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RW-Direkt
Ausgabe 33/2023
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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Bekanntmachung

Verbandsordnung des Zweckverbandes „Kirchspiel Anhausen“ vom 12.11.1986, 1. Änderung vom 21.07.1992, 2. Änderung der bestehenden Verbandsordnung mit Beschluss vom 13.07.2023:

Die Gemeinden Anhausen, Meinborn, Rüscheid und Thalhausen hatten bereits seit 1986 einen Zweckverband „Kirchspiel Anhausen“ mit den Aufgaben Waldbewirtschaftung und Friedhofswesen gebildet.

In der Präambel der Gründungsfassung ist zu lesen: „Nach einem gerichtlichen Vergleich vom 04./15. Mai 1799 erhielten der Fürst zu Wied und das Kirchspiel Anhausen bestimmte, im Bereich der Ortsgemeinden Anhausen, Meinborn, Rüscheid und Thalhausen gelegene Waldflächen zu Eigentum zugesprochen. Der Erlös, der dem Kirchspiel Anhausen zugesprochenen Waldflächen, diente seither der Finanzierung von Aufgaben, die den vier Kirchspielgemeinden gemeinsam obliegen.“

In der 1. Änderung der Verbandsordnung vom 21.07.1992 wurden Regelungen zu einer Bauträgerschaft des Kindergartens in Rüscheid und der entsprechenden Finanzierung neu aufgenommen. Auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), wurde eine Verbandsordnung vereinbart. Die Kreisverwaltung Neuwied als die nach § 5 Abs. 1 KomZG zuständige Behörde hat den „Zweckverband „Kirchspiel Anhausen“ mit Wirkung vom 1.1.1986 errichtet. Aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Mitglieder des Zweckverbandes wird die Aufgabenstellung des Zweckverbandes um die Aufgaben Bau- und Betriebsträgerschaft der Kindertagesstätten in Anhausen und Rüscheid sowie Anmietung und Weitervermietung der 12 Wohnungen der Wohnpflegegemeinschaft im Seniorenwohnprojekt Anhausen erweitert. Die bestehende Verbandsordnung wird daher geändert (2. Änderung der bestehenden Verbandsordnung) und nachfolgende Verbandsordnung wird festgestellt:

§ 1

Verbandsmitglieder

Mitglieder des Verbandes sind die Ortsgemeinden Anhausen, Meinborn, Rüscheid und Thalhausen.

§ 2

Name und Sitz des Verbandes

Der Verband führt die Bezeichnung "Zweckverband Kirchspiel Anhausen“. Er hat seinen Sitz in Rengsdorf (Sitz der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach).

§ 3

Zweck und Aufgaben des Verbandes

Der Verband hat die folgenden Aufgaben:

1.

Bewirtschaftung und Nutzung der eigenen Waldflächen.

2.

Sicherstellung der Nutzung des Friedhofes sowie dessen Gestaltung, Pflege und Unterhaltung.

3.

Trägerschaft der Tageseinrichtungen in den Kindertagesstätten Anhausen und Rüscheid. Die Kindertagesstätte in Anhausen dient bevorzugt der Aufnahme der Kinder aus Anhausen und Meinborn; die Kindertagesstätte in Rüscheid dient bevorzugt der Aufnahme der Kinder aus Rüscheid und Thalhausen.

4.

Anmietung und Weitervermietung der 12 Wohnungen der Wohnpflegegemeinschaft im Seniorenwohnprojekt Anhausen: Der Zweckverband mietet ab 1.1.2024 beginnend für 7 Jahre die Wohnpflegegemeinschaft als Ankermieter.

§ 4

Organe des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind der Verbandsvorsteher und die Verbandsversammlung.

(2) Für die Tätigkeit der Verbandsorgane und deren Zuständigkeiten gelten, soweit in dieser Verbandsordnung keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, die Vorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sinngemäß.

§ 5

Verbandsvorsteher, Verbandsverwaltung

(1) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt. Verbandsvorsteher soll in der Regel der jeweilige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach sein. Wird als Verbandsvorsteher der jeweilige Bürgermeister der Verbandsgemeinde, der nicht Mitglied des Verbandes ist, gewählt, hat er in der Verbandsversammlung nur beratendes Stimmrecht.

(2) Der Verbandsvorsteher führt nach Maßgabe dieser Verbandsordnung, der Geschäftsordnung des Verbandes und der Beschlüsse der Verbandsversammlung den Verband und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Verbandsversammlung.

(3) Die Verwaltungsgeschäfte des Verbandes führt die Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach.

§ 6

Verbandsversammlung, Kindertagesstätten-Ausschuss

(1) Der Verbandsversammlung gehören an:

a)

der Verbandsvorsteher,

b)

jeweils zwei zur Vertretung der Verbandsmitglieder bestellte Personen der Mitgliedsgemeinden.

