| 3. | Bekanntgabe der in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse |
Ortsbürgermeister Braasch informiert, dass im nicht-öffentlichen Teil das Einvernehmen zu einer Bauvoranfrage erteilt und einem Bauantrag versagt worden ist. Ebenso wurde der Veräußerung einer gemeindlichen Parzelle zugestimmt.
| 4. | Satzung der Ortsgemeinde Oberraden über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) |
a) Sachverhalt:
Die Grundsteuer wird für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt. Grundsätzlich gilt, ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden. Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den „Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge“ festzusetzen. Mit Ablauf des 31.12.2024 endet der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum und zum 01.01.2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum, weshalb die Fortgeltung über den 01.01.2025 hinaus – erstmals seit dem 01.01.1964 – nicht gegeben ist.
Auf der Grundlage des § 16 Grundsteuergesetz (GrStG) findet auf den 01.01.2025 eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 GrStG mit Wirkung von dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. Bescheide über die Hauptveranlagung können (bei Vorliegen der Hebesätze für diesen Zeitraum) auch schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden.
Sofern die Haushaltssatzung nicht vor dem 01.01.2025 veröffentlicht wird/werden kann, wird seitens des GStB-RP empfohlen, die Realsteuerhebesätze für das Kalenderjahr 2025 mittels einer gesonderten Hebesatzsatzung festzusetzen und zu veröffentlichen. Die der Beschlussvorlage beiliegenden Satzung entspricht dem Satzungsmuster des GStB-RP.
Die Grundsteuerreform soll nach einem Appell des Bundes aufkommensneutral umgesetzt werden. Demnach soll eine Kommune 2025 nach dem neuen Recht etwa gleich viel Grundsteuer einnehmen wie 2024 nach dem alten Recht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Grundsteuer für den individuellen Steuerpflichtigen belastungsneutral sein muss. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Steuerzahlung aufgrund der neuen Grundsteuermessbeträge gegenüber dem alten Recht und der von den Kommunen festgelegten Hebesätze ändern. Dies ist die Konsequenz der Abkehr von den alten verfassungswidrigen Werten.
Auch wenn von verschiedenen Seiten immer wieder auf die Aufkommensneutralität hingewiesen wird, gibt es keine Pflicht zur aufkommensneutralen Festsetzung der Hebesätze, sondern es besteht vielmehr die Pflicht zum Haushaltsausgleich nach der Gemeindeordnung.
Nach den vorliegenden Messbescheiden (siehe Berechnung Anlage) müssten zum Zweck der Wahrung der Aufkommensneutralität folgende Hebesätze festgelegt werden:
| Hebesatz Haushaltsjahr 2024 | aufkommensneutraler Hebesatz 2025 |
| Grundsteuer A | 345% | 345% |
| Grundsteuer B | 465% | 565% |
Das Grundsteueraufkommen auf Grundlage der neuen Hebesätze und der neuen Messbeträge des Jahres 2025 fließen erstmals in die Berechnung des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) für das Jahr 2026 und somit gleichzeitig erstmals in die Berechnung der Kreis-, Verbandsgemeinde- und sonstigen Umlagen 2026 ein.
In diese Berechnung für 2026 fließen das Steueraufkommen des 4. Quartals 2024 sowie der 1.-3. Quartale 2025 ein. Die Berechnung basiert aktuell noch auf den derzeitigen Nivellierungssätzen in Höhe von 345 % für die Grundsteuer A und 465 % für die Grundsteuer B. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob das Land Angleichungen vornimmt und die Nivellierungssätze Ende des Jahres 2025 rückwirkend zum 01.01.2025 erhöht.
Einnahmen die über dem Nivellierungssatz liegen verbleiben in voller Höhe bei der Gemeinde. Hebesätze, die unterhalb des Nivellierungssatzes liegen, führen dazu, dass den zu zahlenden Umlagen keine Einnahmen entgegenstehen. Die Gemeinde muss diese Umlagezahlungen dann durch andere Haushaltsmittel finanzieren.
