1. Satzung der Ortsgemeinde Rüscheid über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung)
Der Vorsitzende begrüßt Ira Born vom Fachbereich Finanzen der Verwaltung und erteilt ihr das Wort. Frau Born erläutert ausführlich die Muster-Hebesatzsatzung.
Die Grundsteuer wird für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt. Grundsätzlich gilt, ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.
Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den „Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge“ festzusetzen. Mit Ablauf des 31.12.2024 endet der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum und zum 01.01.2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum, weshalb die Fortgeltung über den 01.01.2025 hinaus – erstmals seit dem 01.01.1964 – nicht gegeben ist.
Auf der Grundlage des § 16 Grundsteuergesetz (GrStG) findet auf den 01.01.2025 eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 GrStG mit Wirkung von dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. Bescheide über die Hauptveranlagung können (bei Vorliegen der Hebesätze für diesen Zeitraum) auch schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden.
Sofern die Haushaltssatzung nicht vor dem 01.01.2025 veröffentlicht wird/werden kann, wird seitens des GStB-RP empfohlen, die Realsteuerhebesätze für das Kalenderjahr 2025 mittels einer gesonderten Hebesatzsatzung festzusetzen und zu veröffentlichen. Die der Beschlussvorlage beiliegenden Satzung entspricht dem Satzungsmuster des GStB-RP.
Die Grundsteuerreform soll nach einem Appell des Bundes aufkommensneutral umgesetzt werden. Demnach soll eine Kommune 2025 nach dem neuen Recht etwa gleich viel Grundsteuer einnehmen wie 2024 nach dem alten Recht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Grundsteuer für den individuellen Steuerpflichtigen belastungsneutral sein muss. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Steuerzahlung aufgrund der neuen Grundsteuermessbeträge gegenüber dem alten Recht und der von den Kommunen festgelegten Hebesätze ändern. Dies ist die Konsequenz der Abkehr von den alten verfassungswidrigen Werten.
Auch wenn von verschiedenen Seiten immer wieder auf die Aufkommensneutralität hingewiesen wird, gibt es keine Pflicht zur aufkommensneutralen Festsetzung der Hebesätze, sondern es besteht vielmehr die Pflicht zum Haushaltsausgleich nach der Gemeindeordnung.
Nach den vorliegenden Messbescheiden (siehe Berechnung Anlage) müssten zum Zweck der Wahrung der Aufkommensneutralität folgende Hebesätze festgelegt werden:
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| Hebesatz Haushaltsjahr 2024 | aufkommensneutraler Hebesatz 2025 |
| Grundsteuer A | 300% | 345% |
| Grundsteuer B | 365% | 465% |
Das Grundsteueraufkommen auf Grundlage der neuen Hebesätze und der neuen Messbeträge des Jahres 2025 fließen erstmals in die Berechnung des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) für das Jahr 2026 und somit gleichzeitig erstmals in die Berechnung der Kreis-, Verbandsgemeinde- und sonstigen Umlagen 2026 ein.
In diese Berechnung für 2026 fließen das Steueraufkommen des 4. Quartals 2024 sowie der 1.-3. Quartale 2025 ein. Die Berechnung basiert aktuell noch auf den derzeitigen Nivellierungssätzen in Höhe von 345 % für die Grundsteuer A und 465 % für die Grundsteuer B.
Es bleibt jedoch abzuwarten, ob das Land Angleichungen vornimmt und die Nivellierungssätze Ende des Jahres 2025 rückwirkend zum 01.01.2025 erhöht.
Einnahmen die über dem Nivellierungssatz liegen verbleiben in voller Höhe bei der Gemeinde. Hebesätze, die unterhalb des Nivellierungssatzes liegen, führen dazu, dass den zu zahlenden Umlagen keine Einnahmen entgegenstehen. Die Gemeinde muss diese Umlagezahlungen dann durch andere Haushaltsmittel finanzieren.
Die Verwaltung geht derzeit von einer Erhöhung der Nivellierungssätze zum 01.01.2025 aus.
Vor dem Hintergrund, dass der Haushaltsausgleich immer schwieriger zu erreichen ist, empfiehlt die Verwaltung, die Hebesätze auf die ermittelten aufkommensneutralen Hebesätze, mind. jedoch auf Höhe der aktuell geltenden Nivellierungssätze, anzupassen.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer liegt derzeit bei 365 %. Frau Born erklärt, dass dieser Hebesatz ebenfalls auf bis zu 400 % angehoben werden könnte, da diese Kosten für die Betriebe voll absetzungsfähig sind.
Der Rat informiert sich ausgiebig über die Möglichkeiten und den Entscheidungsspielraum der Ortsgemeinde und trifft anschließend folgenden Beschluss:
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung), aber mit wie folgt geänderten Hebesätzen:
| Grundsteuer A | 345 % |
| Grundsteuer B | 465 % |
| Gewerbesteuer | 400 % |
Abstimmungsergebnis:
mehrheitlich angenommen
Ja-Stimmen: 11, Nein-Stimme: 1, Enthaltungen: 0
2. Forstwirtschaftsplan und Festsetzung der neuen Brennholzpreise
Der Vorsitzende begrüßt Revierleiter FAR Frank Krause und erteilt ihm das Wort.
