Lageplan Erstellt für Maßstab 1:500
Gemarkung Rengsdorf Flur 8, Flurstücke 31/5, 31/6, 31/7, 31/9, 31/11, 31/12, 31/15, 31/16, 33/1, 33/2 und 126/30.
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) hat der Gemeinderat Rengsdorf am 10.09.2024 nachstehende Satzung beschlossen:
Auf der von der Satzung betroffenen Flächen soll die Durchführung von städtebaulichen Maßnahmen ermöglicht werden. Die Satzung dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in diesem Planbereich.
Die Ortsgemeinde Rengsdorf beabsichtigt im Innenbereich die ÖPNV Anbindung durch eine Verbreiterung der Busbucht zu verbessern. Gleichzeitig soll die Versorgung mit öffentlichen Stellplätzen in der Ortsgemeinde verbessert werden. Zusätzlich soll die Möglichkeit für die Zulassung öffentlicher Einrichtungen geschaffen werden. Die Grundstücksfläche in der Nähe des Rathauses bietet sich für diese Lösung an. Für die in der Satzung festgelegten Flächen wurde am 07.09.2022 ein Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes gefasst. Um die Innenentwicklung zu ermöglichen, räumt sich die Gemeinde ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken ein.
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst den Bereich Gemarkung Rengsdorf Flur 8, Flurstücke 31/5, 31/6, 31/7, 31/9, 31/11, 31/12, 31/15, 31/16, 33/1, 33/2 und 126/30.
Die Lage der Grundstücke ist aus dem beiliegenden Plan ersichtlich.
Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Ortsgemeinde Rengsdorf berechtigt, an dem in § 2 genannten Grundstück das Vorkaufsrecht auszuüben.
Die Satzung wird mit ihrer Bekanntmachung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1, S. 2 BauGB rechtsverbindlich.
Ausfertigung
Die vorstehende Satzung der Ortsgemeinde Rengsdorf über die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (Satzung für ein besonderes Vorkaufsrecht) für den dargestellten Geltungsbereich nach § 2 der Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 28 BauGB vom 23. September 2004 in der derzeit geltenden Fassung, über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei Eintreten von Vermögensnachteilen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich,
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie |
| 2. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Rengsdorf, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.