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RW-Direkt
Ausgabe 41/2023
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan Sondergebiet „Vorn auf den Wölfen“ in der Ortsgemeinde Anhausen

Inkrafttreten

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Anhausen hat am 25.09.2023 den Bebauungsplan Sondergebiet „Vorn auf den Wölfen“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Der Ortsbürgermeister hat die Satzung am 09.10.2023 ausgefertigt.

Das Plangebiet umfasst den in der Planzeichnung dargestellten Geltungsbereich und ist dort mit einer gestrichelten schwarzen Linie dargestellt.

Mit Bescheid der Kreisverwaltung Neuwied vom 26.06.2023 wurde gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 S.2 BauGB die Genehmigung unter bestimmten Maßgaben erteilt.

Die Genehmigung erging gem. § 36 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG mit folgenden Maßgaben:

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Der Abwägungsbeschluss vom 22.05.2023 zur Stellungnahme des Forstamtes Dierdorf ist aufzuheben. Ein erneuter Beschluss über die Abwägung muss zum Gegenstand haben, dass die Ortsgemeinde Anhausen (a.) die Waldeigenschaft der Parzelle Gemarkung Anhausen, Flur 5, Nr. 14/18 gem. der forstrechtlichen Stellungnahme anerkennt und (b.) die Durchführung des vorgeschriebenen forstrechtlichen Verfahrens beantragt.

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Der Bebauungsplan darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die zuständige Forstbehörde für die Waldfläche des Flurstücks Gemarkung Anhausen, Flur 5, Nr. 14/18 eine Umwandlungserklärung i.S.s § 14 Abs. 5 LWaldG erteilt.

In der Sitzung vom 25.09.2023 hat die Ortsgemeinde Anhausen einen Beitrittsbeschluss gefasst mit dem Sie die Maßgaben der Genehmigungsbehörde inhaltlich akzeptieren und übernimmt.

Ein entsprechender Antrag auf Waldumwandlung wurde zwischenzeitlich gestellt und mit Bescheid vom 16.08.2023 durch das Forstamt Dierdorf genehmigt.

Weiterhin wurde in der Sitzung am 25.09.2023 ein neuer Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Forstamtes Dierdorf, sowie ein erneuter Satzungsbeschluss gefasst.

Der Bebauungsplan Sondergebiet „Vorn auf den Wölfen“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan Sondergebiet „Vorn auf den Wölfen“

bestehend aus der Planurkunde sowie den textlichen Festsetzungen, der Begründung, dem Umweltbericht, dem Schallgutachten sowie dem Fachbeitrag Naturschutz, der Genehmigung des Antrages auf Zielabweichung, dem Einzelhandelskonzept sowie der Auswirkungsanalyse gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu jedermanns Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach, Westerwaldstraße 32-34, 56579 Rengsdorf, während der Dienststunden bereitgehalten wird und eingesehen werden kann. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft erteilt.

Dienststunden der Verbandsgemeindeverwaltung:

Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Montag bis Dienstag von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Hinweise nach dem Baugesetzbuch (BauGB):

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich,

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Hinweise nach der Gemeindeordnung (GemO):

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Breitscheid, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56584 Anhausen, 09.10.2023
Zantop, Ortsbürgermeister