Liebe Bonefelder Mitbürger/innen,
Seitens der Ortsgemeinde wird alles unternommen, um unser Dorf sauber zu halten.
Wenn wir durch unser Dorf spazieren, sehen wir, Dank unseres fleißígen Gemeindearbeiters Kay Bartel, saubere und gepflegte Anlagen. Dies ist nur möglich, weil sie in regelmäßigen Abständen gesäubert werden.
Leider kommen nicht alle Bürger/innen dieser Reinigungspflicht nach. Immer wieder muss man darauf hinweisen, dass die Bürgersteige von Unrat zu befreien sind, dass Sträucher zurückgeschnitten werden müssen etc. Wir haben Bürgersteige in unserem Ort, die stark zugewachsen sind. Bürgersteige sind dazu da, vom Fußgänger genutzt zu werden, um ihn vor dem Verkehr zu schützen. Leider muss man an verschiedenen Grundstücken durch herunterhängende Sträucher und wuchernde Hecken den Bürgersteig verlassen und auf die Straße wechseln.
Uns ist bewusst, dass die Vegetation durch die Wetterverhältnisse in diesem Jahr überhandnimmt, bleibt man aber regelmäßig beim Säubern, sollte dies kein so großes Problem darstellen.
Lässt man über Wochen alles wachsen, hat man auch viele Arbeitsstunden vor sich. Das muss nicht sein.
Die Verpflichtung zur Gehwegreinigung ergibt sich aus der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (zu finden auf der Ortshomepage unter https://www.bonefeld.de/satzungen.html ).
Demnach ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, die Gehwege und Rinnsteine rund um sein Haus einmal wöchentlich zu reinigen. Zur Reinigung gehören das Entfernen von Schmutz, Unrat, Papier, Tierexkrementen, Laub und ähnlichen. Neben dem Kehren gehört zur Reinigung auch das Entfernen von Grünwuchs aus dem Pflaster und um Verkehrszeichen, Hydrantenschilder bzw. Laternenmasten. Die Hecken müssen so weit zurückgeschnitten werden, dass die Bürger/innen problemlos den Gehweg überqueren können.
Die Reinigungspflicht besteht das ganze Jahr!
Ebenso möchten wir darauf hinweisen, dass Hydranten freizuhalten sind und das Parken in Kreuzungsbereichen oder gegenüber Hofeinfahrten oder Garagen unzulässig ist.
Des Weiteren bitten wir Sie, die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten.
Der Betrieb von lärmerzeugenden Geräten und Maschinen ist für Privatpersonen werktags in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr grundsätzlich nicht zulässig.
Lärmerzeugende Geräte und Maschinen dürfen werktags in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr nur betrieben werden, sofern sie im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge (gemeindliche Arbeiten) oder gewerblich genutzt werden.
Nicht zulässig ist der Betrieb an Werktagen von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig.
Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen als besonders lärmintensive Geräte und Maschinen
darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr und von 17 bis 20 Uhr nicht betrieben werden.