Umgestaltung des Friedhofes in Hochscheid
Mit Beginn der neuen Legislaturperiode hat sich der Gemeinderat mit dem Friedhof in Hochscheid beschäftigt. Ziel der Gemeinde ist eine Umgestaltung des Friedhofes, um den geänderten Trauer- und Bestattungsformen in Verbindung mit einer nachhaltigen Bepflanzung und späteren aufwendungsarmen Pflege Rechnung zu tragen. Auf Basis eines vom Gemeinderat gebilligten Konzeptes wird im ersten Schritt ein Vorentwurf durch ein Ingenieurbüro erarbeitet. Auf der Gemeinderatssitzung im Dezember 2024 wurde die Entscheidung zur Vergabe der Vorplanung an das Planungsbüro Dittrich aus Neustadt/Wied getroffen. Ziel ist es, eine Entwurfsplanung zu erarbeiten, auf deren Grundlage Förderanträge gestellt werden können. Die Vorplanung soll zu gegebener Zeit in einer Bürgerversammlung vorgestellt werden, um Gelegenheit zur Information und Beteiligung an der Planung zu ermöglichen.
Im Vorgriff der Umgestaltung mussten im letzten Jahr noch die beiden Toranlagen an den Zugängen zum Friedhof erneuert werden. Die vorhandenen Tore waren z.T. beschädigt und nicht mehr verkehrssicher, so dass rasch Abhilfe geschaffen werden musste.
Wilde Müllablagerungen
An der K 90 zwischen der Lindenstraße in Hochscheid und der K 88 in Richtung Hollig wurden Abfälle illegal entsorgt. Die Verursacher können in den meisten Fällen nicht ermittelt werden, so dass die Entsorgung der Abfälle auf Gemeindeflächen von der Gemeinde veranlasst werden muss. Die Kosten der Entsorgung dieser unzulässigen Abfallablagerungen gehen dann zu Lasten aller Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde.
Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass Abfälle illegal im Gebiet der Gemeinde Breitscheid entsorgt werden, ob in Wohn- oder in den Gewerbegebieten, im Wald oder unmittelbar am Straßenrand. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Gemeinde nicht in jedem Fall für die Entsorgung der Abfälle zuständig ist. Werden Abfälle z. B. auf einem Privatgrundstück abgelagert, trägt der Grundstückseigentümer die mit dem Einsammeln und der Entsorgung verbundenen Kosten.
Gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Da weder Wohn- und Gewerbegebiete, noch der Wald oder die freie Landschaft, zugelassene Abfallbeseitigungsanlagen sind, liegt bei der unzulässigen Ablagerung von Abfällen der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit vor, welcher mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Im Falle der illegalen Beseitigung von sogenannten gefährlichen Abfällen (u. a. Asbest oder asbesthaltige Baustoffe, Farben/Lacke/andere gefährliche Flüssigkeiten, Teerpappe, Elektroaltgeräte, Dämmmaterial) wird sogar der Straftatbestand des § 326 des Strafgesetzbuches erfüllt, da hier der unerlaubte Umgang mit gefährlichem Abfall erfolgt. In diesem Fall muss der Verursacher mit der Übernahme der Entsorgungskosten und erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Sollten Sie illegale Abfallablagerungen festgestellt oder sogar beobachtet haben, informieren Sie bitte die Ortsbürgermeisterin.