Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Melsbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel 1
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten |
| b) | Wahlgrabstätten |
| c) | Gemischte Grabstätten |
| d) | Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten |
| e) | Urnenrasengrabstätten |
| f) | Ehrengrabstätten |
| g) | Urnenbaumgrabstätte als Wahlgrabstätte mit Granitpalisade |
| h) | Urnenbaumgrabstätte als Wahlgrabstätte mit Edelstahlbogen |
| i) | Urnenwahlgrabstätten in Urnenstelen |
Artikel 2
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
| 1. | in Urnenreihengrabstätten, |
| 2. | in Urnenwahlgrabstätten, |
| 3. | Urnenrasengrabstätten, |
| 4. | in Reihengrabstätten (Gemischte Grabstätte) |
| 5. | Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen in einstelligen und bis zu 6 Aschen in mehrstelligen. |
| 6. | Urnenbaumbestattungen als Wahlgrabstätte bis zu 2 Aschen |
| 7. | Urnenwahlgrabstätten in Urnenstelen mit bis zu 2 Aschen je Urnenkammer |
Artikel 3
(1) Aschen dürfen als „Urnenbaumgrabstätte als Wahlgrabstätte“ beigesetzt werden.
(2) Für Urnengrabstätten als Urnenbaumgrabstätten gilt § 15 Abs. 4 entsprechend.
(3) In Urnenbaumgrabstätten dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
Urnenbaumgrabstätten werden zeitnah nach der Beisetzung der / des Verstorbenen vom Friedhofsträger eingeebnet. Die Pflege der Grabstätte obliegt für die gesamte Ruhefrist dem Friedhofsträger.
Die Metallplatte ist mit den Angaben der / des Verstorbenen spätestens 6 Wochen nach dem Bestattungstermin durch die Friedhofsverwaltung zu montieren. Die Gestaltung / Beschriftung der Metallplatte hat nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu erfolgen. Die Metallplatte wird auf eine Granitpalisade oder einen Edelstahlbogen montiert, welche in die Grabstätte eingelassen werden. Auf diese Metallplatte werden Vor- und Nachname, Geburts- und Sterbejahr des / der Beigesetzten vermerkt. Die Beschaffung der Platte obliegt dem Friedhofsträger.
Eine Bearbeitung und Beschriftung der Standardverschlussplatte ist nicht zulässig.
Spätestens 2 Wochen nach dem Bestattungstermin sind die Kränze, Gestecke, Blumenschalen usw. von den Angehörigen an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Bei Nichtdurchführung behält sich die Friedhofsverwaltung vor, Kränze, Gestecke, Blumenschalen usw. auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entsorgen.
(4) Urnenbaumgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenbaumgrabstätte als Wahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Die Größe einer Urnenbaumgrabstätte beträgt in der Länge 1,10 m und in der Breite 0,70 m. Die Tiefe für die Erstbestattung beträgt 1,00 m, bei der Zweitbestattung 0,70 m.
(5) Weiterer Grabschmuck (Blumen, Grableuchte pp.) durch die Angehörigen ist nicht zugelassen.
Artikel 4
(1) Aschen dürfen als „Urnengrabstätte in einer Urnenstele als Wahlgrab“ beigesetzt werden.
(2) Für Urnengrabstätten als Urnengrabbestattung in Urnenstelen gilt § 15 Abs. 4 entsprechend.
(3) In den Kammern der Urnenstelen dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
Die Verschlussplatte in einer Größe von 0,32 m x 0,40 m wird von der Friedhofsverwaltung gestellt. Urnengrabbestattungen in Urnenstelen werden unmittelbar nach der Beisetzung der / des Verstorbenen mit einer Standardplatte vom Friedhofsträger verschlossen. Die vom Steinmetzbetrieb bearbeitete Verschlussplatte mit den Angaben der / des Verstorbenen ist spätestens 6 Wochen nach dem Bestattungstermin durch die Friedhofsverwaltung zu montieren. Die Gestaltung / Beschriftung der Verschlussplatte hat nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu erfolgen: Vor- und Nachname, Geburts- und Sterbejahr des / der Beigesetzten. Eine Bearbeitung und Beschriftung der Standardverschlussplatte ist nicht zulässig.
Spätestens 2 Wochen nach dem Bestattungstermin sind die Kränze, Gestecke, Blumenschalen usw. von den Angehörigen an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Bei Nichtdurchführung behält sich die Friedhofsverwaltung vor, Kränze, Gestecke, Blumenschalen usw. auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entsorgen.
Die Pflege der Grabstätte obliegt für die gesamte Ruhefrist dem Friedhofsträger.
Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Urne aus der Urnenkammer entnommen und die Asche durch die Friedhofsverwaltung auf einem speziellen Grabfeld auf dem Friedhof anonym beigesetzt.
