Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Inhaltsverzeichnis: | |
| § 1 | Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben |
| § 2 | Ausschüsse des Gemeinderates |
| § 3 | Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse |
| § 4 | Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister |
| § 5 | Beigeordnete |
| § 6 | Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters |
| § 7 | Aufwandsentschädigung der Beigeordneten |
| § 8 | Aufwandsentschädigung der Gemeinderatsmitglieder |
| § 9 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen |
| § 10 | Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter und ehrenamtlich Tätige |
| § 11 | In-Kraft-Treten |
(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach unter der Adresse „https://www.vg-rw.de“, soweit dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen zulässig ist. Dies ist auf der Startseite der Internetseite der Verbandsgemeinde bekannt zu geben. Soweit es sich um eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung handelt, erfolgt die rein elektronische Bekanntmachung nach Maßgabe des § 14 EGovGRP. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen in einer Zeitung, welche der Ortsgemeinderat durch Beschluss festlegt; dies gilt insbesondere für Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sowie für öffentliche Bekanntmachungen in Fällen des § 1 Abs. 3 EGovGRP.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung in Rengsdorf oder der Verwaltungsstelle Waldbreitbach zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(5) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Abs. 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| a) | einen Haupt- und Bauausschuss mit 7 Mitgliedern, |
| b) | einen Rechnungsprüfungsausschuss mit 3 Mitgliedern, |
| c) | einen Schulträger- und Kindertagesstättenausschuss mit 7 Mitgliedern, |
| d) | einen Ausschuss für Forst und Jagd, Wald- und Wanderwege mit 5 Mitgliedern, |
Für jedes Ausschussmitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse können aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet werden; mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; dies gilt entsprechend für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Gemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Bauausschuss die Federführung. Dem Haupt- und Bauausschuss obliegt auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates über
| 1. | den Haushaltsplan, |
| 2. | die Satzungen, |
| 3. | die Finanzplanung. |
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Stundung und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen, |
| 2. | Einvernehmen in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden, |
| 3. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung, |
| 4. | Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung, Durchführung von Umschuldungen und Vereinbarung neuer Kreditkonditionen nach Ablauf von Zinsbindungsfristen. |
| 5. | Erlass von unerheblichen gemeindlichen Forderungen unterhalb von 5.000 € im Einzelfall und die unbefristete Niederschlagung von unerheblichen gemeindlichen Forderungen unterhalb von 10.000 € im Einzelfall. |
Die Zuständigkeit des Ortsbürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.
Die Gemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.
Gemeinderates
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe des Abs. 2. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderates dienen, erhalten die Gemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe des Abs. 2.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15 €.
(3) Neben der Entschädigung nach Abs. 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im beruflichen oder im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(4) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhält der Schriftführer, der nicht tariflich Beschäftigter oder Beamter der Verbandsgemeindeverwaltung ist, eine Entschädigung in Höhe von 30,00 € pro Ausschuss-/Gemeinderatssitzung.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes gem. § 6 Abs. 2.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderates oder der Gemeinde erhalten eine Entschädigung nach Abs. 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO..
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeindegetragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(3) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Abs. 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Abs. 1 Satz 2, mindestens jedoch 13,20 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(4) § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 gelten entsprechend.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten in ein Ehrenamt gewählte Bürgerinnen und Bürger (§ 18 Abs. 1 GemO), außer den in den §§ 7-10 Genannten, eine im Einzelfall durch den Gemeinderat festgesetzte Aufwandsentschädigung.
(2) Die durch den Ortsbürgermeister für ehrenamtliche Tätigkeiten bestellten Einwohnerinnen und Einwohner (§ 18 Abs. 3 GemO) erhalten eine im Einzelfall durch den Gemeinderat festgesetzte Aufwandsentschädigung.
(3) Mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung sind die notwendigen baren Auslagen, ein Verdienstausfall und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten. Der Anspruch ist nicht übertragbar und unterliegt gem. § 851 Zivilprozessordnung nicht der Pfändung.
(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes gem. § 6 Abs. 2. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.
(5) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes gem. den wahlrechtlichen Bestimmungen. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.
(6) Es gelten die Regelungen des § 6 Abs. 3.
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 23.09.2019 mit 1. Änderungssatzung vom 05.09.2023 außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.