Der Verbandsgemeinderat Rengsdorf-Waldbreitbach hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter der Adresse „https://www.vg-rw.de“, soweit dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen zulässig ist. Dies ist auf der Startseite der Internetseite der Verbandsgemeinde bekannt zu geben. Soweit es sich um eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung handelt, erfolgt die rein elektronische Bekanntmachung nach Maßgabe des § 14 EGovGRP. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen in einer Zeitung, welche der Verbandsgemeinderat durch Beschluss festlegt; dies gilt insbesondere für Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sowie für öffentliche Bekanntmachungen in Fällen des § 1 Abs. 3 EGovGRP.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung in Rengsdorf oder der Verwaltungsstelle Waldbreitbach zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(5) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse berät.
(2) Dem Ältestenrat gehören der Bürgermeister, die Beigeordneten und je ein Vertreter/Vertreterin jeder Fraktion an.
(3) Für die Sitzungen des Ältestenrates gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie der Geschäftsordnung.
(4) Für die Teilnahme an Sitzungen des Ältestenrates wird für die Beigeordneten und die Fraktionsvertreter/innen bzw. deren Stellvertreter/innen ein Sitzungsgeld nach § 7 gewährt.
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss; der Rechnungsprüfungsausschuss hat 7 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 2 Stellvertreter.
(2) Der Verbandsgemeinderat bildet neben dem Rechnungsprüfungsausschuss folgende weitere Ausschüsse:
| a) | Haupt-, Finanz- und Digitalausschuss mit 14 Mitgliedern, |
| b) | Bau-, Klima- und Umweltausschuss mit 14 Mitgliedern, |
| c) | Ausschuss für Tourismus und Wirtschaftsförderung mit 14 Mitgliedern, |
| d) | Werkausschuss mit 14 Mitgliedern, |
| e) | Schulträgerausschuss mit 12 Mitgliedern, |
| f) | Ausschuss für Senioren, Jugend, Sport und Ehrenamt mit 14 Mitgliedern. |
(3) Für jedes Ausschussmitglied sind bis zu zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu benennen.
(4) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt. Die übrigen Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(5) Dem Schulträgerausschuss gehören zusätzlich zu Abs. 2 von jeder der in Trägerschaft der Verbandsgemeinde stehenden 5 Grundschulen jeweils ein Lehrer- und ein Elternvertreter an. Sie nehmen mit beratender Stimme teil.
(6) Zum Werkausschuss treten zusätzlich zu Abs. 2 in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzu, die vom Personalrat vorgeschlagen werden (fünf Vertreterinnen bzw. Vertreter der Beschäftigten). Sie nehmen mit beratender Stimme teil.
(7) Dem Ausschuss für Senioren, Jugend, Sport und Ehrenamt gehören zusätzlich zu Abs. 2 jeweils ein Vertreter des Seniorenbeirates sowie der Jugendvertretung an. Sie nehmen mit beratender Stimme teil.
(8) Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.
des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Zu den Aufgaben des Haupt-, Finanz- und Digitalausschusses gehören die Vorberatung des Haushaltsplanes, des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes sowie des Stellenplanes der Verbandsgemeinde, ferner die Vorberatung von Personalangelegenheiten. Dem Haupt-, Finanz- und Digitalausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
Der Haupt-, Finanz- und Digitalausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) wahr.
(3) Dem Schulträgerausschuss obliegt die Beratung des Schulträgers im Rahmen der durch die Schulgesetze festgelegten Zuständigkeiten.
(4) Dem Bau-, Klima- und Umweltausschuss werden die Vorberatung der Bauleitplanung und der Bauaufgaben übertragen, sofern sie durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschriften in die Zuständigkeit der Verbandsgemeinde fallen. Weiterhin wird die Vorberatung von Angelegenheiten des Klima- und Umweltschutzes übertragen, sofern sie durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschriften in die Zuständigkeit der Verbandsgemeinde fallen. Unberührt bleibt der Bereich der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung, wofür der Werkausschuss zuständig ist. Dem Bau-, Klima- und Umweltausschuss obliegt die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten für Bauleistungen (VOB) sowie die Vergabe von Aufträgen für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) ab einer Wertgrenze von 25.000 Euro bis zu einer Wertgrenze von 150.000 Euro im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(5) Die Aufgaben des Werkausschusses ergeben sich aus den Bestimmungen der Betriebssatzung und der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO).
(6) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat u.a. den Jahresabschluss nach den Grundsätzen des § 112 GemO zu prüfen. Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses.
