Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Rengsdorf hat am 09.12.2024 auf Grund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133), sowie § 47 Absatz 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. Seite 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.09.2025 (GVBl. S. 549), folgende Satzung beschlossen:
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, oder ist sie aufgrund einer Satzung nach § 88 Abs.3 LBauO untersagt oder eingeschränkt, so kann die Bauherrin oder der Bauherr, wenn die Ortsgemeinde zustimmt, die Stellplatzverpflichtungen nach § 47 Abs.1-3 LBauO auch dadurch erfüllen, dass ein Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung an die Ortsgemeinde gezahlt wird.
(2) Die Ortsgemeinde Rengsdorf wird den Geldbetrag gemäß den Vorgaben des § 47 Abs.5 LBauO in jeweils angemessenem Verhältnis und angemessener Reihenfolge verwenden.
(3) Ein Anspruch der Bauherrin oder des Bauherrn auf Ablösung der Stellplatzverpflichtungen besteht nicht.
(4) Im Falle der Ablösung erwirbt die Bauherrin oder der Bauherr durch Zahlung des hierfür festgesetzten Ablösebetrags keine Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen.
(1) Die Zahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach der Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Benutzer/innen und der Besucher/innen. Die Zahl der notwendigen Stellplätze wird bei Prüfung des Bauantrags bzw. Antrags auf Nutzungsänderung festgelegt. Dabei sind die Richtzahlen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 20.07.2000 (MinBl. S. 231) in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. Abweichende Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen bleiben unberührt.
(1) Im Hinblick darauf, dass die Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen je nach ihrer Lage Kosten in unterschiedlicher Höhe erfordert, wird das Gemeindegebiet in eine Gebietszone eingeteilt.
(2) Zone Rengsdorf (blau).
(3) Flächen die nicht in der Zone Rengsdorf (blau) liegen, fallen nicht unter die Bestimmungen dieser Satzung.
(1) Zur Ablösung der Stellplatzverpflichtungen gemäß § 1 Abs.1 erhebt die Ortsgemeinde auf Grundlage des § 47 Abs.4 LBauO Ablösebeträge in Höhe von 60 % der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs in den jeweiligen Bodenrichtwertzonen.
(2) Der Ablösebetrag für die Zone Rengsdorf wird wie folgt festgesetzt:
Zone Rengsdorf | 4.300,00 Euro je Stellplatz |
(3) Die Zahlung der Ablösebeträge wird mit Genehmigung des jeweiligen Vorhabens durch die Bauherrin/den Bauherrn fällig.
(4) Die Höhe der Ablösebeträge gemäß Absatz 2 kann je nach der Entwicklung der Bau- und Grundstückspreise bei Bedarf angepasst werden.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Rengsdorf über die Höhe des Geldbetrages nach § 45 Abs. 4 der Landesbauordnung und die Festlegung der Gebietszone innerhalb des Gemeindebereiches vom 09.12.1992 außer Kraft.
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| Ausfertigung |
| 56579 Rengsdorf, 09.12.2024 | 56579 Rengsdorf, 28.11.2025 |
| Gez. Dillenberger | gez. Dillenberger |
| Dillenberger, Ortsbürgermeister | Dillenberger, Ortsbürgermeister |
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.