1. Einwohnerfragestunde gem. § 16a GemO
Eine Einwohnerin erfragt den neuen Stand, bezüglich der Windkraft in Meinborn. Der Bürgermeister erläutert ihr dies ausführlich und weist darauf hin, dass in Tagesordnungspunkt 7 dies noch einmal Thema ist.
2. Beschlussfassung über die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Meinborn
a) Sachverhalt:
Gem. § 25 GemO haben die Ortsgemeinden eine Hauptsatzung zu erlassen. Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderates (= vorliegend Zustimmung von 7 Ratsmitgliedern).
Dieses ist bereits in der Sitzung des Ortsgemeinderates am 15.10.2024 geschehen.
Nach der Beschlussfassung ist jedoch noch ein Tatbestand dazugekommen, der in die Hauptsatzung aufgenommen werden muss, § 4 Abs. 1 Nr. 10.
„Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister.
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen: Entscheidung über Aufträge im Bereich des Forsthaushaltes bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 € im Einzelfall.“
Die Bekanntmachung der Hauptsatzung ist noch nicht erfolgt, so dass die Satzung noch nicht Inkraftgetreten ist.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dass § 4 Abs. 1 Nr. 10 in die Hauptsatzung aufgenommen wird und die Verwaltung beauftragt wird, die Satzung sodann im Amtsblatt RW-Direkt komplett bekanntzumachen.
Beschluss:
| 1. | Der Ortsgemeinderat beschließt die Hauptsatzung um § 4 Abs. 1 Nr. 10 zu ergänzen. |
| 2. | Der Ortsgemeinderat beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, die nunmehr unter Berücksichtigung der Beschlussfassung vom 15.10.2024 komplette Hauptsatzung im Amtsblatt „RW-Direkt“ bekanntzumachen, so dass die Hauptsatzung Inkrafttreten kann. |
1. Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Ja-Stimmen: 12, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0
2. Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Ja-Stimmen: 12, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0
3. Beratung einer Satzung der Ortsgemeinde Meinborn über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung)
a) Sachlage:
Die Grundsteuer wird für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt. Grundsätzlich gilt, ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden. Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den „Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge“ festzusetzen. Mit Ablauf des 31.12.2024 endet der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum und zum 01.01.2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum, weshalb die Fortgeltung über den 01.01.2025 hinaus - erstmals seit dem 01.01.1964 - nicht gegeben ist.
Auf der Grundlage des § 36 GrStG findet auf den 01.01.2025 eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 GrStG mit Wirkung von dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.
Bescheide über die Hauptveranlagung können (bei Vorliegen der Hebesätze für diesen Zeitraum) auch schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden.
Da die Haushaltssatzung nicht vor dem 01.01.2025 beschlossen werden kann, sollen die Realsteuerhebesätze mittels einer gesonderten Hebesatzsatzung festgesetzt werden. Die zu beschließende Hebesatzsatzung ist der Beschlussvorlage beigefügt.
Die Grundsteuerreform soll, wie zu Beginn der Reform publiziert, aufkommensneutral umgesetzt werden. Demnach soll eine Kommune nach neuem Recht in etwa gleich viele Steuereinnahmen haben. Bei der Ortsgemeinde Meinborn trifft dies nach den vorliegenden Messbescheiden bei Beibehaltung der Hebesätze zu.
Die bedeutet allerdings nicht, dass auch für den einzelnen Bürger die Grundsteuer gleich bleibt. Dies ist ein Ausfluss aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsteuer.
Neben der genannten Aufkommensneutralität besteht für Kommunen eine Pflicht zum Haushaltsausgleich. Dies kann unter anderem durch eine Erhöhung von Steuern und Abgaben erfolgen.
Die Ortsgemeinde Meinborn hat bisher Hebesätze veranlagt, welche weit unter den vom Land vorgegebenen Nivellierungssätzen lagen.
| Land | Meinborn | aufkommensneutral |
| Grundsteuer A | 345 % | 269 % | 245% |
| Grundsteuer B | 465 % | 317 % | 313 % |
Die Berechnung der Kreisumlage und der Verbandsgemeindeumlage und sonstigen Umlagen richteten sich immer an den Steuereinnahmen gemäß den vom Land vorgegebenen Nivellierungssätzen.
Dadurch standen einem Teil der Umlagen keine Steuereinnahmen gegenüber.