(2) Bei den in Abs. 1 b) genannten Personen handelt es sich um die jeweiligen Ortsbürgermeister sowie einen weiteren Vertreter aus der Ortsgemeinde. Der Ortsbürgermeister kann durch seinen Verhinderungsvertreter vertreten werden.

(3) Jedes Verbandsmitglied i.S. des § 1 hat zwei Stimmen.

(4) Das Stimmrecht eines Verbandsmitglieds wird durch dessen Vertreter ausgeübt. Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern in der Verbandsversammlung Richtlinien und Weisungen erteilen.

(5) Die Ausübung des Stimmrechts eines Verbandsmitglieds kann auf einen anderen Vertreter desselben Verbandsmitglieds übertragen werden.

(6) Die Verbandsversammlung bildet einen Kindertagesstätten-Ausschuss. Dem Ausschuss gehören jeweils zwei stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliedsgemeinden, der Verbandsvorsteher sowie die Leitungen der Kindertagesstätten in Anhausen und Rüscheid mit beratender Stimme an.

(7) Zu den Aufgaben des Kindertagesstätten-Ausschusses gehören insbesondere die Vorberatung des Kindertagesstätten-Haushaltes (einschl. Kita-Stellenplan) des Zweckverbandes, Personalangelegenheiten, die nicht zur laufenden Verwaltung gehören, Angelegenheiten des Kita-Beirates gem. § 7 KiTaG.

§ 7

Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über

a)

die Verbandsumlage zur Deckung des aufgabenbezogenen Finanzbedarfs,

b)

die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan und die Geschäftsordnung,

c)

die Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter,

d)

die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlich sind,

e)

die Wahl des Verbandsvorstehers und der stellvertretenden Verbandsvorsteher.

f)

den Fällungs- und Kulturplan einschließlich der sonstigen sich aus der Waldbewirtschaftung ergebenden Aufgaben,

g)

die Friedhofsatzung, die Friedhofsgebührensatzung einschließlich der sich hieraus mit der Unterhaltung und Pflege des Friedhofs ergebenden Aufgaben,

h)

grundsätzliche Kita-Angelegenheiten, wie z.B. eine angemessene Kostenbeteiligung für die Mittagsverpflegung in den Kindertagesstätten,

i)

Vereinbarungen und Verträge grundsätzlicher Art mit dem Träger der Wohnpflegegemeinschaft, wie z.B. Mietvertrag,

j)

allgemeine Regelungen und Richtlinien zur Belegung der Plätze in der Wohnpflegegemeinschaft.

§ 8

Geschäftsordnung

Der Verband gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9

Einladung und Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wird nach Bedarf durch den Verbandsvorsteher unter schriftlicher oder elektronischer Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zwischen Einladung und Sitzung müssen, dringende Fälle ausgenommen, mindestens vier volle Kalendertage liegen.

(2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder und die von ihnen vertretenen Stimmen sind für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Im Übrigen gelten für die Einladung und die verfahrensmäßige Durchführung der Verbandsversammlung die diesbezüglichen Bestimmungen der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sinngemäß.

§ 10

Deckung des Finanzbedarfs

(1) Zur Deckung des durch andere Erträge/Einzahlungen nicht gedeckten Finanzbedarfs des Zweckverbands wird eine Verbandsumlage (Betriebskostenumlage und Investitionskostenumlage) von den Verbandsmitgliedern erhoben.

(2) Die Deckung des Finanzbedarfs für die Aufgabe Bewirtschaftung der Waldflächen erfolgt aus dem Erlös der Waldbewirtschaftung. Sofern die Erträge/Einzahlungen zur Bestreitung der Aufwendungen/Auszahlungen nicht ausreichen, werden die ungedeckten Beträge in Form einer Verbandsumlage (Betriebskostenumlage und Investitionskostenumlage) durch die Verbandsmitglieder sichergestellt. Die festzusetzende Verbandsumlage richtet sich nach der Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder. Als Einwohnerzahl gilt die vom Statistischen Landesamt zum 30.06. des Vorjahres bekanntgegebene Einwohnerzahl.

(3) Die Deckung des Finanzbedarfs für die Aufgabe Unterhaltung und Pflege des Friedhofes, erfolgt über die Erhebung von Gebühren. Die Gebühren sind in einer vom Zweckverband zu erlassenden Satzung über die Erhebung von Gebühren (Friedhofsgebührensatzung) festzulegen. Sofern die Erträge/Einzahlungen zur Bestreitung der Aufwendungen/Auszahlungen nicht ausreichen, werden die ungedeckten Beträge in Form einer Verbandsumlage (Betriebskostenumlage und Investitionskostenumlage) durch die Verbandsmitglieder sichergestellt. Die festzusetzende Verbandsumlage richtet sich nach der Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder. Als Einwohnerzahl gilt die vom Statistischen Landesamt zum 30.06. des Vorjahres bekanntgegebene Einwohnerzahl.

