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RW-Direkt
Ausgabe 30/2023
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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Öffentlicher Teil der Niederschriftüber die 23. Sitzung des Ortsgemeinderates Breitscheidam 13.06.2023

1. Bauleitplanung in der Ortsgemeinde Breitscheid

Vorhabenbezogener Bebauungsplan 'Landwirtschaftliches Anwesen Dorfstraße 25'

1.1. Abwägung der eingegangenen Anregungen der Träger öffentlicher Belange und der Privatpersonen

a) Sachverhalt:

Die Ortsgemeinde Breitscheid hat in der Sitzung am 27.07.2022 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Landwirtschaftliches Anwesen Dorfstraße 25“ gefasst.

Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll dem Eigentümer die Möglichkeit eingeräumt werden, ein Wohnbauvorhaben realisieren zu können, welches jedoch ausschließlich im Sinne einer „Betriebswohnung“ vom Betriebsinhaber, dessen Familienmitgliedern oder Beschäftigten des auf den Flurstücken 101 und 102 ansässigen landwirtschaftlichen Betriebs bewohnt und genutzt werden darf.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde die Öffentlichkeit im Zeitraum vom 05.09.2022 bis zum 30.09.2022 beteiligt.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 30.08.2022 am Verfahren beteiligt.

Im Rahmen der Offenlage wurde die Öffentlichkeit im Zeitraum vom 14.11.2022 bis zum 16.12.2022 beteiligt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 27.10.2022 am Verfahren beteiligt.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage sind einige relevanten Stellungnahmen eingegangen, die zu einer Anpassung der Planunterlagen geführt haben.

Der Geltungsbereich wurde neu abgegrenzt und der Standort des Wohnhauses wurde verschoben. Er umfasst nur noch die Flächen, die als Baufläche für das neue Wohnhaus genutzt werden. Weiterhin wurde der Wirtschaftsweg mit in den Geltungsbereich aufgenommen. Er soll als Zufahrt von der Dorfstraße zum neuen Wohnhaus dienen.

Die Anpassung der Planunterlagen hat eine erneute Offenlage erforderlich gemacht.

Die Öffentlichkeit wurde im Zeitraum vom 20.03.2023 bis zum 21.04.2023 beteiligt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 06.03.2023 am Verfahren beteiligt.

Wegen zusätzlichen Beratungsbedarf aus der Sitzung vom 16.05.2023 sollen der Plan und die Abwägungsvorschläge nochmals vorgetragen und die Änderungsinhalte erläutert werden.

Es sind 6 relevante Anregungen der Träger öffentlicher Belange eingegangen:

Der Gemeinderat hat die einzelnen Beschlüsse zu bestätigen.

1. Deutsche Telekom Technik GmbH, Telekom Deutschland GmbH, mit Schreiben vom 30.08.2022, 27.10.2022 und 06.03.2023

Abwägungsvorschlag:

Die Inhalte der Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Die in den Lageplänen dargestellten Leitungen befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches des vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

Es ist zudem Aufgabe des Vorhabenträgers, Anschlussleitungen einvernehmlich mit der Deutschen Telekom Technik GmbH abzustimmen.

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde erkennt den Abwägungsvorschlag an.

2. Kreisverwaltung Neuwied, mit Schreiben vom 26.09.202, 06.12.2022 und 14.04.2023

Abwägungsvorschlag:

Die Inhalte der Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Nach den zwischenzeitlich in Abstimmung mit der Verwaltung und dem Vorhabenträger erfolgten umfangreichen Planänderungen gemäß den Anregungen der Kreisverwaltung aus den Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB hat die Kreisverwaltung gemäß ihrem Schreiben vom 14.04.2023 nunmehr keine weiteren Bedenken oder Anregungen. Die im Schreiben vom 14.04.2023 vorgetragenen Anforderungen an den Brandschutz werden ergänzend als Hinweise in die Bebauungsplanunterlagen aufgenommen und sind im Baugenehmigungsverfahren sowie bei der Realisierung des Vorhabens zu beachten.

Ferner wird zur Kenntnis genommen, dass die Kreisverwaltung Neuwied den vorliegenden Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan nach § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt bewertet und damit keine Genehmigung nach § 10 Abs. 2 BauGB erforderlich ist.

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde erkennt den Abwägungsvorschlag an.

3. Kreiswasserwerk Neuwied, mit Schreiben vom 07.09.2022 und 10.11.2022

Abwägungsvorschlag:

Die Inhalte der Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Grundsätzlich ist die Frage der Trink- und Löschwasserversorgung abschließend und einvernehmlich im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu klären.

