Der Verbandsgemeinderat Rengsdorf-Waldbreitbach hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) am 13.01.2026 folgende 1. Satzung zur Änderung Satzung zur Errichtung einer Jugendvertretung in der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach vom 20.08.2024 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) In § 1 wird folgende Absatz 5 eingefügt: „Der Bürgermeister informiert die Jugendvertretung frühzeitig über die zur Beratung und Beschlussfassung in Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse anstehenden Angelegenheiten, die die Belange der Jugendlichen berühren und gibt der Jugendvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkung gemäß § 1 Absatz 2.“.
(2) Der bisherige Absatz 5 des § 1 „Einrichtung und Aufgaben der Jugendvertretung“ wird zu Absatz 6.
(1) In § 2 Abs. 1 wird die Zahl 9 durch das Wort „fünf“ und die Zahl 12 durch das Wort „neun“ ersetzt.
(2) In § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Anzahl der Ersatzmitglieder ist unbegrenzt.“.
In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Ersatzleute“ durch das Wort „Ersatzmitglieder“ ersetzt.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Komma die Angaben „§ 20,“ eingefügt.
In § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt: „Der Bürgermeister betraut für die Dauer der Wahlzeit der Jugendvertretung eine/n ständige/n Beauftragte/n, welche/r die Jugendvertretung mit beratender Stimme unterstützt und bei Bedarf zwischen Jugendvertretung und der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach vermittelnd tätig wird.“.
(1) Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
| „§ 6 Finanzausstattung | |
| (1) | Die Jugendvertretung erhält für ihre Projekte ein jährliches Finanzbudget, welches ihr der Verbandsgemeinderat im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel jährlich zur Verfügung stellt. Über das Finanzbudget darf die Jugendvertretung gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen frei verfügen. |
| (2) | Über die Verwendung der Haushaltsmittel erstellt der Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und eine/n oder mehrere Stellvertreter/innen der Jugendvertretung einen jährlichen Rechenschaftsbericht und legt diesen dem Bürgermeister vor der Verabschiedung des darauffolgenden Haushaltsplans der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach vor.“ |
(2) Der bisherige § 6 „Inkrafttreten“ wird zu § 7.
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Errichtung einer Jugendvertretung in der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.