Die Verwaltung geht derzeit von einer Erhöhung der Nivellierungssätze zum 01.01.2025 aus.
Vor dem Hintergrund, dass der Haushaltsausgleich immer schwieriger zu erreichen ist, empfiehlt die Verwaltung, die Hebesätze auf die ermittelten aufkommensneutralen Hebesätze, mind. jedoch auf Höhe der aktuell geltenden Nivellierungssätze, anzupassen.
Unabhängig von dieser Beschlussfassung ist eine Änderung der Steuerhebesätze im Rahmen des Haushaltsplanverfahrens für den Haushalt 2025 noch möglich.
Dies hätte jedoch zur Folge, dass im Jahr 2025 mehrfach Steuerbescheide versendet werden müssten (einmal zur Wahrung der Fälligkeit 15.02. und ein weiteres Mal zur erneuten Festsetzung der Steuern mit den ggf. geänderten Hebesätzen).
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung mit Änderung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 465 % über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung).
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Ja-Stimmen: 11, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0
| 5. | Forstwirtschaftsplan 2025, Beratung und Beschlussfassung |
Der Vorsitzende führt umfassend in das Thema ein. Er berichtet über die Waldbegehung und die dortigen Informationen von Revierförster Sebastian Grobbel, die Beratungen und Beschlussfassungen bei der Sitzung des Forstzweckverbandes in der vergangenen Woche sowie die geplante Brennholzvergabe. Seinen ausdrücklichen Dank spricht er Sebastian Grobbel und seinem Team für geleistete Arbeit und die Unterstützung in der Gemeinde sowie dem Forstamt Dierdorf für die konstruktive Beratung bei kommunalen Vorhaben aus.
Der Forstwirtschaftsplan sieht wie in den vergangenen Jahren einen Gewinn im unterstelligen 4-stelligen Bereich vor.
Beschluss:
Den Forstwirtschaftsplan wird in der vorliegenden Form zugestimmt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Ja-Stimmen: 11, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0
| 6. | Haushaltsplanung 2025; Information |
Wie bereits in der Sitzung des Gemeinderates am 17. Oktober informiert Ortsbürgermister Achim Braasch über die im Gemeinderat geplanten Maßnahmen für das Kalenderjahr 2025 und bittet erneut auch die anwesenden Bürgerinnen und Bürger um Mitteilung von Vorschlägen.
Über den Haushaltsplan 2025 wird der Gemeinderat in der nächsten Sitzung, voraussichtlich in der letzten Januarwoche beraten und beschließen.
Ferner stellt er, vorbehaltlich der Prüfung und Feststellung durch den Rechnungsprüfungsausschuss der Ortsgemeinschaft das positive Jahresergebnis 2023 mit einem Plus von 100.000 € vor.
| 7. | Ausbau der Hohlstraße im Ortsteil Niederraden; Verfahrensinformationen |
Der Ausbau der Hohlstraße im Ortsteil Niederraden soll im Kalenderjahr 2025 gemeinsam mit den Verbandsgemeindewerken ausgeführt werden. Der Großteil der anfallenden Planungskosten (Nebenkosten) wird je hälftig aufgeteilt, was die beitragsfähigen Gesamtkosten reduziert. Auch durch die im Gemeinderat am 17. beschlossene Änderung/Reduzierung der Ausbauflächen konnte einer Kostenminderung erreicht werden.
Nach der notwendigen Vermessung muss die Willensbildung im Rat hinsichtlich der tatsächlichen/zukünftigen Grenzverläufe (öffentlich-privat) erfolgen, ehe Einzelgespräche mit jedem Anlieger/Einzelgespräche mit jedem Anlieger/Eigentümer zu führen sind.
Die Durchführung einer weiteren Einwohnerversammlung in Niederraden zum Thema Hohlstraße wird im April 2025 beabsichtigt.
| 8. | Neuerstellung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Rengsdorf, Beratung und Beschlussfassung |
Ortsvorsteher Braasch berät sich mit dem Gemeinderat hinsichtlich des Flächennutzungsplanes und stellt die Änderungswünsche wie z.B. die Änderung der Reitplätze in ein Sondergebiet, ein Schutzwall an der L265 sowie die Errichtung diverser Obstwiesen den Bürgerinnen und Bürgern dar.
