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RW-Direkt
Ausgabe 42/2025
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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Straßenreinigung und Lärmschutz in der Ortsgemeinde Hardert

Aufforderung zur Straßenreinigung

Es wird immer wieder festgestellt, dass der Straßenraum bzw. der Gehweg entlang einiger Grundstücke in der Ortsgemeinde Hardert zum Teil erheblich verschmutzt ist.

Zudem ragen von manchen Grundstücken Anpflanzungen (Sträucher, Äste etc.) derart in den öffentlichen Verkehrsraum hinein, dass hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erschwert oder gar gefährdet wird.

Eigentümer und Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken werden daher wiederholt aufgefordert, ihrer Straßenreinigungspflicht nachzukommen und Anpflanzungen die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen zurückzuschneiden.

Die Straßenreinigungspflicht umfasst insbesondere das Säubern der Straße bzw. der Gehwege, die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und Durchlässe. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle und Sinkkästen ist unzulässig. Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag zu reinigen.

Das Unterlassen der Straßenreinigungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Heiko Schlosser
Ortsbürgermeister

Lärmschutz und Ruhezeiten

Die Ortsgemeinde Hardert weist auf die nachstehenden Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) Rheinland-Pfalz hin und bittet um entsprechende Beachtung und Einhaltung.

Gemäß § 4 Abs. 1 LImSchG sind Betätigungen von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Nachtzeit) verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen.

Folgende Ruhezeiten sind beim Betrieb von Geräten und Maschinen zu beachten:

Der Betrieb von lärmerzeugenden Geräten und Maschinen ist für Privatpersonen werktags in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr grundsätzlich nicht zulässig.

Lärmerzeugende Geräte und Maschinen dürfen werktags in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr nur betrieben werden, sofern sie im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge (gemeindliche Arbeiten) oder gewerblich genutzt werden.

Nicht zulässig ist der Betrieb an Werktagen von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig.

Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen als besonders lärmintensive Geräte und Maschinen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht betrieben werden

Verstöße gegen die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Heiko Schlosser
Ortsbürgermeister