Gemarkung Thalhausen Flur 10, Flurstücke 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 34/3, 34/4, 35/1, 35/2, 36/2, 37/1, 37/2, 41, 42, 43, 44 und 48.
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) hat der Gemeinderat Thalhausen am 11.09.2023 nachstehende Satzung beschlossen:
Auf der von der Satzung betroffenen Flächen soll die Durchführung von städtebaulichen Maßnahmen ermöglicht werden. Die Satzung dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in diesem Planbereich.
Die Ortsgemeinde Thalhausen beabsichtigt im Außenbereich von Thalhausen einen Solarpark zu entwickeln. Die in der Satzung festgelegten Flächen sind für die Errichtung von Solaranlagen vorgesehen. Maßgebend für die Flächeninanspruchnahme ist der Planentwurf zum Solarpark vom 14.06.2023. Um die Entwicklung des Solarpark zu ermöglichen, räumt sich die Gemeinde ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken ein. Mit dem Vorkaufsrecht soll die Prüfung erfolgen, ob im Falle der Ausübung die Inanspruchnahme erfolgen kann.
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst den Bereich Gemarkung Thalhausen Flur 10, Flurstücke 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 34/3, 34/4, 35/1, 35/2, 36/2, 37/1 und 37/2,
Die Lage der Grundstücke ist aus dem beiliegenden Plan ersichtlich.
Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Ortsgemeinde Thalhausen berechtigt, an dem in § 2 genannten Grundstück das Vorkaufsrecht auszuüben.
Die Satzung wird mit ihrer Bekanntmachung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1, S. 2 BauGB rechtsverbindlich.
Ausfertigung
Die vorstehende Satzung der Ortsgemeinde Thalhausen über die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (Satzung für ein besonderes Vorkaufsrecht) für den dargestellten Geltungsbereich nach § 2 der Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 28 BauGB vom 23. September 2004 in der derzeit geltenden Fassung, über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei Eintreten von Vermögensnachteilen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich,
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie |
| 2. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Thalhausen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.