Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Inhaltsverzeichnis: | |
| § 1 | Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben |
| § 2 | Ausschüsse des Gemeinderates |
| § 3 | Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse |
| § 4 | Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister |
| § 5 | Beigeordnete |
| § 6 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates |
| § 7 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen |
| § 8 | Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters |
| § 9 | Aufwandsentschädigung der Beigeordneten |
| § 10 | Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter |
| § 11 | In-Kraft-Treten |
(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach unter der Adresse „https://www.vg-rw.de“, soweit dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen zulässig ist. Dies ist auf der Startseite der Internetseite der Verbandsgemeinde bekannt zu geben. Soweit es sich um eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung handelt, erfolgt die rein elektronische Bekanntmachung nach Maßgabe des § 14 EGovGRP. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen in einer Zeitung, welche der Ortsgemeinderat durch Beschluss festlegt; dies gilt insbesondere für Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sowie für öffentliche Bekanntmachungen in Fällen des § 1 Abs. 3 EGovGRP.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung in Rengsdorf oder der Verwaltungsstelle Waldbreitbach zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(5) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Gemeinderat bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat 3 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(2) Der Gemeinderat bildet neben dem Rechnungsprüfungsausschuss einen Haupt- und Finanzausschuss und einen Bau- und Wegeausschuss. Der Haupt- und Finanzausschuss hat 5 Mitglieder, der Bau- und Wegeausschuss hat 6 Mitglieder.
Die Ausschüsse haben jeweils für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse können aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet werden;
mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; dies gilt entsprechend für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(4) Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Dem Bauausschuss wird die Entscheidung über Bauanträge übertragen, sofern es sich nicht um Bauvorhaben im Außenbereich handelt. Ferner obliegt dem Bauausschuss die Vorbereitung der Planung sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu gemeindlichen Baumaßnahmen (Hoch- und Tiefbaumaßnahmen), Vergabe von Aufträgen, die gemeindliche Baumaßnahmen (Hoch- und Tiefbaumaßnahmen) betreffen, soweit es sich um dringliche unabweisbare Einzelmaßnahmen handelt und sofern Einzelausgaben den Betrag von 5.000 € nicht überschreiten. Weiterhin ist der Bauausschuss zuständig für die Entscheidung zu Anträgen auf Abweichungen nach § 69 LBauO und § 31 BauGB (Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen).
(3) Im Übrigen haben die Ausschüsse innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Zuweisung durch den Gemeinderat oder den Ortsbürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderates vorzubereiten.
(4) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Gemeinderat einen Ausschuss der federführend tätig wird.
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.000 € (netto) im Einzelfall, |
| 2. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung, |
| 3. | Erlass von unerheblichen gemeindlichen Forderungen unterhalb von 5.000 € im Einzelfall und die unbefristete Niederschlagung von unerheblichen gemeindlichen Forderungen unterhalb von 10.000 € im Einzelfall. |
Die Ortsgemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15 €.
(3) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15 €.
(3) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Der/Die für das Seniorenprojekt „Wir sind Kirchspiel Anhausen“ zuständige Projektbetreuer/in erhält eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken von Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 15,00 € je volle Stunde.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der
Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale
Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(3) Für die im Eigentum der Ortsgemeinde Anhausen stehende Grillhütte wird die Betreuung einer/einem Grillhüttenwartin/Grillhüttenwart übertragen. Die Aufgaben, die in der Sorge für die Pflege und Unterhaltung sowie der organisatorischen Abwicklung bestehen, können auch jeweils mehreren Personen durch Beschluss des Gemeinderates übertragen werden. Bei der übertragenen Tätigkeit handelt es sich um ein Ehrenamt, für die eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch Ratsbeschluss festgelegt. Mit der Zahlung der Entschädigung bzw. des Nachteilsausgleiches sind die notwendigen baren Auslagen und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten. Auf die Entschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Der Anspruch ist nicht übertragbar und unterliegt gem. § 851 Zivilprozessordnung nicht der Pfändung. Die Bestellung der ehrenamtlich tätigen Personen wird durch Ratsbeschluss vorgenommen.
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 26.03.2010 mit Erster, Zweiter, Dritter und Vierter Änderungssatzung außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.