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Ausgabe 34/2026
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Ortsgemeinde Waldbreitbach

Gästebeitragssatzung (GBS) vom 23.06.2026

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBI. S. 473, 475) und der §§ 2 und 12 Abs. 2 bis 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBI. S. 62) hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Waldbreitbach in seiner Sitzung am 22.06.2026 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Erhebungszweck

§ 2

Erhebungsgebiet

§ 3

Beitragspflichtige

§ 4

Beitragsfreiheit und Beitragsbefreiungen

§ 5

Beitragsmaßstab und Hohe des Gästebeitrages

§ 6

Beginn der Beitragspflicht und -schuld, Fälligkeit

§ 7

Erhebungsverfahren

§ 8

Gästekarte

§ 9

Haftung

§ 10

Datenerhebung und Verarbeitung

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

§ 12

lnkrafttreten

§ 1

Erhebungszweck

(1) Die Ortsgemeinde Waldbreitbach erhebt jährlich für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag. Beitragsfähig können auch Kosten der Gemeinde für Einrichtungen und Veranstaltungen Dritter oder eines regionalen Verbunds sowie Einrichtungen und Veranstaltungen außerhalb des Gemeindegebiets sein. Gleiches gilt für die den Gästebeitragspflichtigen eingeräumte Möglichkeiten der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs.

§ 2

Erhebungsgebiet

Erhebungsgebiet ist das gesamte Gemeindegebiet.

§ 3

Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet (§ 2) Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne des § 1 geboten wird.

(2) Beitragspflichtig sind auch Inhaber von Zweitwohnungen und / oder anderen Wohngelegenheiten, wie beispielsweise Wohnwagen, Zelt oder Ferienhaus, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne im Ergebungsgebiet ihre Hauptwohnung zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird.

§ 4

Beitragsfreiheit und Beitragsbefreiungen

(1) Von der Entrichtung des Gästebeitrages sind befreit:

a)

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,

b)

Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung 100 beträgt; wenn der Grad der Behinderung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird,

c)

Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Grad 100 beträgt, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird.

(2) Nicht beitragspflichtig gem. § 12 Absatz 2 KAG sind:

a)

Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken aufhalten,

b)

Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zum vorübergehenden Besuch bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgelts aufhalten,

c)

Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) aus beruflichen Gründen aufhalten,

d)

Ordensangehörige ohne eigenes Einkommen, die von einem Mutterhaus unterhalten werden, wenn sie in ordenseigenen Erholungsheimen kostenlose Aufnahme finden,

e)

Personen, die sich in einem Krankenhaus gem.§ 107 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V zur stationären Behandlung aufhalten,

f)

Personen, die sich in einem Pflegeheim zur Pflege aufhalten. Ein Pflegeheim ist eine Einrichtung, in der pflegebedürftige Menschen ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und unter der Verantwortung professioneller Pflegekräfte gepflegt und versorgt werden.

(3) Die Voraussetzungen der Beitragsfreiheit sind von den Berechtigten nachzuweisen.

§ 5

Beitragsmaßstab und Hohe des Gästebeitrages

(1) Der Gästebeitrag wird für folgende Personen festgesetzt:

pro Person und Übernachtung

ab Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;

ab Vollendung des 15. Lebensjahres;

als pauschalisierter Jahresbeitrag für Zweitwohnungsinhaber oder für Inhaber einer anderen Wohngelegenheit (§ 3 Abs. 2), unabhängig von der Zahl der Personen, die sich in der Wohngelegenheit aufhalten.

Die Hohe des Gästebeitrags wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt.

(2) Wird die Zweitwohnung oder andere Wohngelegenheit (§ 3 Abs. 2) erst im laufenden Kalenderjahr begründet oder im laufenden Kalenderjahr aufgegeben, reduziert sich der Jahresbeitrag für Zweitwohnungsinhaber je Monat um ein Zwölftel.

