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RW-Direkt
Ausgabe 47/2024
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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Hauptsatzung der Ortsgemeinde Straßenhaus

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 2

Ausschüsse des Gemeinderates

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

§ 5

Beigeordnete

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

§ 7

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

§ 8

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 9

Aufwandsentschädigung/Nachteilsausgleich für sonstige Ehrenämter

§ 10

In-Kraft-Treten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach unter der Adresse „https://www.vg-rw.de“, soweit dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen zulässig ist. Dies ist auf der Startseite der Internetseite der Verbandsgemeinde bekannt zu geben. Soweit es sich um eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung handelt, erfolgt die rein elektronische Bekanntmachung nach Maßgabe des § 14 EGovGRP. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen in einer Zeitung, welche der Ortsgemeinderat durch Beschluss festlegt; dies gilt insbesondere für Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sowie für öffentliche Bekanntmachungen in Fällen des § 1 Abs. 3 EGovGRP.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung in Rengsdorf oder der Verwaltungsstelle Waldbreitbach zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(5) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss; der Rechnungsprüfungsausschuss hat 5 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 2 Stellvertreter.

(2) Der Gemeinderat bildet neben dem Rechnungsprüfungsausschuss folgende weitere Ausschüsse:

Bauausschuss,

Jugend-, Sport- und Kulturausschuss

Der Bauausschuss hat 5 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 2 Stellvertreter. Der Jugend-, Sport- und Kulturausschuss hat 7 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 2 Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse können aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet werden; mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 3

Übertragung von Aufgaben

des Gemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Bauausschuss wird die Entscheidung über Bauanträge übertragen, sofern es sich nicht um Bauvorhaben im Außenbereich handelt. Ferner obliegt dem Bauausschuss die Vorbereitung der Planung sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu gemeindlichen Baumaßnahmen (Hoch- und Tiefbaumaßnahmen), Vergabe von Aufträgen, die gemeindliche Baumaßnahmen (Hoch- und Tiefbaumaßnahmen) betreffen, soweit es sich um dringliche unabweisbare Einzelmaßnahmen handelt und sofern Einzelausgaben den Betrag von 10.000 € nicht überschreiten. Weiterhin ist der Bauausschuss zuständig für die Entscheidung zu Anträgen auf Abweichungen nach § 69 LBauO und § 31 BauGB (Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen).

(3) Im Übrigen haben die Ausschüsse innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Zuweisung durch den Gemeinderat oder durch den Ortsbürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderates vorzubereiten.

§ 4

Übertragung von Aufgaben

des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 € im Einzelfall,
  2. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,
  3. Erlass von unerheblichen gemeindlichen Forderungen unterhalb von 5.000 € im Einzelfall und die unbefristete Niederschlagung von unerheblichen gemeindlichen Forderungen unterhalb von 10.000 € im Einzelfall.

§ 5

Beigeordnete

Die Ortsgemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder

des Gemeinderates und der Ausschüsse

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder und die Ausschussmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse eine Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderates dienen, erhalten die Fraktionssprecher eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25 €.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15 €. Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.

(3) Beabsichtigt ein Ratsmitglied oder eine Fraktion, zur Klärung kommunal-verfassungsrechtlicher Fragestellungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Ausübung seines bzw. ihres Amtes stehen und der Willensbildung im Gemeinderat dienen, einen kostenpflichtigen Rechtsbeistand zu beauftragen, ist der Gemeinde vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Kostenerstattung durch die Gemeinde setzt voraus, dass es sich um eine notwendige, insbesondere nicht mutwillige, von sachfremden Erwägungen geleitete Beauftragung handelt.

§ 7

Aufwandsentschädigung

des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 8

Aufwandsentschädigung

der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung gem. § 6, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Ratsmitglied erhalten.

§ 9

Aufwandsentschädigung/Nachteilsausgleich

für sonstige Ehrenämter

(1) Die Ortsgemeinde Straßenhaus ist Eigentümerin eines Dorfgemeinschaftshauses, zweier Bürgerhäuser, eines Naturschwimmbades und mehrerer Spielplätze. Die Betreuung des Dorfgemeinschaftshauses in der Schulstraße wird einem oder mehreren Hallenwarten/-innen übertragen. Des Weiteren wird die Betreuung des Naturschwimmbades einem oder mehreren Hauswarten/-innen übertragen. Die Aufgaben, die in der Sorge für die Pflege und Unterhaltung sowie der organisatorischen Abwicklung bestehen, können jeweils mehreren Personen durch Beschluss des Gemeinderates übertragen werden. Die Ortsgemeinde kann zudem durch Beschluss die Betreuung der weiteren oben bezeichneten Objekte auf sogenannte „Paten“ übertragen. Diese haben für die Pflege und die Unterhaltung des jeweiligen Objektes Sorge zu tragen.

(2) Bei der nach Absatz 1 übertragenen Tätigkeit handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, für die eine Aufwandsentschädigung bzw. ein Nachteilsausgleich gem. der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, gezahlt wird. Die in der Anlage aufgeführten Beträge sind jährlich entsprechend den im öffentlichen Tarifbereich erfolgenden Erhöhungen anzupassen. Mit der Zahlung der Entschädigung bzw. des Nachteilsausgleiches sind die notwendigen baren Auslagen, ein Verdienstausfall und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten. Auf die Entschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Der Anspruch ist nicht übertragbar und unterliegt gem. § 851 Zivilprozessordnung nicht der Pfändung.

Die Bestellung der ehrenamtlichen tätigen Personen erfolgt durch Ratsbeschluss.

(3) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 12.02.2010 mit Erster, Zweiter und Dritter Änderungssatzung außer Kraft.

Straßenhaus, den 1.10.2024
Ortsgemeinde Straßenhaus
Gez.
Holger Drees
-Ortsbürgermeister-

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach
Rengsdorf, den 1.10.2024
Gez.
Hans-Werner Breithausen
-Bürgermeister-