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RW-Direkt
Ausgabe 35/2023
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Ortsgemeinde Waldbreitbach

Tourismusbeitragssatzung (TBS) vom 06.07.2023

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) und der §§ 2 und 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Waldbreitbach in seiner Sitzung am 06.07.2023 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Erhebungszweck, -gebiet und -jahr

§ 2

Beitragspflichtige

§ 3

Beitragsmaßstab

§ 3a

Sondermaßstab wegen Corona-Krise

§ 4

Beitragssatz

§ 5

Beginn der Beitragspflicht und Entstehung der Beitragsschuld

§ 6

Festsetzung und Fälligkeit

§

Anzeige- und Auskunftspflicht, Ermittlungsverfahren

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

§ 9

Datenerhebung und -verarbeitung

§ 10

Inkrafttreten

§ 1

Erhebungszweck, -gebiet und -jahr

(1) Die Ortsgemeinde Waldbreitbach erhebt jährlich für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag.

(2) Erhebungsgebiet ist das gesamte Gemeindegebiet.

(3) Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr, in dem die Kosten für die in Abs. 1 bestimmten Zwecke anfallen und auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden.

§ 2

Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

(2) Besondere wirtschaftliche Vorteile aufgrund des Tourismus werden den in Abs. 1 genannten Rechtssubjekten geboten, wenn sie im Erhebungsgebiet im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeit entgeltliche Leistungen anbieten. Die Vorteile sind unmittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den Bedarf von Touristen zu decken; sie sind mittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den betrieblichen Bedarf derjenigen zu decken, denen unmittelbare Vorteile geboten werden. Dem Leistungsangebot im Sinne der Sätze 1 und 2 gleichgestellt sind bereits bestehende Leistungspflichten gegenüber Touristen oder unmittelbar bevorteilten Beitragspflichtigen.

(3) Im Erhebungsgebiet geboten werden die Vorteile auch ohne dortigen Wohn- oder Betriebssitz, sofern dort die Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 in einer Betriebsstätte (§ 12 Abgabenordnung - AO), mittels ständiger Vertretung (§ 13 AO) oder mittels sonstiger regelmäßig wiederkehrend geschäftlich genutzter Örtlichkeit ausgeübt und werblich bekannt gemacht wird.

§ 3

Beitragsmaßstab

(1) Der besondere wirtschaftliche Vorteil aus dem Tourismus besteht in der objektiven Möglichkeit, aus der beitragspflichtigen Tätigkeit Verdienst zu erzielen und bemisst sich nach einem Messbetrag bestehend aus folgenden Komponenten: Dem Umsatz (Abs. 2) multipliziert mit einem Vomhundertsatz für den aus dem Tourismus resultierenden Umsatzanteil (Vorteilssatz, Abs. 3) sowie mit einem Vomhundertsatz für den niedrigsten Gewinnanteil der Betriebsart (Gewinnsatz, Abs. 4).

(2) Unter Umsatz i.S.d. Abs. 1 ist die Summe aller Entgelte (im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) des dem Erhebungsjahr (§ 1 Abs. 3) vorvergangenen Jahres zu verstehen, die im Rahmen der beitragspflichtigen Tätigkeit gem. § 2 erzielt wurden. Für diejenigen, die nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden oder bei denen aus anderen Gründen ein Jahresumsatz nicht vorhanden ist, ist ein den Entgelten im Sinne des Satzes 1 entsprechender Einnahmenbetrag maßgeblich. Im Erhebungsgebiet erzielt ist der Umsatz auch, soweit aus dem innerörtlichen Leistungsangebot resultierende Pflichten außerhalb des Erhebungsgebietes erfüllt werden. Abweichend von Satz 1 ist maßgebend:

a)

im Falle des Beginns oder der Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit im Erhebungsjahr: Der Umsatz des Erhebungsjahres.

b)

im Falle des Beginns einer beitragspflichtigen Tätigkeit erst im vergangenen Jahr: Der Umsatz des Erhebungsjahres.

c)

im Falle des Beginns einer beitragspflichtigen Tätigkeit erst im vorvergangenen Jahr: Der Umsatz des Vorjahres.

Als Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist es nicht anzusehen, wenn diese wiederkehrend saisonal ausgeübt wird.

(3) Der Vorteilssatz bezeichnet für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit den auf dem Tourismus beruhenden Teil des Umsatzes.

Der Vorteilssatz ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in den Anlagen für die jeweiligen Betriebsjahre zu dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in Spalte: “Vorteilssatz” bestimmt. Er ist für die dort angegebenen Betriebsarten des Erhebungsgebietes ersichtlich.

(4) Der Gewinnsatz drückt die objektiven Gewinnmöglichkeiten der jeweiligen Betriebsart aus und ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in den Anlagen für die jeweiligen Betriebsjahre zu dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in Spalte: “Gewinnsatz” bestimmt.

(5) Übt ein Beitragspflichtiger mehrere der in der Betriebsartentabelle aufgeführten Tätigkeiten aus, so bemisst sich der Beitrag für jede Tätigkeit gesondert.

§ 3a

Sondermaßstab wegen Corona-Krise

(1) Für die Erhebungsjahre 2020 bis 2022 wird der Messbetrag für den besonderen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung abweichend bestimmt durch die folgenden Absätze.

(2) Für die Maßstabskomponente Umsatz gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung mit der abweichenden Maßgabe, dass anstelle des im vorvergangenen Jahr erzielten Umsatzes der im Erhebungsjahr selbst erzielte Umsatz die Bemessungsgrundlage bildet.