Beschluss:
Den vorliegenden Änderungen plus Ergänzungen wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Ja-Stimmen: 11, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0
| 9. | Machbarkeitsstudie zur Errichtung einer Bioabfallvergährungsanlage auf dem Gelände der Deponie Linkenbach, Information |
Ortsbürgermeister Braasch informiert über die Bioabfallvergährungsanlage, die auf dem Gelände der Deponie in Linkenbach errichtet werden soll. Der Landkreis muss durch Ablauf der alten Verträge das Abfallbeseitigungskonzept neu aufstellen. Der Ortsgemeinderat bittet den Landkreis um ein Gespräch, wegen Themen wie dem erhöhten Verkaufsaufkommen, sowie aufkommender Abfallgeruch in der Ortsgemeinde. Der Ortsgemeinderat möchte hinsichtlich des Themas volle Transparenz des Landkreises.
| 10. | Benennung der Mitglieder für den Seniorenbeirat der Verbandsgemeinde |
Für den Seniorenbeirat der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach sollen 2 Bürger und Bürgerinnen der Ortsgemeinde Oberraden als Vertreter benannt werden.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat benennt Frau Helga Schmitt und Herrn Johannes Schmidt als Vertreter*in der Ortsgemeinde Oberraden in den Seniorenbeirat der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Ja-Stimmen: 11, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0
| 11. | Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Kindergartenzweckverband Honnefeld und der Ev. Kirchengemeinde Honnefeld über die gebäudebezogenen Kosten der KiTas im Kirchpiel Honnefeld |
a) Sachverhalt:
Am 20.11.2024 fand ein Treffen der Mitglieder des Kindergartenzweckverbandes und der Ortsbeigeordneten der verbandsangehörigen Ortsgemeinden statt.
Die Teilnehmer/innen wurden u.a. über die Regelungen zur Finanzierung der Personal- und Sachkosten im Kindertagesstättengesetz (KiTaG) vom 01.07.2021, über den Inhalt der Übergangsvereinbarung vom 22.03.2024 sowie den Entwurf einer Leistungsvereinbarung über die gebäudebezogenen Kosten informiert.
Sämtliche Unterlagen liegen den Ortsgemeinden in Papierform und in digitaler Form vor.
Regelungen im „neuen KiTaG“ seit dem 01.07.2021:
§ 27 I 1 KiTaG Leistung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
Personalkosten, die durch
| 1. | Zuweisungen des Landes § 25 II |
|
| 44,7% bei kommunaler Trägerschaft |
|
| 47,2% bei freier Trägerschaft |
| 2. | Elternbeiträge § 26 II (U2 Kinder, einkommensabhängig) |
| 3. | „angemessene“ Eigenleistung des Trägers § 5 II |
nicht gedeckt sind, werden durch
4. | Zuwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe |
ausgeglichen.
§ 5 II KiTaG Trägerschaft
Der Träger der Einrichtung muss bereit und in der Lage sein, eine bedarfsgerechte und geeignete Einrichtung zu schaffen und eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.
Kommunale Spitzenverbände schließen mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und den auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eine Rahmenvereinbarung
|
| über Planung, Betrieb und Finanzierung von TE sowie |
|
| die angemessene Eigenleistung der Träger, |
die die Grundlage für Vereinbarungen auf örtlicher Ebene bildet.
Verhandlungen zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung haben seit mehr als drei Jahren zu keinem abschließenden Ergebnis geführt.
Mit Datum vom 22.03.2024 wurde zwischen den in § 5 KiTaG genannten Institutionen/Beteiligten eine Übergangsvereinbarung für den Zeitraum 01.07.2021 bis 31.12.2024 abgeschlossen, welche die Finanzierungsregelung vorsieht.
