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RW-Direkt
Ausgabe 30/2024
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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Hauptsatzung der Ortsgemeinde Waldbreitbach

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 2 Ausschüsse des Gemeinderates

§ 3 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

§ 4 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

§ 5 Beigeordnete

§ 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

§ 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

§ 8 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

§ 9 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 10 In-Kraft-Treten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach unter der Adresse „https://www.vg-rw.de“, soweit dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen zulässig ist. Dies ist auf der Startseite der Internetseite der Verbandsgemeinde bekannt zu geben. Soweit es sich um eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung handelt, erfolgt die rein elektronische Bekanntmachung nach Maßgabe des § 14 EGovGRP. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen in einer Zeitung, welche der Ortsgemeinderat durch Beschluss festlegt; dies gilt insbesondere für Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sowie für öffentliche Bekanntmachungen in Fällen des § 1 Abs. 3 EGovGRP.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung in Rengsdorf oder der Verwaltungsstelle Waldbreitbach zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(5) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

a)

einen Haupt-, Finanz-, Bau und Energieausschuss mit 7 Mitgliedern,

b)

einen Ausschuss für Soziales, KiTa, Kultur und Ehrenamt mit 7 Mitgliedern,

c)

einen Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Verkehr mit 5 Mitgliedern und

d)

einen Rechnungsprüfungsausschuss mit 3 Mitgliedern.

Für jedes Ausschussmitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus den Mitgliedern des Gemeinderates gewählt. Die übrigen Ausschüsse können aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet werden; mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(3) Dem Ausschuss für Soziales, KiTa, Kultur und Ehrenamt gehören zusätzlich zu Abs. 1 jeweils ein Vertreter der KiTa-Leitung sowie ein Elternvertreter an. Sie nehmen mit beratender Stimme teil.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf die Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Gemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt-, Finanz-, Bau und Energieausschuss die Federführung. Dem Haupt-, Finanz-, Bau und Energieausschuss obliegt auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates über den Haushaltsplan, die Satzungen und die Finanzplanung.

(3) Dem Haupt-,Finanz-,Bau und Energieausschuss wird die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 15.000 €.

2.

Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 1.000 € im Einzelfall

3.

Die Erteilung von Bauaufträgen bis zu 15.000 € im Einzelfall, sofern die Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt und verfügbar sind.

4.

Die Erteilung des Einvernehmens in den Fällen des § 30 BauGB (Gemeinde erklärt ob ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll nach § 67 LBauO), § 31 BauGB (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes) und § 34 BauGB, wenn durch das Vorhaben die Grundzüge der Planung, der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in den Fällen des § 35 BauGB (Außenbereich) bleibt beim Gemeinderat.

(4) Dem Ausschuss für Soziales, KiTa, Kultur und Ehrenamt wird die Erteilung von Aufträgen bis zu 15.000 € im Einzelfall, sofern die Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt und verfügbar sind, übertragen.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Stundung gemeindlicher Forderungen

a)

bis zu einem Betrag von 10.000 €,

b)

unabhängig von der Höhe, wenn der Stundungszeitraum ab Fälligkeitsdatum weniger als 1 Jahr beträgt;

2.

Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 500 €.

3.

Erlass von unerheblichen gemeindlichen Forderungen unterhalb von 5.000 € im Einzelfall und die unbefristete Niederschlagung von unerheblichen gemeindlichen Forderungen unterhalb von 10.000 € im Einzelfall.

4.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,

5.

Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung, Durchführung von Umschuldungen und Vereinbarung neuer Kreditkonditionen nach Ablauf von Zinsbindungsfristen.

Die Zuständigkeit des Ortsbürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.

§ 5

Beigeordnete

Die Gemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Gemeinderatssitzungen dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20 €. Für die Teilnahme von Ratsmitgliedern an Fraktionssitzungen wird ein Sitzungsgeld in gleicher Höhe gezahlt, soweit jährlich die Zahl dieser Sitzungen die Zahl der Gemeinderatssitzungen nicht übersteigt. Für die Vorsitzenden der Fraktionen erhöht sich das Sitzungsgeld nach den Sätzen 1 und 2, auf 30 €, das erhöhte Sitzungsgeld ist im Vertretungsfalle an die Stellvertreterin bzw. an den Stellvertreter zu zahlen.

(3) Neben der Entschädigung nach Abs. 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird.

Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im beruflichen oder im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(4) Die Rats- und Ausschussmitglieder sowie die Beigeordneten haben über elektronische Medien Zugriff auf Einladungen, Sitzungsunterlagen und Niederschriften. Sofern sie auf die Zustellung dieser Dokumente in Papierform verzichten, erhalten sie zur Abgeltung ihrer zusätzlichen Auslagen für elektronische Einrichtungen und die Verwendung eigener Hardware, Datenübertragungen und Ausdrucke hierfür eine Entschädigung i.H.v. 30 € je Kalenderjahr.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20 €.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderates oder der Gemeinde erhalten eine Entschädigung nach Abs. 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhält der Schriftführer eine Entschädigung in Höhe von 30,00 € pro Ausschusssitzung.

§ 8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

Die dem Ortsbürgermeister zustehende Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 12 Abs. 1 S.1 KomAEVO.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 S.1 KomAEVO.

Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung 1/30 des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestbetrages nach § 13 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 KomAEVO gewährt.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestbetrages nach § 13 Abs. 4 Satz 2 KomAEVO. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(4) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 03.09.2020 mit Erster Änderungssatzung vom 06.07.2023 außer Kraft.

56588 Waldbreitbach, den 11.07.2024
Gez.
Monika Kukla
- Ortsbürgermeisterin -

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach
Rengsdorf, den 11. Juli 2024
Hans-Werner Breithausen
- Bürgermeister -