(3) Für die Maßstabskomponente Vorteilssatz gilt § 3 Abs. 3 dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die Vorteilssätze in der Anlage zu dieser Satzung vor Beginn des Erhebungsjahres vorläufig und nach Ablauf des Erhebungsjahres endgültig bestimmt werden.

(4) Für die Maßstabskomponente Gewinnsatz gilt Absatz 3 entsprechend § 3 Abs. 4 dieser Satzung.

(5) Für die Beitragsfestsetzung gilt § 6 Abs. 3 und 4.

§ 4

Beitragssatz

Der Tourismusbeitrag wird nach einem Vomhundertsatz von dem nach § 3 Abs. 1 ermittelten Messbetrag bemessen. Dieser Vomhundertsatz (Beitragssatz) ist in der für das Erhebungsjahr geltenden Haushaltssatzung festgelegt.

§ 5

Beginn der Beitragspflicht und Entstehung der Beitragsschuld

(1) Die Beitragspflicht beginnt mit Anfang des Erhebungsjahres. Wird eine beitrags- pflichtige Tätigkeit im Laufe des Erhebungsjahres aufgenommen oder vor dem Ablauf des Erhebungsjahres beendet, verkürzt sich der zu veranlagende Zeitraum (Erhebungszeitraum) entsprechend. Es wird auf volle Monate gerundet.

(2) Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungsjahres.

§ 6

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Tourismusbeitrag wird nach Entstehung der Beitragsschuld (§ 5 Abs. 2) festgesetzt.

(2) Der Tourismusbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig.

(3) Die Beitragsfestsetzung für die Erhebungsjahre 2020 bis 2022 kann im Hinblick auf den Beitragsmaßstab (§ 3a i.V.m. § 3 dieser Satzung) vorläufig (i.S.v.§ 165 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung) erfolgen, bis die Anlage zur Tourismusbeitragssatzung nachträglich mittels Änderungssatzung mit gesondert für 2020 bis 2022 ermittelten Vorteils- und Gewinnsätzen versehen worden ist.

(4) Für die Erhebungsjahre 2021 und 2022 kann eine Vorausleistung auf der Grundlage des voraussichtlichen Umsatzes ermittelt werden; dieser kann von der anhand der vor dem Erhebungsjahr 2020 im Einzelfall erzielten Umsätze geschätzt werden.

(5) Auf die Erhebung von Vorausleistungen kann verzichtet werden.

(6) Ergibt sich eine Beitragsschuld von weniger als 20,00 € so wird von einer Beitragsfestsetzung abgesehen.

§ 7

Anzeige- und Auskunftspflicht, Ermittlungsverfahren

(1) Die Beitragspflichtigen haben der Ortsgemeinde die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sie haben der Ortsgemeinde auf Anforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Auf Verlangen sind Nachweise zu erbringen. Insbesondere haben sie den erzielten Umsatz zu erklären und anhand der bereits dem Finanzamt erbrachten oder geschuldeten Nachweise, z.B. durch die Umsatzsteuervoranmeldungen, die Umsatzsteuererklärung oder den Umsatzsteuerbescheid, bei fehlender Umsatzsteuerpflicht, durch die finanzamtlich geprüften Erklärungen für die betreffende einkommensteuerliche Einkunftsart, zu belegen; bei Filialbetrieben ist die der Unternehmensleitung gegenüber vorgenommene Abrechnung über die Betriebseinnahmen vorzulegen.

(2) Werden keine Angaben gemacht oder besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann die Ortsgemeinde

beim zuständigen Finanzamt Auskunft über den dort erklärten bzw. vom Finanzamt evtl. geschätzten Umsatz (§ 3 Abs. 2) des pflichtigen Betriebes einholen,

bei dem dafür zuständigen Dritten Auskunft über die Anzahl der für den beitragspflichtigen Betrieb gemeldeten Gästeübernachtungen einholen,

in dem beitragspflichtigen Betrieb die Geschäftsunterlagen (insbes. betriebswirtschaftliche Auswertung, Summen- und Saldenlisten) einsehen, und die somit ermittelten Tatsachen der Beitragsberechnung zugrunde legen.

Im Übrigen gilt die Schätzungsbefugnis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 162 AO.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung

1.

die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder

2.

auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung

a) des Beitrages

b) der Vorausleistung

nicht oder nicht vollständig macht oder

3.

den erzielten Umsatz nicht durch Nachweise der in § 7 Abs. 1 Satz 3 genannten Art belegt,handelt ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

§ 9

Datenerhebung und -verarbeitung

(1) Die Ortsgemeinde kann die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Beitragsfestsetzung und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1e) Datenschutzverordnung (DS-GVO) und der §§ 3 und 4 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG), neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten,

aus den beim zuständigen Finanzamt für die jeweiligen Pflichtigen vorliegenden Daten,

den Daten des Melderegisters,

den bei der Verbandsgemeindeverwaltung vorliegenden Unterlagen über An- und Abmeldung sowie Änderungsmeldungen von Gewerbebetrieben nach den Vorschriften der Gewerbeordnung erheben.

(2) Die Ortsgemeinde darf sich diese Daten von den dort genannten Stellen übermitteln lassen und ist befugt, diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages vom 13.12.2021 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Soweit Beitragsansprüche nach der aufgrund von Satz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Waldbreitbach, den 06.07.2023
Ortsgemeinde Waldbreitbach
Martin Lerbs, Ortsbürgermeister