(7) Dem Ausschuss für Tourismus- und Wirtschaftsförderung werden die Vorberatung von Aufgaben der Tourismus-, Wirtschafts- und Verkehrsförderung übertragen, soweit diese Aufgaben in den Zuständigkeitsbereich der Verbandsgemeinde fallen. Dazu gehört insbesondere die vorberatende Tätigkeit für die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Touristikverbandes Wiedtal e.V.
(8) Dem Ausschuss für Senioren, Jugend, Sport und Ehrenamt werden die Vorberatung von Aufgaben der Jugend- und Seniorenarbeit sowie auf dem Gebiet von Sport, Kultur und Ehrenamt übertragen, soweit diese Aufgaben in den Zuständigkeitsbereich der Verbandsgemeinde fallen. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel obliegt dem Ausschuss für Senioren, Jugend, Sport und Ehrenamt die Entscheidung über die von Vereinen und Institutionen gestellten Anträgen zur Jugendförderung.
(9) Die Ausschüsse haben ferner im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs nach Zuweisung durch den Verbandsgemeinderat oder den Bürgermeister die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorzuberaten.
(10) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Verbandsgemeinderat einen federführenden Ausschuss. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.
des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 30.000 Euro im Einzelfall. |
| 2. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
| 3. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte. |
| 4. | Erlass von unerheblichen gemeindlichen Forderungen unterhalb von 5.000 Euro im Einzelfall und die unbefristete Niederschlagung von unerheblichen gemeindlichen Forderungen unterhalb von 10.000 Euro im Einzelfall. |
| 5. | Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung, Durchführung von Umschuldungen und Vereinbarung neuer Kreditkonditionen nach Ablauf von Zinsbindungsfristen. |
Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO unberührt.
(1) Die Verbandsgemeinde hat bis zu 4 Beigeordnete.
(2) Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig. Beigeordnete sind als Teilorgane des Organs Bürgermeister Vertreter des Bürgermeisters. Dabei üben sie die allgemeine Vertretung gem. § 50 Abs. 2 S.1 GemO und die Vertretung bei besonderen Anlässen gem. § 50 Abs. 2 S.7 GemO aus.
(3) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde werden keine Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.
(4) Zur Erhaltung der Einheit der Verwaltung hat der Bürgermeister regelmäßig gemeinsame Besprechungen mit den Beigeordneten abzuhalten. Dabei sollen insbesondere Angelegenheiten behandelt werden, die der Bürgermeister oder ein Beigeordneter wegen ihrer besonderen Bedeutung zur Beratung vorschlägt.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates und an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Verbandsgemeinderatssitzungen dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30 Euro je Verbandsgemeinderatssitzung. Für die Teilnahme von Ratsmitgliedern an Fraktionssitzungen wird ein Sitzungsgeld in gleicher Höhe gezahlt, soweit im Kalenderjahr die Zahl der Fraktionssitzungen die Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigt. Für die Vorsitzenden der Fraktionen erhöht sich das Sitzungsgeld nach den Sätzen 1 und 2 auf 40 Euro; das erhöhte Sitzungsgeld ist im Vertretungsfalle an die Stellvertreterin bzw. an den Stellvertreter zu zahlen.
(3) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.
(4) Die Rats- und Ausschussmitglieder sowie die Beigeordneten haben über elektronische Medien Zugriff auf Einladungen, Sitzungsunterlagen und Niederschriften. Hierfür erhalten sie zur Abgeltung ihrer zusätzlichen Auslagen für elektronische Einrichtungen und die Verwendung eigener Hardware hierfür, Datenübertragungen und Ausdrucke eine Entschädigung i.H.v. 50 € je Kalenderjahr.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form einer Entschädigung in Höhe von 30 Euro.
(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 wird auch den an den Sitzungen eines Ausschusses teilnehmenden Vorsitzenden der Fraktionen des Verbandsgemeinderates, die nicht gewähltes Mitglied des Ausschusses sind, gewährt.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich 33 1/3 % gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Beigeordneten für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Verbandsgemeinderatsmitglied sind und denen Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderats, der Ausschüsse und der Fraktionen die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 175 Euro.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der nachfolgenden Absätze 2 bis 5.
(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten die in der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vorgesehenen Funktionen. Die Stellvertreter mit zugewiesenen Aufgabenbereichen erhalten als ständige Vertreter eine Aufwandsentschädigung. Die Zuweisung der Aufgabenbereiche erfolgt bei Ernennung als Stellenbeschreibung.
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrages gewährt. Daneben werden die in § 5 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.
(4) Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigungen ist in Anlage 1 zur Hauptsatzung geregelt.
(5) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 10.01.2018, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 18.09.2018 außer Kraft.
Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.