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RW-Direkt
Ausgabe 4/2025
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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Widerspruch gegen Datenübermittlungen nach dem Bundesmeldegesetz

Die Meldebehörde weist darauf hin, dass nach dem Bundesmeldegesetz Anträge auf Einrichtung von Übermittlungssperren (Sperrung der Weitergabe von Daten) für folgende Fälle gestellt werden können:

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht

Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i.V.m.) § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz widersprechen.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie können der Datenübermittlung aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen gem. § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können der Datenübermittlung an Adressbuchverlage gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen, wenn Sie Familienangehöriger eines Mitgliedes einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft sind, der Sie selbst nicht angehören.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

Die Beantragung zur Einrichtung von Übermittlungssperren erfolgt entweder persönlich in einem unserer Bürgerbüros in Rengsdorf oder Waldbreitbach oder schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach, Fachbereich 4, Westerwaldstraße 32-34, 56579 Rengsdorf. Den Antrag mit weiteren Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.rengsdorf-waldbreitbach.de.

Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach

Rengsdorf, den 15.01.2025
Hans-Werner Breithausen, Bürgermeister