Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Rengsdorf hat auf Grund des § 24 GemO und der § 2 Abs. 1, §§ 7, 10 u. 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Rheinland-Pfalz am 22.09.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der Gemeindeanteil beträgt
| im Abrechnungsgebiet I | 30 % |
| im Abrechnungsgebiet II | 30 % |
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 25 v.H.
(1) Eine generelle Verschonung von 20 Jahren gilt nach gezahlten Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB oder sowie für künftige Erschließungsmaßnahmen.
Die Übergangsregelung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. für die Ausbaubeiträge nach dem KAG entstanden sind.
(3) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträge), so wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt.
Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung und der Widmung der Verkehrsanlage erfolgt sind.
3. Änderungssatzung vom 23.10.2025 zur Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Rengsdorf
(1) Die 3. Änderungssatzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Rengsdorf tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
3. Änderungssatzung vom 23.10.2025 zur Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Rengsdorf
Anlage 1
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.