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RW-Direkt
Ausgabe 3/2023
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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Bekanntmachung

Festsetzung der Hundesteuer der Ortsgemeinden Anhausen, Bonefeld, Breitscheid, Datzeroth, Ehlscheid, Hardert, Hausen, Hümmerich, Kurtscheid, Meinborn, Melsbach, Niederbreitbach, Oberhonnefeld-Gierend, Oberraden, Rengsdorf, Roßbach, Rüscheid, Straßenhaus, Thalhausen und Waldbreitbach

für das Jahr 2023

Die Steuerhebesätze für das Jahr 2023 werden zunächst wie folgt festgesetzt:

Für alle Hundehalter, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 6 IV der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der jeweiligen Ortsgemeinde die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Hundesteuer wird grundsätzlich zum 01. Juli 2023 fällig.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuer- und Abgabenbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach, Westerwaldstraße 32-34, 56579 Rengsdorf, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist (Satz 1) bei der oben genannten Behörde eingegangen ist.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.rengsdorf-waldbreitbach.de (Impressum, Elektronische Kommunikation) aufgeführt sind.

Die Einlegung eines Widerspruchs entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung des angeforderten Betrages.

Einwendungen, die sich gegen die Festsetzung der Steuermessbeträge richten, sind bei dem Finanzamt anzubringen, das den Steuermessbescheid erlassen hat. Für die Einlegung des Einspruchs gilt die im Steuermessbescheid des Finanzamtes geltende Rechtsbehelfsbelehrung.

Verbandsgemeindeverwaltung
Rengsdorf-Waldbreitbach, 20. Januar 2023
Hans-Werner Breithausen,
Bürgermeister