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RW-Direkt
Ausgabe 31/2025
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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1. Änderungssatzung

der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der „Betreuenden Grundschule“ sowie der Kostenbeteiligung an der Mittagsverpflegung in den Grundschulen der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach vom 28.03.2023

Der Verbandsgemeinderat Rengsdorf-Waldbreitbach beschließt auf Grund der §§ 24 Gemeindeordnung (GemO), 68 und 85 Schulgesetz (SchulG) sowie der §§ 2 und 7 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der jeweils gültigen Fassung die folgende Änderungssatzung:

Artikel I

§ 2 Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Betreuenden Grundschule erhält folgende Fassung:

§ 2 Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Betreuenden Grundschule

(1) Für die Inanspruchnahme der Betreuenden Grundschule können gemäß § 68 S. 2 SchulG sozial angemessene Gebühren (Elternbeiträge) erhoben werden. Die Höhe des zu zahlenden Beitrages für das Betreuungsangebot der betreuenden Grundschule beträgt

a)

bei einer Betreuung bis zu einer Stunde täglich 20,00 € (bisher 12,00 €) monatlich,

b)

bei einer Betreuung bis zu zwei Stunden täglich 40,00 € (bisher 20,00 €) monatlich.

(2) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Betreuenden Grundschule beträgt für Kinder, die die Ganztagsschule besuchen und daher nur einmal wöchentlich (freitags) an dem Betreuungsangebot der Betreuenden Grundschule teilnehmen

a)

bei einer Betreuung bis zu einer Stunde täglich 5,00 € (bisher 2,50 €) monatlich,

b)

bei einer Betreuung bis zu zwei Stunden täglich 10,00 € (bisher 5,00 €) monatlich.

(3) Die sich für das Schuljahr (01.08. bis 31.07.) ergebenden Jahresbeiträge für die Inanspruchnahme der Betreuenden Grundschule werden jeweils ab dem Monat Oktober in 10 Einzelbeiträgen erhoben. Die

Elternbeiträge sind zum 01. des jeweiligen Monats fällig, frühestens jedoch nach Zugang des entsprechenden Bescheides.

(4) Eltern mit geringem Einkommen können einen Antrag auf Ermäßigung des Elternbeitrages stellen. Die Prüfung der Voraussetzung „geringes Einkommen“ erfolgt analog nach den Bestimmungen über die Lernmittelfreiheit. Der Elternbeitrag beträgt in diesen Fällen die Hälfte des Beitrages nach den Absätzen 1 und 2.

Artikel II

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 10.08.2026 in Kraft.

Rengsdorf, den 03.06.2025
Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach
Hans-Werner Breithausen, Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich eltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach
Rengsdorf, den 03.06.2025
gez. Hans-Werner Breithausen, Bürgermeister