Als Hinweis ist in den Bebauungsplanunterlagen enthalten, dass die wasserseitige Erschließung seitens des Kreiswasserwerkes Neuwied durch einen überlangen Wasserhausanschluss zu Lasten des Anschlussnehmers sichergestellt werden kann.

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde erkennt den Abwägungsvorschlag an.

4. Landesamt für Geologie und Bergbau, mit Schreiben vom 05.10.2022

Abwägungsvorschlag:

Die Inhalte der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen.

Entsprechende Hinweise zu Einbeziehung eines Baugrundberaters bzw. Geotechnikers zu einer objektbezogenen Baugrunduntersuchung sowie zu Boden und Baugrund sind in den Bebauungsplanunterlagen enthalten.

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde erkennt den Abwägungsvorschlag an.

5. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, mit Schreiben vom 20.09.2022, 03.11.2022 und 04.04.2023

Abwägungsvorschlag:

Die Inhalte der Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Die Frage des Umgangs mit Niederschlagswasser wurde zwischenzeitlich fachplanerisch überprüft und insoweit ein- vernehmlich mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde des Kreises Neuwied abgestimmt, dass der anzusetzende kf-Wert und das zur Verfügung stehende Gelände für eine Versickerung grundsätzlich geeignet sind. Das auf versigelten Flächen anfallende Niederschlagswasser kann somit auf dem Grundstück des Vorhabenträgers schadlos für Dritte versickern. Die Detailplanung bleibt einer gesonderten wasserrechtlichen Erlaubnis im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorbehalten.

Im Übrigen wurde die Planung im Laufe des Verfahrens so verändert, dass insbesondere die Länge der zu befestigenden Zufahrten und die Inanspruchnahme von Grünlandflächen deutlich reduziert werden konnten.

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde erkennt den Abwägungsvorschlag an.

6. Verbandsgemeindewerke Rengsdorf-Waldbreitbach, mit Schreiben vom 14.03.2023

Die Inhalte der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen.

Der Anschluss an den Schmutzwasserkanal der Verbandsgemeindewerke ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens einvernehmlich zu klären und festzulegen.

Für den Umgang mit Niederschlagswasser liegt zwischenzeitlich eine Fachplanung vor, nach der das auf versiegelten Flächen anfallende Regenwasser auf dem Grundstück des Vorhabenträgers schadlos für Dritte versickern kann.

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde erkennt den Abwägungsvorschlag an.

Beschluss:

siehe oben

Abstimmungsergebnis: Es wird im Block abgestimmt

Ja-Stimmen: 11, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 1

1.2. Satzungsbeschluss

a) Sachverhalt:

Das Verfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Landwirtschaftliches Anwesen Dorfstraße 25“ wird mit der Abwägung und dem Satzungsbeschluss formell abgeschlossen. Die gesetzliche Grundlage des Satzungsbeschlusses findet sich in § 10 Abs. 1 BauGB.

Nachstehend ist der Text der Satzung dargestellt:

Satzung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Landwirtschaftliches Anwesen Dorfstraße 25“

Ortsgemeinde Breitscheid

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der Neufassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) und nach § 88 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz vom 24.11.1998 in der heute geltenden Fassung (GVBl. S. 365), hat der Ortsgemeinderat Breitscheid den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Landwirtschaftliches Anwesen Dorfstraße 25“ am 13.06.2023 als Satzung beschlossen.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Das Plangebiet umfasst den in der Planurkunde mit einer schwarzen gestrichelten Linie dargestellten Bereich.

§ 2 Bestandteil der Satzung

Bestandteil der Satzung ist die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen mit Begründung.

§ 3 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Satzungsbeschluss

53547 Breitscheid, 13.06.2023
Ortsgemeinde Breitscheid
Rita Viccari, Ortsbürgermeisterin

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Landwirtschaftliches Anwesen Dorfstraße 25“ als Satzung unter Berücksichtigung der Änderung aus Top 1.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 10, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 2

2. Widmung von öffentlichen Verkehrsanlagen gemäß § 36 LStrG Rheinland-Pfalz in den Ortsteilen Elsbach und Gersthahn

a) Sachverhalt:

Gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) verfügt der jeweilige Träger der Straßenbaulast die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr.

Der Widmung kommt u.a. auch im Ausbaubeitragsrecht eine ganz besondere Bedeutung zu, weil erst durch die Widmung eine öffentliche Verkehrsanlage entsteht und beitragsmäßig abgerechnet werden kann.

Auch aus diesem Grunde werden die nachfolgenden Verkehrsanlagen in den Ortsteilen Elsbach und Gersthahn gewidmet. Sofern zu einem früheren Zeitpunkt bereits eine Straße gewidmet wurde, ist eine erneute Widmung unschädlich.

