Nach den Vorschriften des Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -) sind am Tag vor dem 1. Weihnachtstag 13.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtstag 16.00 Uhr alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertags angepasst sind, verboten.
Hierzu gehören insbesondere öffentliche Tanzveranstaltungen.
Verstöße gegen das LFtG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.