Titel Logo
RW-Direkt
Ausgabe 3/2023
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung3. ÄnderungBebauungsplan „In der Au“der Ortsgemeinde Datzeroth

3. Änderung Bebauungsplan „In der Au“ der Ortsgemeinde Datzeroth

Inkrafttreten

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Datzeroth hat am 13.12.2022 die 3. Änderung des Bebauungsplanes „In der Au“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Ortsbürgermeisterin hat den Bebauungsplan am 16.01.2023 ausgefertigt.

Das Plangebiet umfasst den in der Planzeichnung dargestellten Geltungsbereich und ist dort mit einer gestrichelten schwarz-roten Linie dargestellt.

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes „In der Au“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die 3. Änderung des Bebauungsplanes „In der Au“, einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung und der weiteren Anlagen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu jedermanns Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach, Westerwaldstraße 32-34, Zimmer 49, 56579 Rengsdorf, während der Dienststunden bereitgehalten wird und eingesehen werden kann. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes (3. Änderung) „In der Au“ Auskunft erteilt.

Aufgrund der jeweiligen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz bitten wie Sie, die unter Umständen gesonderten Einlassregelungen zu berücksichtigen. Daher bietet es sich an, vorher Termine telefonisch abzustimmen. Zwecks Terminabsprache bitten wir; sich mit dem zuständigen Fachbereich unter der Rufnummer 02364/61-302 oder per E-Mail julia.prangenberg@vg-rw.de in Verbindung zu setzen.

Hinweise nach dem Baugesetzbuch (BauGB):

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich,

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Hinweise nach der Gemeindeordnung (GemO):

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Datzeroth, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56589 Datzeroth, 16.01.2023
gez. Hardt
Hardt, Ortsbürgermeisterin