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Ausgabe 39/2023
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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Satzung der Ortsgemeinde Ehlscheid über die Erhebung der Hundesteuer vom 06.09.2023

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Ehlscheid hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 5 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Steuergegenstand, Entstehung der Steuer

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

§ 2

Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.

(2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(3) Alle in einen Haushalt aufgenommen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3

Anzeigepflicht

(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde anzumelden. Bei der Anmeldung sind

  1. Rasse
  2. Geburtsdatum
  3. Herkunft und Anschaffungstag

glaubhaft nachzuweisen.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden und die Hundesteuermarke zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.

(3) Ändern sich die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.

§ 4

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.

§ 5

Steuersatz, Gefährliche Hunde

(1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.

(2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert.

(3) Gefährliche Hunde sind:

  1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
  2. Hunde, die durch Ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
  3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder
  4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

(4) Bei Hunden der Rassen

  • Pit Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier und
  • Staffordshire Bullterrier

sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.

Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch qualifizierte Unterlagen (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bandog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso Italiano
  • Dobermann
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Kangal
  • Kaukasischer Owtscharka
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa oder Dogo Canario bzw. Mallorquin
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den Absatz 4 erfassten Hunden.

§ 6

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.

(2) Die Steuerschuld wird für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht einen Monat nach Bekanntgabe im Abgabenbescheid, für die Folgejahre jeweils am 1. Juli fällig.

(3) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres, so ist die Steuer anteilsmäßig auf volle Kalendermonate zu berechnen.

(4) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

§ 7

Steuerbefreiung

(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Blindheit oder Schwerhörigkeit kann mit einem Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden.
  2. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden.
  3. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind.
  4. Jagdgebrauchshunden, die nachweislich eine Jagdgebrauchsprüfung abgelegt haben und regelmäßig jagdlich verwendet werden.

(2) Hunde, für die nach Absatz 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt.

§ 8

Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude in mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde.

(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Absatz 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese als zweite oder weitere Hunde.

§ 9

Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

  1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,
  2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde,
  3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind und
  4. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§10

Hundesteuermarken

(1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die im Eigentum der Ortsgemeinde bleibt, ausgegeben.

(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Ortsgemeinde Ehlscheid kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.

(3) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.

(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach zurückzugeben.

(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5,00 Euro ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich an die Verbandsgemeindeverwaltung zurückzugeben.

§ 11

Überwachung der Anzeigepflicht

Die Gemeinde kann im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:

1.

Name und Anschrift des Hundehalters

2.

Anzahl der gehaltenen Hunde

3.

Herkunft und Anschaffungstag

4.

Geburtsdatum

5.

Rasse

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig als Hundehalter entgegen § 3 Absatz 1 einen Hund nicht, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft anmeldet

1.

als Hundehalter entgegen § 3 Absatz 1 einen Hund nicht, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft anmeldet,

2.

als Hundehalter entgegen § 3 Absatz 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet und die Hundesteuermarke nicht zurück gibt,

3.

als Hundehalter entgegen § 3 Absatz 3 die Veränderung der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,

4.

als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt oder

5.

die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß § 10 Abs. 2 gegeben ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 13

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Ehlscheid über die Erhebung der Hundesteuer vom 23.01.2019 außer Kraft.

Ehlscheid, den 06.09.2023
Ortsgemeinde Ehlscheid
Ingelore Runkel, Ortsbürgermeisterin