Dieser Teil wurde aus anderen Haushaltsmitteln gedeckt.
Dies führte zur Vermeidung einer Mehrbelastung der Bürger im Bereich der Grundsteuer.
Aufgrund der beschriebenen Aufkommensneutralität wird sich im Jahre 2025 an dieser Situation nichts ändern.
Die Weiterentwicklung der Nivellierungssätze ab 2026 bzw. eine evtl. rückwirkende Erhöhung für 2025 ist zurzeit nicht betrachtbar. Änderungen können bei weiterer Spreizung zwischen Nivellierungssatz des Landes und Hebesatz der Ortsgemeinde die Erfordernis einer neuen Betrachtung der Hebesätze ergeben.
b) Beschlussempfehlung
Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung zur Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) unter Beibehaltung der bisherigen Hebesätze.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Ja-Stimmen: 12, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0
4. Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach, Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange; Beratung und Beschlussfassung
a) Sachlage:
Der Verbandsgemeinderat Rengsdorf-Waldbreitbach hat in seiner Sitzung am 12.07.2022 den Aufstellungsbeschluss zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes gefasst.
Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgt aktuell u.a. für die betroffenen Kommunen die Gelegenheit zur Stellungnahme.
In der Fassung zum Antrag auf landesplanerische Stellungnahme gemäß § 20 LPlG sowie Verfahren gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (Planungsstand 04.10.2024) sowie im aktuell gültigen FNP sind bisher in der Ortsgemeinde Meinborn keine „Vorranggebiete Windenergie“ ausgewiesen.
In seiner Sitzung vom 27.02.2024 hat der Gemeinderat, nach Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens (IBV), den Beschluss über die Zuschlagserteilung und anschließende Vertragsverhandlungen mit der Firma wpd onshore GmbH & Co. KG, Bremen (Niederlassung Mainz) gefasst. Das Angebot der Fa. wpd beinhaltet die Errichtung von bis zu -4- Windenergieanlagen (WEA) auf den im IBV angeführten Parzellen der Ortsgemeinde. Zwischenzeitlich wurden die Parzellenflächen den angedachten Standorten der WEA angepasst, und dadurch verkleinert.
Hierbei wurden gesetzliche Vorgaben zu Abständen eingehalten und Konfliktflächen (z.B. Flora-Fauna-Habitat-Flächen/FFH) ausgenommen.
Im Rahmen der Stellungnahme gem. § Abs. 1 BauGB sollen die beiden nachfolgend dargestellten Flächen mit einer Gesamtgröße von ca. 66.000 m² als Sonderbaugebiet Windenergie in den FNP aufgenommen werden. Die später tatsächlich genutzte Fläche beträgt pro WEA ca. 4.000 m².
Das Ziel der Planung entspricht den künftigen städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen zur Nutzung des Gebietes für Windenergie in diesem Teil des Gemeindegebietes. Ein entsprechender Bebauungsplan ist gem. § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
b) Beschlussempfehlung
Der Gemeinderat beschließt die beiden Flächen im Rahmen einer Stellungnahme in einer neuen Fassung des FNP durch die Verbandsgemeindeverwaltung, aufgrund der ihr zustehenden Rechte bei der Bauleitplanung, aufnehmen zu lassen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Ja-Stimmen: 12, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0
5. Änderung des Nutzungsvertrags Waldkindergarten mit dem Zweckverband Kirchspiel Anhausen, Flächenerweiterung; Beratung und Beschlussfassung
a) Sachlage:
Die Ortsgemeinde Meinborn hat dem Zweckverband Kirchspiel Anhausen mit Nutzungsvertrag, zuletzt geändert am 07.02.2024, für den Betrieb des Waldkindergartens (1 Gruppe mit 20 Kindern) des Kindergartens Anhausen eine Fläche von 300 m² überlassen.
Bereits bei der Ersteinrichtung des Waldkindergartens 2023 wurde eine Fläche von ca. 1000 m² ausgebaut. Durch weitere Erweiterungen in Richtung Klärwerk wird eine Fläche von ca. 3500 m² extensiv genutzt.
Der Nutzungsvertrag enthält die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch den Zweckverband.
Das Grundstück wird durch die Ortsgemeinde kostenlos überlassen. Auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten gehen zu Lasten der Ortsgemeinde.