§ 6

Beginn der Beitragspflicht und -schuld, Fälligkeit

(1) Die Gästebeitragspflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet (§ 2), die Gästebeitragsschuld mit der Übernachtung. Die Gästebeitragspflichtigen haben den Gästebeitrag spätestens am Tag ihrer Abreise an den Beherbergungsbetrieb zu entrichten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entstehen die Gästebeitragspflicht und

-schuld in Hohe eines Jahresbeitrages für Zweitwohnungsinhaber oder für lnhaber einer anderen Wohngelegenheit (§ 3 Abs. 2), mit Beginn eines jeden Kalenderjahres. Wird die Zweitwohnung oder andere Wohngelegenheit erst im laufenden Kalenderjahr begründet, so entstehen die Gästebeitragspflicht und -schuld mit Beginn des auf die Begründung der Zweitwohnung oder andern Wohngelegenheit folgenden Monats. Sie enden mit Ablauf des Monats, in dem die Zweitwohnung oder andere Wohngelegenheit aufgegeben wird.

(3)  Der Gästebeitrag nach Absatz 2 wird durch jährlichen schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 7

Erhebungsverfahren

(1) Wer als beitragspflichtige Person bei einem Beherbergungsbetrieb im Erhebungsgebiet (§ 2) übernachtet, hat am Tag seiner Ankunft den von der Gemeindeverwaltung vorgeschriebenen Meldevordruck auszufüllen und zu unterschreiben. Der Beherbergungsbetrieb hat die vorgeschriebenen Meldevordrucke bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die von ihm aufgenommenen beitragspflichtigen Gäste diese Pflichten erfüllen.

(2) Die Ausgabe der Meldevordrucke nach Absatz 1 erfolgt durch die Gemeindeverwaltung oder durch eine von ihr beauftragten Stelle; der Erhalt der Meldevordrucke ist bei Empfang zu quittieren.

(3) Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, die Meldevordrucke zu sammeln und bis zum Ablauf des auf den Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Auf Verlangen sind der Gemeindeverwaltung zu Kontrollzwecken die Meldevordrucke vorzulegen oder Einsicht in diese zu gewähren. Die Meldevordrucke sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

(4) Der Beherbergungsbetrieb hat für jedes Kalendervierteljahr bis zum 10. des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats eine Gästebeitragserklärung nach dem von der Gemeindeverwaltung vorgeschriebenen Muster abzugeben; dies gilt auch, sofern der Beherbergungsbetrieb in einem Monat keine Personen beherbergt hat. In diesem Fall hat eine Fehlanzeige (“Null-Meldung") zu erfolgen.

(5) Der Beherbergungsbetrieb hat den Gästebeitrag von den bei ihm verweilenden gästebeitragspflichtigen Personen einzuziehen und innerhalb von 10 Tagen nach Zugang einer entsprechenden Zahlungsnachricht an die Gemeindeverwaltung abzuführen. Verweigert eine gästebeitragspflichtige Person die Zahlung des Gästebeitrages, ist dies durch den Beherbergungsbetrieb innerhalb von einem Tag der Gemeindeverwaltung anzuzeigen.

(6) Beherbergungsbetrieb ist, wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder einen Campingplatz betreibt. Als Beherbergungsbetrieb gelten auch Kliniken, Reha-Einrichtungen und ähnliche Erholungseinrichtungen.

(7) In begründeten Einzelfallen kann mit Beherbergungsbetrieb ein abweichendes Verfahren vereinbart werden.

(8) Wer eine Zweitwohnung oder andere Wohngelegenheit (§ 3 Abs. 2) begründet oder aufgibt, hat dies der Gemeindeverwaltung innerhalb einer Woche anzuzeigen. Derjenige, der bei lnkrafttreten dieser Satzung lnhaber eine Zweitwohnung oder anderen Wohngelegenheit (§ 3 Abs. 2) ist hat dies der Gemeindeverwaltung innerhalb eines Monats mitzuteilen, sofern diese Tatsache der Verwaltung noch nicht bekannt ist. Dabei hat die beitragspflichtige Person der Gemeindeverwaltung alle fur die Beitragserhebung erforderlichen Angaben zu machen.