Danach gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den freien Trägern der Kindertagesstätten eine Förderung zur anteiligen Refinanzierung der Personalkosten sowie der sonstigen notwendigen Kosten in Höhe von 102,5 % der zuwendungsfähigen Personalkosten (99% für Personalkosten und 3,5% für sonstige notwendige Kosten).
Energie- und Heizmittelkosten sind von der Förderpauschale umfasst und werden deshalb nicht den gebäudebezogenen Kosten zugerechnet.
Die Übergangsvereinbarung ist durch den Landkreis Neuwied mit den freien Trägern vor Ort in Einzelvereinbarungen umzusetzen. Der Entwurf der Übergangsvereinbarung liegt vor.
Die Kreisverwaltung geht davon aus, dass die Übergangsvereinbarung mit sämtlichen freien kirchlichen Trägern umgesetzt werden kann.
Das Presbyterium der ev. Kirchengemeinde Honnefeld, Betriebsträger der KiTas im Kirchspiel Honnefeld, hat der Umsetzung der Übergangsvereinbarung zugestimmt.
Lt. bestehender öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen der ev. Kirchengemeinde Honnefeld und dem Kindergartenzweckverband zahlte dieser an den Betriebsträger bisher jährlich einen Abschlag auf die ungedeckten Personal- und Sachkosten der KiTas.
Mit Umsetzung der Übergangsvereinbarung sind die Zahlungen ab dem 01.07.2021 rückabzuwickeln, d.h. die Zahlungen seit dem 01.07.2021 werden vom Betriebsträger erstattet.
Gemeindebeteiligung
Gemäß § 27 III KiTaG sollen die im Einzugsbereich einer Tageseinrichtung liegenden Gemeinden zur Deckung der Kosten des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beitragen. Gemeinden im Landkreis Neuwied, die im Einzugsbereich einer Tageseinrichtung in freier Trägerschaft liegen, werden mit einer Gemeindebeteiligung in Höhe von 11 % der zuwendungsfähigen Personalkosten der Kindertagesstätte in freier Trägerschaft herangezogen.
Allerdings wird bei der Festsetzung der Gemeindebeteiligung nicht mehr die Finanzkraft der Ortsgemeinde berücksichtigt, wie vor dem 01.07.2021.
Leistungsvereinbarung über gebäudebezogenen Kosten
Der freie Träger hat das Recht, mit den im Einzugsbereich einer Tageseinrichtung liegenden Gemeinden oder Gemeindeverbänden Leistungsvereinbarungen über die Förderung von gebäudebezogenen Kosten zu schließen.
Der Entwurf einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Kindergartenzweckverband und der ev. Kirchengemeinde Honnefeld liegt vor.
Diese regelt, dass der Bauträger die Kosten für das Facilitymanagement sowie sämtliche weitere gebäudebezogenen Kosten mit Ausnahme der Energie- und Heizmittelkosten übernimmt. Die anteiligen Personalkosten für den Hausmeister fallen mit insgesamt 25 Stunden in die gebäudebezogenen Kosten.
Beschluss:
Die Ortsgemeinde Oberraden beschließt den Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Kindergartenzweckverband und der Evangelischen Kirchengemeinde Honnefeld rückwirkend ab dem 01.07.2021.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Ja-Stimmen: 11, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0
| 12. | Auftragsvergaben |
Auf der Grundlage des Angebotes vom 28.10.2024 wird dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Michael Sterr der Auftrag zur Durchführung der Vermessungsarbeiten im Bereich der Hohlstraße Niederraden für die Leistungsstufe 1 erteilt.
Beschluss:
Das Einvernehmen wird erteilt
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Ja-Stimmen: 11, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0
Nach Absprache mit Herrn Heising von der Syna werden in der Kirchstraße zusätzlich Leuchten eingesetzt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Ja-Stimmen: 11, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0
| 13. | Informationen, Verschiedenes |
Termine:
| 14. | Einwohnerfragestunde |
Die Einwände der Bürgerinnen und Bürger wurden besprochen und ausführlich beantwortet.
- Ende öffentlicher Teil -