Allen Ratsmitgliedern liegt der Forstwirtschaftsplan 2024 vor. Im Haushalt 2025 stehen geplante Ausgaben i.H.v. 54.709 € einem geplanten Ertrag von 55.039 € gegenüber, so dass im Ergebnis mit einem Überschuss von 330 € gerechnet wird.
Im diesjährigen Haushalt wurde von einem Überschuss von 756 € ausgegangen. Da aber mehr Holz verkauft werden konnte als angenommen schließt der Forstwirtschaftsplan für dieses Haushaltsjahr nun aber mit einem höheren Überschuss ab.
Im letzten Jahr wurde seitens des Gemeinderates angeregt, gezielte Bodenproben zu nehmen und Nährelementanalysen erstellen zu lassen. Der Revierleiter hat dies veranlasst und empfiehlt nun die Düngung einzelner Flächen. Diese Düngemittel werden noch in diesem Haushaltsjahr von dem unerwarteten Überschussbetrag beschafft, die Kosten belaufen sich auf rd. 2.000 €.
Die Brennholzpreise werden beim Scheitholz wie folgt angehoben:
| Laubholz | Scheitholz (am Weg) | 100 €/rm |
| Nadelholz | Scheitholz (am Weg) | 80 €/rm |
FAR Frank Krause empfiehlt allen Gemeinden im Kirchspiel, den Verkauf von Scheitholz einzustellen da die Nachfrage auch nicht besonders hoch ist. Der Gemeinderat hat sich dafür ausgesprochen, vorerst weiterhin Scheitholz anzubieten und den Bedarf beim diesjährigen Holzverkauf entwickelt.
Die anderen Brennholzpreise bleiben in gleicher Höhe wie im Vorjahr:
| Laubholz | Schlagabraum | (Kronenholz) | 25 €/rm |
| Nadelholz | Schlagabraum | (Kronenholz) | 17 €/rm |
| Laubholz | Industrieholz (am Weg) |
| 50 €/rm |
| Nadelholz | Industrieholz (am Weg) |
| 34 €/rm |
Für Auswärtige erhöht sich der Preis um jeweils 10 €/rm.
Der Gemeinderat beschließt, dem Forstwirtschaftsplan und den Brennholzpreisen wie vorliegend zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Ja-Stimmen: 11, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0
3. Beschlussfassung über die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Rüscheid
Gem. § 25 GemO haben die Ortsgemeinden eine Hauptsatzung zu erlassen. Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderates (= vorliegend Zustimmung von 7 Ratsmitgliedern).
Gegenüber der bisherigen Hauptsatzung sollen neben redaktionellen Anpassungen auch verschiedene inhaltliche Veränderungen vorgenommen werden.
Als Grundlage für den Satzungsentwurf dient auch das vom Gemeinde- und Städtebund herausgegebene aktuelle Satzungsmuster.
Zunächst soll geändert werden, dass die Homepage der Verbandsgemeinde zukünftig Bekanntmachungsorgan im Sinne der §§ 27 GemO, 7 ff GemO-DVO und 14 EGoVG für die nachfolgenden Ortsgemeinden und die VG ist. Dies gilt jedoch nur insoweit, wie das durch das EGovG zulässig ist. § 14 Abs. 3 EGovG schränkt diese Bekanntmachungsform dahingehend ein, dass Satzungen und ähnliche ortsrechtliche Veröffentlichungen nicht über die Homepage erfolgen können. Dies sollen daher weiterhin im Amtsblatt der Verbandsgemeinde RW erfolgen.
Aus Sicht der Verwaltung hat diese Änderung den Vorteil, dass die Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach einerseits flexibler und zeitgerecht handeln können und andererseits dennoch das Amtsblatt für verpflichtende Bekanntmachungen (v.a. Satzungen) sowie wichtige Informationen für die Bürger erhalten bleibt.
Da die Hauptsatzung Bestimmungen über die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters und der Beigeordneten enthält (hier Aufwandsentschädigung der Beigeordneten, Sitzungsgelder für Beigeordnete), ruht gem. § 36 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 GemO das Stimmrecht des Vorsitzenden. Daher sind für den Satzungsbeschluss zwei Abstimmungen erforderlich. Zunächst ist ohne die Stimme des Vorsitzenden über die Bestimmungen, die die Aufwandsentschädigung betreffen abzustimmen, sodann über die restlichen grundsätzlichen Bestimmungen. Die getrennte Abstimmung wird in der Niederschrift gem. VV Nr. 3 zu § 25 festgehalten.
| Beschluss: | |
| 1. | Der Ortsgemeinderat beschließt die Hauptsatzung in der vorgelegten Fassung (2 Abstimmungen wie im Sachverhalt erläutert). |
| 2. | Der Ortsgemeinderat beschließt, dass öffentliche Bekanntmachungen, soweit dies durch Rechtsvorschrift bestimmt ist, im Amtsblatt „RW-Direkt“ erfolgen. |
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Ja-Stimmen: 12, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0
4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Ortsgemeinderates
Gem. § 37 GemO hat der Ortsgemeinderat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche für die jeweilige Wahlzeit des Ortsgemeinderates Geltung erlangt.
