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RW-Direkt
Ausgabe 35/2023
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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Bekanntmachung

Reinigung öffentlicher Straßen in der Ortsgemeinde Hardert

Aufgrund von immer wiederkehrenden Verstößen sowie im Nachgang mehrerer Aufforderungen und Ermahnungen sehen wir uns veranlasst, auf die Straßenreinigungspflicht in der Ortsgemeinde Hardert noch einmal grundsätzlich hinzuweisen. Die Straßenreinigungspflicht obliegt allen Eigentümern, Besitzern von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie den zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten (bspw. auch Mietern).

Gegenstand der Reinigungspflicht

Die Reinigungspflicht umfasst die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Fahrbahnen, Gehwege und das Straßenbegleitgrün bis zur Straßenmitte. Zur Reinigungspflicht gehört insbesondere das Säubern der Straßen und Gehwege, das Freihalten der Einrichtungen der Entwässerung und das Entfernen den Wasserabfluss störender Gegenstände. Zum Umfang der Säuberungsarbeiten zählen insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art. Dies umfasst auch die Entfernung aller Gegenstände, die nicht zur Straße gehören inklusive der Säuberung der Straßenrinnen und Durchlässe.

Reinigungszeitraum

Als Reinigungszeitraum schreibt die Satzung Samstage oder Werktage vor einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag vor. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind darüber hinaus unaufgefordert sofort zu beseitigen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine häufigere Reinigung erforderlich ist.

Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern

Das Landesstraßengesetz schreibt den Rückschnitt von allen Bäumen und Sträuchern bis zur Grundstücksgrenze vor, die in den öffentlichen Straßenraum und die Gehwege hineinragen. Dies gilt auch für privates Grün, das die Lichtabstrahlung von Straßenlaternen zur Ausleuchtung des öffentlichen Straßenraumes ganz oder teilweise behindert.

Verunreinigungen durch Hundekot

Gemäß der Gefahrenabwehrverordnung müssen Halter und Führer von Hunden dafür sorgen, dass diese Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mit Hundekot verunreinigen. Zur unverzüglichen Beseitigung des Hundekots sind sowohl der Hundeführer als auch der Hundehalter in gleicher Weise verpflichtet.

Ferner wird darum gebeten, Hundekot auch außerhalb der Ortslage an öffentlichen Anlagen/Wegen (bspw. Ruhebänken, Schutzhütten etc.) zu entfernen.

Zudem ist es nach der Gefahrenabwehrverordnung verboten, Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen und in öffentlichen Anlagen frei umherlaufen zu lassen und sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen.

Zuwiderhandlungen

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Außerdem können, soweit den Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, auf Kosten der Betroffenen die notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden.

Hinweis

Weitere Informationen können der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Hardert (www.hardert.de) entnommen werden.

Außerdem steht das Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach, Westerwaldstraße 32-34, 56579 Rengsdorf, Telefon 02634/61-0 für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

Heiko Schlosser, Ortsbürgermeister