Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) der Ortsgemeinde Melsbach vom 04.12.2023
Der Gemeinderat Melsbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Rheinland-Pfalz am 04.12.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Gemeinde Melsbach erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
| 1. | "Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand, |
| 2. | "Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile, |
| 3. | "Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage, |
| 4. | "Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage. |
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig ist.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.
(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.
(1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes Melsbach bilden eine einheitliche öffentliche Einrichtung (Abrechnungsgebiet).
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit (Abrechnungsgebiet) bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in den jeweiligen Abrechnungsgebieten nach Abs. 1 ermittelt.
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.
Der Gemeindeanteil in der Abrechnungseinheit beträgt 35 %.
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 25 v.H.
Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung.
(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
| 1. | In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden. |
| 2. | Hat der Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: |
| a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m. |
| b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m. |
| c) Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt. |
| d) Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund der Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 80 m zugrunde gelegt. |
| Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. |
| Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. |
| 3. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Dauerkleingarten, Campingplatz oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung - vervielfacht mit 0,5. |
| (3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt: | |
| 1. | Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt. |
| 2. | Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen. |
| 3. | Ist nach den Nummern 1 - 4 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. |
| 4. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss. |
| 5. | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss. |
| 6. | Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für |
| a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, |
| b) unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. |
| 7. | Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen. |
| 8. | Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. |
(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H..
(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 13 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind, als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungs-einheit erschlossen sind, werden nur mit 50 v.H. ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.
(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Absatz 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Absatzes 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kosten-entwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind zu 1/3 jeweils am 15.05./15.08./15.11. fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
| 1. | die Bezeichnung des Beitrages, |
| 2. | den Namen des Beitragsschuldners, |
| 3. | die Bezeichnung des Grundstückes, |
| 4. | den zu zahlenden Betrag, |
| 5. | die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung, |
| 6. | die Festsetzung der Fälligkeitstermine, |
| 7. | die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und |
| 8. | eine Rechtsbehelfsbelehrung. |
(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.
2 Jahre Verschonung von 0,01 € - 2,00 €/qm gewichteter Grundstücksfläche,
4 Jahre Verschonung von 2,01 € - 4,00 €/qm gewichteter Grundstücksfläche
6 Jahre Verschonung von 4,01 € - 6,00 €/qm gewichteter Grundstücksfläche,
8 Jahre Verschonung von 6,00 € - 8,00 €/qm gewichteter Grundstücksfläche,
10 Jahre Verschonung von 8,01 € - 10,00 €/qm gewichteter Grundstücksfläche,
12 Jahre Verschonung von 10,01 € - 12,00 €/qm gewichteter Grundstücksfläche,
14 Jahre Verschonung von 12,01 € - 14,00 €/qm gewichteter Grundstücksfläche,
16 Jahre Verschonung von 14,01 € - 16,00 €/qm gewichteter Grundstücksfläche,
18 Jahre Verschonung von 16,01 € - 18,00 €/qm gewichteter Grundstücksfläche,
20 Jahre Verschonung ab 18,01 €/qm gewichteter Grundstücksfläche.
(2) Eine generelle Verschonung von 20 Jahren gilt für
| • | gezahlte Erschließungsbeiträge nach dem BauGB oder |
| • | sowie für künftige Erschließungsmaßnahmen. |
Die Verschonung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist bzw. entsteht.
(3) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträge), so wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt.
Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung und der Widmung der Verkehrsanlage erfolgt sind.
(1) Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(1) Die Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Melsbach tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung) vom 26.05.2006 außer Kraft.
Anlage 1
zur Satzung vom 04.12.2023 über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Melsbach
Anlage 2 (Seite 1)
zur Satzung vom 04.12.2023 über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Melsbach
Begründung zur Bildung von jeweils einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung (Abrechnungseinheit) für das in der Anlage 2 als Abrechnungsgebiet dargestellte Gemeindegebiet gem. § 3 Abs. 1 der WKB-Satzung
Allgemeiner Teil:
Grundsätzlich bilden alle in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden öffentlichen Verkehrsanlagen beim wkB eine einheitliche öffentliche Einrichtung, das sogenannte „Abrechnungsgebiet“.
Die Ortsgemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wkB auf die Grundstücke verteilt werden, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder Zugangs zu einer gemeindlichen Verkehrsanlage haben, die zu der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Gemeinde gehört. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße als Teil einer einheitlichen öffentlichen (Verkehrs-)Einrichtung nur für diejenigen Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser öffentlichen Einrichtung einen „potenziellen Gebrauchsvorteil“ haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Verkehrsanlage als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstückes auswirkt.
Der Satzungsgeber muss deshalb bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens über die Festlegung abgrenzbarer Gebietsteile darauf achten, dass die dort liegenden Grundstücke einen individuellen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung der gemeindlichen Verkehrsanlage haben, der aufgrund einer engen Vermittlungsbeziehung zwischen den eine einheitliche öffentliche (Verkehrs-)Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen hinsichtlich des Anschlusses an das übrige Straßennetz hergestellt werden kann.
Bei dieser Prüfung ist auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse im Gebiet der Ortsgemeinde abzustellen.
Der Gemeinderat Melsbach beschließt in Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechtes unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten, dass sämtliche Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes als eine einheitliche öffentliche Einrichtung zu bestimmen.
Bei dem Abrechnungsgebiet „Ortsgemeinde Melsbach“ handelt es sich um eine tatsächlich räumlich zusammenhängende Bebauung. Das Abrechnungsgebiet bildet eine selbstständige organische Siedlungsstruktur.
Die durch die Ortsmitte verlaufende Landstraße K 106 ist eine klassifizierte Straße, die aber ohne großen Aufwand gequert werden kann und stellt somit keine Zäsur dar.
Auch schon allein auf Grund der gegenseitigen Straßeninanspruchnahme - rechtsseitig der K 106 das Bürgerhaus und Tennisplätze sowie ansässige Gewerbe- bzw. Einzelhandelsbetriebe sowie linksseitig durch Kindergarten, Grundschule, Sportplatz und Friedhof mit Trauerhalle - besteht eine sehr enge straßennutzungstechnische Vermittlungsbeziehung zwischen beiden Bereichen.
Anlage 3 (Seite 1)
Höhe des Gemeindeanteils
Die Festlegung des jeweiligen Gemeindeanteils ist in Übereinstimmung mit § 10a Abs. 3 KAG erfolgt. Nach dieser Bestimmung bleibt bei der Ermittlung des Beitrags ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, welcher dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht und mindestens 20 v. H. beträgt. Den Beitragsschuldnern ist der Anliegerverkehr in der eine Einheit bildenden Einrichtung zuzurechnen, nicht aber der Durchgangsverkehr.
Der vorgeschriebene Mindestgemeindeanteil beträgt 20 v.H. und ist nur dann ausreichend, wenn das Verkehrsaufkommen fast ausschließlich den Grundstücken in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung zuzurechnen ist.
Bei der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils muss der Gemeinderat demnach sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und -teile innerhalb der öffentlichen Einrichtung in den Blick nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr gewichten (so auch OVG RP, Urteil vom 20. August 2002 - 6 C 10464/02.OVG).
Dies wurde seitens des Gemeinderates vorgenommen und mit 35% Gemeindeanteil für das Abrechnungsgebiet „Ortsgemeinde Melsbach“ bewertet.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.