In der Gemarkung Niederbreitbach, Flur 6, Flurstücke 304/1, 303/2, 304/2, 303/8, 303/6, 303/4, 277/8, 291/4 und der Gemarkung Kurtscheid, Flur 6, Flurstücke 331/6, 1/2, 331/4, 1/1, 331/3, 331/7 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 25.11.2022 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten des Flurstückes Gemarkung Niederbreitbach, Flur 6, Flurstück 291/4, die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
„Die bestehenden Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung und wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte von bereits festgestellten Flurstücksgrenzen, werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung und wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nr. 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.
Die Abmarkung (Grenzstein) des Grenzpunktes A wurde durch ein Kunststoffrohr ersetzt.“
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 06.02.2023 bis 06.03.2023 bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl. Ing. (FH) Michael Sterr, Neugasse 4, 56579 Rengsdorf ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8.30 bis 13.00) oder nach Terminvereinbarung eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl. Ing. (FH) Michael Sterr einzulegen.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl. Ing. (FH) Michael Sterr, Neugasse 4, 56579 erhoben werden.