§ 8

Gästekarte

(1) Jede beitragspflichtige Person, die nicht von der Beitragspflicht befreit ist (§ 4 Absatz 1), erhält nach dem Ausfüllen und Unterschreiben des Meldevordrucks (§ 7 Absatz 1) eine Gästekarte. Sie gilt ab dem Tag der Ankunft und verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des Tages der Abreise.

(2) Die Gästekarte wird auf den Namen der beitragspflichtigen Person ausgestellt und ist nicht übertragbar.

(3) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen und -veranstaltungen. Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt hiervon unberührt. Die Gästekarte ist auf Verlangen den mit der Überwachung beauftragten Personen vorzuzeigen.

(4) Bei Verlust der Gästekarte ist dies der Gemeindeverwaltung unverzüglich anzuzeigen; eine Ersatzkarte kann von der Gemeindeverwaltung oder einer von ihr beauftragten Stelle ausgestellt werden.

(5) Bei missbräuchlicher Nutzung wird die Gästekarte ohne Ausgleichsleistung eingezogen.

§ 9

Haftung

Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages der bei ihm verweilenden Gästebeitragspflichtigen.

§ 10

Datenerhebung und -verarbeitung

(1) Die Gemeindeverwaltung kann die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen, zur Beitragsfestsetzung und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1e) Datenschutzverordnung (DS-GVO) und §§ 3 und 4 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG), soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind, aus folgenden Unterlagen erheben:

-

Daten des Melderegisters,

-

Grundsteuer-, Zweitwohnungsteuer- und Tourismusbeitragsveranlagungen der Gemeinde,

-

den bei der Gemeindeverwaltung vorliegenden Unterlagen über An- und Abmeldungen sowie Änderungsmeldungen von Beherbergungsbetrieben nach den Vorschriften der Gewerbeordnung,

-

Mitteilungen der vorherigen Beherbergungsbetriebe.

(2) Die Gemeindeverwaltung darf sich diese Daten von den dort genannten Stellen übermitteln lassen und ist befugt, diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

entgegen § 6 Absatz 1 den zu zahlenden Gästebeitrag nicht spätestens am Tag der Abreise an den Beherbergungsbetrieb entrichtet;

2.

entgegen § 7 Absatz 1 seiner Meldepflicht nicht nachkommt;

3.

entgegen § 7 Absatz 1 seiner Pflicht, die vorgeschriebenen Meldevordrucke nicht bereithalt;

4.

entgegen § 7 Absatz 3 die Meldevordrucke nicht oder nicht fristgemäß aufbewahrt oder auf Verlangen nicht vorlegt oder die Einsichtnahme verweigert;

5.

seinen Meldepflichten nach § 7 Absatz 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben in der Gästebeitragserklärung - insbesondere in Bezug auf die beitragspflichtigen Übernachtungen - macht,

6.

entgegen § 7 Absatz 5 den van den bei ihm verweilenden beitragspflichtigen Gasten eingezogenen Gästebeitrag nicht oder nicht rechtzeitig an die Gemeindeverwaltung abfuhrt,

7.

entgegen § 7 Absatz 5 nicht innerhalb eines Tages der Gemeindeverwaltung anzeigt, wenn ein Beitragspflichtiger die Zahlung des Gästebeitrages verweigert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

§12 lnkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Ortsgemeinde Waldbreitbach vom 15.12.2016 außer Kraft. Soweit Beitragsansprüche nach der aufgrund von Satz 1 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Waldbreitbach, 30.07.2026
Monika Kukla
Ortsbürgermeisterin
Hinweis für die vorstehende Satzung:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an g0ltig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen Ober die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegen0ber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begr0nden soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach 
Rengsdorf, 03.08.2026  —  Waldbreitbach, 30.07.2026
Pierre Fischer  —  Monika Kukla
Bürgermeister  —  Ortsbürgermeisterin