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RW-Direkt
Ausgabe 3/2023
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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Bekanntmachung

Festsetzung der Grundsteuer A und B, der evangelischen Kirchensteuer und des Landwirtschaftskammerbeitrags der Ortsgemeinden Anhausen, Bonefeld, Breitscheid, Datzeroth, Hardert, Hümmerich, Meinborn, Niederbreitbach, Rengsdorf, Roßbach, Rüscheid, und Thalhausen für das Jahr 2023

Die Steuerhebesätze für das Jahr 2023 werden zunächst wie folgt festgesetzt:

Ortsgemeinde

Grundsteuer

A

B

%

%

Anhausen

300

365

Bonefeld

300

365

Breitscheid

300

380

Datzeroth

300

380

Hardert

300

365

Hümmerich

300

365

Meinborn

269

317

Niederbreitbach

300

380

Rengsdorf

300

365

Roßbach

300

380

Rüscheid

300

365

Thalhausen

300

365

Der Beitragssatz für die Landwirtschaftskammerbeiträge für das Jahr 2023 wird entsprechend dem Beschluss der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz auf 123 v.H. des Messbetrages zur Grundsteuer A festgesetzt. Hierzu werden den Eigentümern entsprechender land- und/oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke in 2023 neue Grundsteuerbescheide zugesandt.

Die Beitragssätze zur Erhebung der evangelischen Kirchensteuer bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert und werden durch Beschluss der Presbyterien der evangelischen Kirchengemeinden Anhausen, Honnefeld und Rengsdorf auf 20 % des Grundsteuermessbetrages A sowie 10 % des Grundsteuermessbetrages B festgesetzt.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 III Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Ebenso wird die evangelische Kirchensteuer in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer A und B sowie die evangelische Kirchensteuer werden mit den in den zuletzt erteilten Steuer- und Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeiträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 III GrStG Gebrauch gemacht haben (Zahlung in einem Jahresbetrag), werden die v.g. Steuern und Abgaben in einem Betrag am 01. Juli 2023 fällig.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuer- und Abgabenbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach, Westerwaldstraße 32-34, 56579 Rengsdorf, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist (Satz 1) bei der oben genannten Behörde eingegangen ist.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.rengsdorf-waldbreitbach.de (Impressum, Elektronische Kommunikation) aufgeführt sind.

Die Einlegung eines Widerspruchs entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung des angeforderten Betrages.

Einwendungen, die sich gegen die Festsetzung der Steuermessbeträge richten, sind bei dem Finanzamt anzubringen, das den Steuermessbescheid erlassen hat. Für die Einlegung des Einspruchs gilt die im Steuermessbescheid des Finanzamtes geltende Rechtsbehelfsbelehrung.

Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach,
20. Januar 2023
Hans-Werner Breithausen,
Bürgermeister