(4) Urnengrabstätten in Urnenstelen sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenstelengrabstätte als Wahlgrabstätte dürfen zwei Urnen je Urnenkammer beigesetzt werden. Die Größe einer Urnengrabkammer in den Urnenstelen beträgt in der Breite 0,54m, in der Tiefe 0,32m und in der Höhe 0,47m.
(5) Weiterer Grabschmuck (Blumen, Grableuchte usw.) durch die Angehörigen im Bereich vor und um die Urnenstelen ist nicht zugelassen. Ebenso ist die feste Montage von Vasen, Laternen und Grablichter nicht zulässig. Für Grabschmuck (kleine Vasen, Laternen, Grablichter usw.) steht die vor der Urnenkammer eingesetzte Ablageplatte zur Verfügung.
Artikel 5
(8) Die Beschaffung der Beschriftung von Urnenstelengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger. Für die Schriftplatten gelten folgende Größen:
Breite 0,55 m und Höhe 0,48 m
Artikel 6
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Urnenbaumgrabstätten sowie Urnenstelengrabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Bepflanzungen jeglicher Art sind auf der Urnenbaumgrabstätte sowie Urnenstelengrabstätte untersagt.
Artikel 7
Diese Satzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung tritt am 01. Juni 2023 in Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Melsbach vom 29.09.2023
Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Melsbach gültig ab 01.06.2023
| I. Reihengrabstätten | |
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
|
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 € |
|
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 750,00 € |
| 2. | Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 450,00 € |
| 3. | Für die Überlassung einer Urnengrabstätte in einer Gemischten Grabstätte 300,00 € |
| 4. | Für die Überlassung einer Urnenrasengrabstätte einschl. Grabplatte 900,00 € |
| II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| 1. | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für |
|
| a) eine Einzelgrabstätte 1.400,00 € |
|
| b) eine Doppelgrabstätte 2.750,00 € |
|
| c) eine Urnenwahlgrabstätte 1.000,00 € |
|
| d) eine Urnenbaumgrabstätte einschl. einer Granitpalisade oder Edelstahlbogen 1.200,00 € |
|
| e) eine Urnengrabstätte in Urnenstelen einschl. Grabplatte 1.350,00 € |
| 2. | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen je Jahr für |
|
| a) eine Einzelgrabstätte 45,00 € |
|
| b) einer Tiefengrabstätte 45,00 € |
|
| c) eine Doppelgrabstätte 85,00 € |
|
| d) eine Urnenwahlgrabstätte 55,00 € |
|
| e) eine Urnenbaumgrabstätte einschl. einer Granitpalisade oder Edelstahlbogen 55,00 € |
|
| f) eine Urnengrabstätte in Urnenstele 55,00 € |
| 3. | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 2. erhoben. |
| III. Ausheben und Schließen der Gräber (Bestattungsgebühren) | |
| 1. | Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung) |
|
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 € |
|
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 750,00 € |
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| c) Urnenbeisetzung 250,00 € |
| 2. | Wahlgräber -Einfachgräber- (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung) |
|
| a) Einzelgrabstelle 750,00 € |
|
| b) Doppelwahlgrab (Erstbestattung) 750,00 € |
|
| c) Doppelwahlgrab (Zweitbestattung) 750,00 € |
|
| d) Tiefengrabstätte (Zweitbestattung) 750,00 € |
|
| e) Urnenbeisetzung je Beisetzung 250,00 € |
| 3. | Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 150 v.H. |
| IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | |
| 1. | Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche |
|
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 € |
|
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 1.000,00 € |
|
| c) für das Ausgraben oder Umbetten von Aschen 250,00 € |
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| Die Gebühren für die Umbettung werden nach Ziffer IV 1 und 3 erhoben. Die Gebühren für das Ausgraben und der damit verbundenen anderen Gebühren sind grundsätzlich im Voraus zu zahlen. |
| 2. | Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III. erhoben. |
| V. Benutzung der Leichenhalle | |
| 1. | Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen 100,00 € |
|
| für jeden weiteren Tag 20,00 € |
| 2. | Für die Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde jeweils die geltenden Stundensätze der Gemeindearbeiter |
| 3. | Für die Benutzung der Friedhofshalle 100,00 € |
| VI. Sonstige Leistungen | |
| 1. | Pflege der Rasenfläche auf den Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften z.B. Urnenrasengrabstätte, Urnenbaumgrabstätte, Urnenstelengrabstätte 200,00 € |
| 2. | Für die Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen und für den Abbau und die Entsorgung von Grabmalen |
|
| a) Reihen- und Urnengrabstätten 250,00 € |
|
| b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 500,00 € |
| 3. | Ausführen von Dienstleistungen, die gebührenmäßig nicht erfasst sind, werden nach den jeweils gültigen Maschinen- und Lohnstundensätzen berechnet (z.B. Entfernen von Grabmalen auf Kosten des Pflichtigen für Grabmale die vor 2006 errichtet wurden). |
| 4. | Verwaltungsgebühren je Erstellung der Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales 17,00 € |