Verkehrsfläche ist Bestandteil der Widmung.

Im Erlengrund

Der Ortsgemeinderat Breitscheid hat in seiner Sitzung am 13.06.2023 beschlossen, die Verkehrsanlage „Im Erlengrund“ (ab Einmündung Hochscheider Straße bis einschl. Wendehammer) in der Gemarkung Breitscheid, Flur 11, Flst.-Nr. 76/1 gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 in der derzeit geltenden Fassung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Durch diese Widmung erhält die vorerwähnte Verkehrsanlage die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 LStrG. Der Gebrauch der Straße ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Verkehrsanlage ist entsprechend der Verkehrsbedeutung Gemeindestraße (§ 3 Nr. 3a LStrG). Träger der Straßenbaulast in nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Breitscheid. Der nachstehende Plan mit Markierung der Verkehrsfläche ist Bestandteil der Widmung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach, Westerwaldstraße 32-34, 56579 Rengsdorf, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist (Satz 1) bei der oben genannten Behörde eingegangen ist. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur an: vg-rw@poststelle.rlp.de zu richten. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.rengsdorf-waldbreitbach.de (Impressum, Elektronische Kommunikation) aufgeführt sind.

Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach
Hans-Werner Breithausen, Bürgermeister