Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz (LStrG-RP vom 01.08.1977 GVBl. S. 273) in der zur Zeit gültigen Fassung wird durch Beschluss des Gemeinderates Bonefeld vom 26.11.2025 die Straßen „Am Schwanenteich“ und „Im Gäsel“ in der Ortsgemeinde Bonefeld als Gemeindestraße im Sinne des § 3, Ziffer 3 a LStrG-Rheinland-Pfalz dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die Widmung erstreckt sich auf folgende Flurstücke:
Gemarkung Bonefeld - Am Schwanenteich -
Flur 12, Parz.-Nr´n. 282/1, 274/1, 183/3, 156/1, 155/1, 155/4, 183/6, 154/1, 113/7, 151/1, 152/1, 153/1, 177/1
Gemarkung Bonefeld - Im Gäsel -
Flur 12, Parz.-Nr. 273
Gemäß den §§ 1 Abs. 2 und § 36 LStrG Rheinland-Pfalz erlangen Straßen den Öffentlichkeitsstatus durch den entsprechenden Widmungsakt. Dies ist nach § 36 Abs. 3 LStrG Rheinland-Pfalz öffentlich bekannt zu machen.
Die gewidmeten Flächen sind im nachstehenden Lageplan farbig (blau umrahmt) dargestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf- Waldbreitbach, Westerwaldstraße 32-34, 56579 Rengsdorf, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist (Satz 1) bei der oben genannten Behörde eingegangen ist. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.rengsdorf.de (Impressum, Elektronische Kommunikation) aufgeführt sind.