(4) Die Deckung des Finanzbedarfs für die Aufgabe Kindertagesstätten erfolgt über die Erhebung einer Verbandsumlage. Sofern die Erträge/Einzahlungen zur Bestreitung der Aufwendungen/Auszahlungen nicht ausreichen, werden die ungedeckten Beträge in Form einer Verbandsumlage (Betriebskostenumlage und Investitionskostenumlage) durch die Verbandsmitglieder sichergestellt. Die festzusetzende Verbandsumlage berechnet sich je zur Hälfte

I.

nach der vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebenen Einwohnerzahl,

II.

nach der Zahl der Kinder, die die Kindertagesstätten besuchen könnten (Stand 1. August des jeweiligen Vorjahres).

(5) Die Deckung des Finanzbedarfs für die Aufgabe Ausfallmieterschaft der Wohnpflegegemeinschaft im Seniorenwohnprojekt Anhausen erfolgt über die Erhebung einer Verbandsumlage. Die ungedeckten Beträge werden in Form einer Verbandsumlage (Betriebskostenumlage und Investitionskostenumlage) durch die Verbandsmitglieder sichergestellt. Die festzusetzende Verbandsumlage richtet sich nach der Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder. Als Einwohnerzahl gilt die vom Statistischen Landesamt zum 30.06. des Vorjahres bekanntgegebene Einwohnerzahl.

§ 11

Verbandshaushalt

Für die Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie für die Haushaltswirtschaft und die Jahresrechnung des Verbandes gelten die für Gemeinden maßgeblichen Vorschriften. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12

Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Mitgliedsgemeinden, in der durch die Hauptsatzung der Mitgliedsgemeinden jeweils für amtliche Bekanntmachungen festgelegte Form.

§ 13

Änderung der Verbandsordnung, Auflösung des Verbandes

(1) Änderungen der Verbandsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und der Feststellung durch die Errichtungsbehörde. Änderungen der Verbandsordnung, welche die Aufgabe des Verbandes betreffen, bedürfen außerdem der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder.

(2) Änderungen der Verbandsordnung, die den Beitritt oder das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds betreffen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und außerdem der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsmitglieder.[1]

(3) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds ist nur zum Ende eines Haushaltsjahres zulässig. Das Ausscheiden ist durch das betreffende Verbandsmitglied mit einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich bei dem Verbandsvorsteher zu beantragen.

(4) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und der Bestätigung durch die Errichtungsbehörde.

(5) Bei Auflösung des Verbandes geht das vorhandene Vermögen auf die Einrichtungen über, welche die Aufgaben des aufgelösten Zweckverbandes fortführen. Sind solche Einrichtungen nicht vorhanden, so wird das Vermögen auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Verbandsumlage der letzten 5 Jahre verteilt. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Aufteilung der Schulden und Verbindlichkeiten. Ferner sind die Verpflichtungen aus bestehenden Dienst- und Versorgungsverhältnissen zu regeln.

(6) Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus dem Verband gilt Absatz 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen nicht verlangt werden kann, solange diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigt werden. Stattdessen ist ein entsprechender Geldbetrag zu leisten.

(7) Kann über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Verbandsmitgliedern keine Einigung erzielt werden, ist durch den Verbandsvorsteher die Entscheidung der nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit zuständigen Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist für alle Beteiligten verbindlich.

§ 14

Schlussbestimmungen

Soweit die Rechtsverhältnisse des Verbandes in der vorstehenden Verbandsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, der Gemeindeordnung sowie die entsprechenden spezialgesetzlichen Regelungen.

§ 15

Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen der Verbandsordnung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Verbandsordnung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Verbandsordnung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Verbandsmitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Verbandsordnung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss der Verbandsordnung oder bei späterer Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

§ 16

Inkrafttreten

Die Verbandsordnung bedarf der Feststellung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Sie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, spätestens mit der Feststellung der Errichtungsbehörde.

Neuwied, den 8.8.2023,
Martin Jung, Kreisverwaltung Neuwied

Änderungen der Verbandsordnung bedürfen gem. § 6 Abs. 2 KomZG der Feststellung durch die Errichtungsbehörde. Die Kreisverwaltung Neuwied als die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KomZG zuständige Errichtungsbehörde stellt hiermit gem. § 6 Abs. 2 KomZG die zweite Änderung der vorgelegten Verbandsordnung im Hinblick auf die Erweiterung der Verbandsaufgabe des „Zweckverbandes „Kirchspiel Anhausen“ vom 12.11.1986 fest.

Festgestellt mit Wirkung vom 8. August 2023
Martin Jung, Kreisverwaltung Neuwied
(Siegelabdruck Kreisverwaltung Neuwied)