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Ausgabe 35/2024
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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Satzung Zur Einrichtung einer Jugendvertretung in der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 und § 56 b Abs.1 Satz 1 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) am 20.08.2024 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Einrichtung und Aufgaben der Jugendvertretung

§ 2

Zahl der Mitglieder, Bildung der Jugendvertretung, Wahlzeit

§ 3

Wahl der Mitglieder der Jugendvertretung, Rücktritt, Ausscheiden

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder, Vorsitz

§ 5

Verfahren

§ 6

Inkrafttreten

§ 1

Einrichtung und Aufgaben der Jugendvertretung

(1) In der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach wird eine Jugendvertretung eingerichtet.

(2) Die Jugendvertretung vertritt die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres durch Beratung, Anregung und Unterstützung der Organe der Verbandsgemeinde. Sie soll Kinder und Jugendliche mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an kommunalen Aufgabenstellungen fördern. Die Jugendvertretung setzt sich für die Zusammenarbeit der Jugendlichen in der Verbandsgemeinde ein. Der Jugendvertretung obliegt außerdem die Anregung und Durchführung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche.

(3) Auf Antrag der Jugendvertretung legt der Bürgermeister dem Verbandsgemeinderat oder dem zuständigen Ausschuss für Senioren, Jugend, Sport und Ehrenamt die entsprechende Angelegenheit zur Beratung und Entscheidung vor. Der bzw. die Vorsitzende der Jugendvertretung bzw. dessen Stellvertreter/in haben in diesen Fällen ein Rede- und Antragsrecht. Dieses Rede- und Antragsrecht kann von der/dem Vorsitzenden der Jugendvertretung im Einzelfall an ein beliebiges Mitglied der Jugendvertretung weitergegeben werden. Die/Der Vorsitzende unterrichtet den Bürgermeister umgehend von der Weitergabe.

(4) Die Jugendvertretung ist vom Ergebnis der Beratung und Entscheidung zu unterrichten.

(5) Die Beteiligung der Jugendvertretung bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden berühren, entspricht der Beteiligung im Sinne des § 16 c Gemeindeordnung.

§ 2

Zahl der Mitglieder, Bildung der Jugendvertretung, Wahlzeit

(1) Die Jugendvertretung der Verbandsgemeinde besteht aus mindestens 9 und maximal 12 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder der Jugendvertretung werden zunächst von Jugendlichen in einer Versammlung gewählt. Die daraus entstandene Vorschlagsliste wird vom Verbandsgemeinderat per Beschluss bestätigt. Die Wahlzeit der Jugendvertretung entspricht der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates.

§ 3

Wahl der Mitglieder der Jugendvertretung, Rücktritt, Ausscheiden

(1) Mitglied der Jugendvertretung können alle Jugendliche sein, die am Tage des Beginns der Wahlzeit das 14. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Bei Verlust des Hauptwohnsitzes in der Verbandsgemeinde scheidet das Mitglied nicht automatisch aus der Jugendvertretung aus; somit können Studentinnen bzw. Studenten, die studienbedingt einen Nebenwohnsitz in der Verbandsgemeinde haben, ebenfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze Mitglied der Jugendvertretung sein. Vollendet ein Mitglied während der laufenden Wahlperiode das 21. Lebensjahr, so scheidet es erst mit Ende dieser Wahlperiode aus der Jugendvertretung aus. In Fällen des Ausscheidens rückt ein Ersatzmitglied nach. Tritt ein Mitglied der Jugendvertretung von seinem Amt zurück, so teilt es dies dem/der Vorsitzenden der Jugendvertretung schriftlich mit. Diese/Dieser unterrichtet den Bürgermeister der Verbandsgemeinde.

(3) Für den Fall, dass die Nachfolge durch Ersatzleute erschöpft ist, kann die Jugendvertretung im Einzelfall beschließen, dass ein/eine wahlberechtigte/r Jugendliche/r in die Jugendvertretung nachrückt. Der/Die Vorsitzende unterrichtet hiervon unverzüglich den Bürgermeister der Verbandsgemeinde.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder, Vorsitz

(1) Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 30 GemO entsprechend. Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder der Jugendvertretung eine Aufwandsentschädigung in analoger Anwendung des § 7 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach.

(2) Die Jugendvertretung wählt einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und eine/n oder mehrere Stellvertreter/innen. Solange keine Wahl nach Satz 1 erfolgt ist, führt der Bürgermeister den Vorsitz.

§ 5

Verfahren

(1) Die Verfahrensbestimmungen der Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates gelten entsprechend.

(2) Der Bürgermeister und die Beigeordneten können an den Sitzungen der Jugendvertretung mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des/der Vorsitzenden.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach
Rengsdorf, den 20. August 2024
Gez.
Hans-Werner Breithausen
-Bürgermeister-

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach
Rengsdorf, den 20. August 2024
Gez.
Hans-Werner Breithausen
-Bürgermeister-