Aus haftungsrechtlichen Gründen und aus Gründen des Naturschutzes insbesondere im Bereich des Baches „Meinborn“ soll die Flächenerweiterung auf ca. 2200 m² vertraglich festgesetzt werden.
b) Beschlussempfehlung
Der Gemeinderat beschließt den Nutzungsvertrag mit dem Zweckverband Kirchspiel Anhausen bei der überlassenen Fläche von 300 m² auf ca. 2200 m² zu ändern.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Ja-Stimmen: 12, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0
6. Förderantrag LEADER-Projekt zur Umsetzung der Lokalen integrierten ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE) der LAG Raiffeisen-Region, Erneuerung Grillunterstand Königshütte; Beratung und Beschlussfassung
a) Sachlage:
Es ist angedacht an der Königshütte einen öffentlichen Grillunterstands/eine offene Schutzhütte zu errichten.
Eine erste Kostenschätzung durch die Verbandsgemeindeverwaltung hat eine Investition von ca. 35.000, - € ergeben.
Im Rahmen dieses 4. Aufrufs für LEADER-Projekte zur Umsetzung der Lokalen integrierten ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE) der LAG Raiffeisen-Region kann hierfür ein Förderantrag gestellt werden.
Hierzu ist zunächst ein Projektsteckbrief bei der LEADER-Arbeitsgemeinschaft Raiffeisenregion einzureichen. Dieser muss bis zum 14.01.2025 vorliegen.
Bei Zustimmung der LAG Raiffeisenregion kann ein Förderantrag gestellt werden.
Die Stellung des Förderantrages bedarf eines weiteren Beschlusses des
Gemeinderates.
b) Beschlussempfehlung
Der Gemeinderat beschließt die Einreichung eines Projektsteckbriefes bei der Lokalen Aktionsgruppe LEADER Raiffeisen-Region zur Förderung der Errichtung eines öffentlichen Grillunterstands/einer offenen Schutzhütte.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Ja-Stimmen: 12, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0
7. Ergebnis Interessenbekundungsverfahren Windenergieanlagen Zweckverband Kirchspiel Anhausen; Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme von Vertragsverhandlungen
a) Sachverhalt:
Durch die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH erfolgte eine technische und wirtschaftliche Prüfung sowie eine Ertragsprognose der im Interessenbekundungsverfahren abgegebenen Angebote.
Unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkte ist die Fa. Energieversorgung Mittelrhein AG, Ludwig-Erhard-Straße 8, 56073 Koblenz der geeignetste Bieter der Projektierungsarbeiten.
Eine entsprechende Empfehlung wurde bereits in der Zweckverbandssitzung des „Kirchspiels Anhausen“ gefasst.
Beschluss:
Beschlussvorschlag Zweckverband „Kirchspiel Anhausen“
Unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkte wird der Auftrag der Projektierungsarbeiten für die geplanten Windenergieanlagen des Zweckverbandes „Kirchspiel Anhausen“ an den geeignetsten Bieter die Fa. Energieversorgung Mittelrhein AG, Ludwig-Erhard-Straße 8, 56073 Koblenz vergeben.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Ja-Stimmen: 12, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0
8. Mitteilungen/Verschiedenes
| • | Der Burschenverein hat dieses Jahr eine Summe von 897,73 € für Kriegsgräber gesammelt. |
| • | Es wurde mit der Ortsgemeinde Anhausen, eine Absprache zum Winterdienst, bezüglich der Regelungen von Grenzstraßen getroffen. |
| • | Der Sachstand der Erweiterung der Kita Rüscheid wird vom Bürgermeister mitgeteilt. |
| • | Außerdem werden folgende Termine für das Jahr 2025 vom Bürgermeister bekannt gegeben: |
|
| 18.05.2025: Einweihung des Fulkwinplatz und Dorftreff, sowie 40 Jahre Dorfgemeinschaftshaus |
|
| 19.01.2025: Seniorenfeier |
|
| 23.02.2025: Bundestagswahl |
|
| 06.04.2025: Wahlen Bürgermeister Verbandsgemeinde und Landrat |
|
| 27.04.2025: Stichwahl Bürgermeister Verbandsgemeinde und Landrat |
13. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
Einvernehmen eines Bauvorhabens wurde nicht hergestellt.