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RW-Direkt
Ausgabe 3/2024
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Thalhausen

In der Gemarkung Thalhausen, Flur 8, Flurstücke 40/10, 40/11, 14/1, 14/2, 48 und 57 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 13.04.2023 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke 14/1 und 14/2 (Flur 8 in der Gemarkung Thalhausen) die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift betreffend der Flurstücke 14/1 und 14/2 hat folgenden Wortlaut:

„Die bestehende Flurstücksgrenze „F“- „G“ wird entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt. Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte von bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt. Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung Nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen. Auf die vorgefundene Abmarkung (Urstein) des Grenzpunktes „F“ wurde ein Grenzstein aufgesetzt.“

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 22.01.2024 bis 04.03.2024 bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Michael Sterr, Neugasse 4 in 56579 Rengsdorf ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr ) und nach vorheriger Terminvereinbarung (02634/7816) eingesehen werden. Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://vermessungsbuero-sterr.de/oeffentliche-bekanntmachungen/ eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl. Ing. (FH) Michael Sterr, Neugasse 4, 56579 Rengsdorf

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Michael Sterr finden Sie unter https://vermessungsbuero-sterr.de.

gez. Michael Sterr, ÖbVI.
ÖbVI Dipl. Ing. (FH) Michael Sterr
Neugasse 4, 56579 Rengsdorf