Beschluss:

Drosselgasse

Der Ortsgemeinderat beschließt, die Verkehrsanlage „Drosselgasse“ (von der Elsbacher Straße - K 87 - einschl. Stichweg in nordwestl. Richtung, bis zum Übergang (Querrinne) in den weiterführenden Wirtschaftsweg Nr. 22) in der Gemarkung Breitscheid, Flur 11: Flst.-Nr. 46, 62/2, 42, 49 tw., 22 tw., Flur 12: Flst.-Nr. 28 tw. gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 in der derzeit geltenden Fassung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Durch diese Widmung erhält die vorerwähnte Verkehrsanlage die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 LStrG. Der Gebrauch der Straße ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Verkehrsanlage ist entsprechend der Verkehrsbedeutung Gemeindestraße (§ 3 Nr. 3a LStrG). Träger der Straßenbaulast in nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Breitscheid. Der nachstehende Plan mit Markierung der Verkehrsfläche ist Bestandteil der Widmung.

Sonderinteresse:

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 12, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 1

Elsbacher Straße

Der Ortsgemeinderat beschließt, die Verkehrsanlage „Elsbacher Straße“ (ab Ende K 87 im Einmündungsbereich Drosselgasse in Richtung Breitscheid bis Einmündungsbereich Wirtschaftsweg Nr. 63/1) sowie den an die K 87 angrenzenden Buswendeplatz, in der Gemarkung Breitscheid, Flur 11, Flst.-Nr. 62/4 tw., 22 tw. und 28 tw. gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 in der derzeit geltenden Fassung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Durch diese Widmung erhält die vorerwähnte Verkehrsanlage die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 LStrG. Der Gebrauch der Straße ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Verkehrsanlage ist entsprechend der Verkehrsbedeutung Gemeindestraße (§ 3 Nr. 3a LStrG). Träger der Straßenbaulast in nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Breitscheid. Der nachstehende Plan mit Markierung der Verkehrsfläche ist Bestandteil der Widmung.

Sonderinteresse: Frau Viccari und Herr Stüber nehmen an der Abstimmung nicht teil.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 10, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 1

Hochscheider Straße mit Bleischeider Weg

Der Ortsgemeinderat beschließt, die Verkehrsanlage „Hochscheider Straße“ (ab Einmündung Elsbacher Straße bis HNr. 27) mit Stichweg „Bleischeider Weg“ in der Gemarkung Breitscheid, Flur 11, Flst.-Nr. 79/1, 79/2 tw., 80 tw., 90 tw., 93/1 und 101 tw. gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 in der derzeit geltenden Fassung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Durch diese Widmung erhält die vorerwähnte Verkehrsanlage die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 LStrG. Der Gebrauch der Straße ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Verkehrsanlage ist entsprechend der Verkehrsbedeutung Gemeindestraße (§ 3 Nr. 3a LStrG). Träger der Straßenbaulast in nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Breitscheid. Der nachstehende Plan mit Markierung der Verkehrsfläche ist Bestandteil der Widmung.

Sonderinteresse:

c) Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 12, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 1

Im Erlengrund

Der Ortsgemeinderat beschließt, die Verkehrsanlage „Im Erlengrund“ (ab Einmündung Hochscheider Straße bis einschl. Wendehammer) in der Gemarkung Breitscheid, Flur 11, Flst.-Nr. 76/1 gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 in der derzeit geltenden Fassung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Durch diese Widmung erhält die vorerwähnte Verkehrsanlage die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 LStrG. Der Gebrauch der Straße ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Verkehrsanlage ist entsprechend der Verkehrsbedeutung Gemeindestraße (§ 3 Nr. 3a LStrG). Träger der Straßenbaulast in nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Breitscheid. Der nachstehende Plan mit Markierung der Verkehrsfläche ist Bestandteil der Widmung.

Sonderinteresse:

c) Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 12, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 1

3. Zustimmung zur Annahme von Spenden gem. § 94 Gemeindeordnung

Für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe ist zu Gunsten der Ortsgemeinde Breitscheid, eine Spende in Höhe von 300,00 Euro der Familie Tchernev eingezahlt worden.

Die Spende ist bestimmt für die Kita „Haus Kunterbunt“ in Breitscheid.

Abstimmungsergebnis:

Der Rat beschließt einstimmig für eine Annahme der Spende.

4. Verschiedenes

Es gab kein Punkt, der angesprochen wurde.

9. Bekanntgabe der Ergebnisse aus dem nichtöffentlichen Sitzungsteil

Dem Ankauf eines Grundstückes wurde zugestimmt.

Zwei Antragstellern wird ein Gegenangebot bei Grundstücksangelegenheiten gemacht.