Im Vergleich zur bisherigen Geschäftsordnung sind im neuen Entwurf einige Änderungen vorgenommen worden.
Insbesondere wurden § 2 um die Abs. 3 und 4 ergänzt, § 5 a, 7 Abs. 2 eingefügt und einige redaktionelle Änderungen und Anpassungen vorgenommen:
| - | Um der fortschreitenden Digitalisierung der Gremienarbeit durch Regelungen in der Geschäftsordnung besser Rechnung zu tragen, wurden die Absätze 3 und 4 in § 2 ergänzt. An einigen Stellen der Geschäftsordnung wurde dementsprechend das Wort „… elektronisch … “ ergänzt. Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Digitalisierung werden die Sitzungsunterlagen ausschließlich in digitaler Form bereitgestellt. |
| - | Nach erfolgter Entfristung des in § 35 Abs. 3 GemO ermöglichten Verfahrens zur Willensbildung des Rates im Wege eines Umlaufverfahrens bzw. mittels einer Telefon- oder Videokonferenz (während Corona-Zeit wurde dieses Verfahren zunächst erprobt und befristet bis 31.03.2023) beinhaltet der neue § 5 a einen Lösungsvorschlag mit grundlegenden Bestimmungen zur Beratung und Beschlussfassungen in außergewöhnlichen Notsituationen. |
| - | § 7 Abs. 2 soll die Ratsmitglieder zum sorgsamen Umgang und datenschutzrechtlich einwandfreiem Verhalten sensibilisieren. |
Als Grundlage dient das vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz herausgegebene und mit dem Ministerium des Innern und für Sport (MdI) abgestimmte Muster der Geschäftsordnung.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt die Geschäftsordnung in der vorgelegten Fassung.
Desweiteren wird beschlossen, das Sitzungsgeld für die Teilnahme an Gemeinderatssitzungen gem. § 6 (2) Hauptsatzung der OG Rüscheid von 10 € auf 15 € anzuheben.
Abstimmungsergebnis:
mehrheitlich angenommen
Ja-Stimmen: 11, Nein-Stimmen: 0, Enthaltung: 1
5. Strom- und Gaslieferverträge 2025
Die Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde haben 2022 die Verwaltung beauftragt, gemeinsam mit dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz und der GT-Service GmbH die Ausschreibungen für die Lieferung von Strom und Gas für die Jahre 2023 bis 2025 durchzuführen.
Da es bei dieser Ausschreibung nur für einen Teil der Gemeinden Angebote gab (für Ökostrom und Normalgas) wurde für die übrigen Ortsgemeinden Angebote der örtlichen Versorger eingeholt und die Süwag AG erhielt als wirtschaftlichster Bieter den Auftrag zur Lieferung von Strom und Gas.
Dieser Vertrag beinhaltet eine Verlängerungsoption, die die Lieferung zu neuen Konditionen für das Jahr 2025 ermöglicht. Bedingt durch die derzeit besondere Situation (Extrem schwankende Rohstoffpreise) kann hier weiterhin die Versorgungssicherheit besonders berücksichtigt werden. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass Kommunen besondere Lieferstellen besitzen (beispielsweise Straßenbeleuchtung, Schwimmbäder usw.) die ggf. anders abgerechnet werden.
Die Verwaltung empfiehlt, den Vertrag nicht zu kündigen und die Verlängerungsoption für ein weiteres Jahr zu marktüblichen Konditionen in Anspruch zu nehmen.
Diesbezüglich hat die Verwaltung nunmehr Kontakt zur Süwag aufgenommen und anschließend ein entsprechendes aktuelles Angebot erhalten:
Strom: neu 11,50 ct/kwh statt bisher 16,00 ct/kwh (RLM)
Gas: neu 4,50 ct/kwh statt bisher 6,50 ct/kwh
Der Rechnungsbetrag wird auf Basis von Nettopreisen ermittelt und abschließend um die zum Leistungszeitpunkt jeweils festgelegte Umsatzsteuer sowie Leitungsentgelte usw. erhöht.
Anschließend soll wieder an der Sammelausschreibung des Gemeinde- und Städtebundes für die Jahre 2026-2028 teilgenommen werden.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt, die Strom- und Gaslieferverträge um ein Jahr zu verlängern.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Ja-Stimmen: 12, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0
6. Mitteilungen/Verschiedenes
| - | Auch in diesem Jahr verzichtet die Ortsgemeinde darauf, Spenden für die Kriegsgräberfürsorge im Dorf zu sammeln und spendet stattdessen eine Pauschale von 350 €. |
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| Die Ortsgemeinde wird eine Spendendose bei Frau Martina Hinden aufstellen, wo Menschen, die doch gerne selbst spenden möchten, dies tun können. |
| - | Wie mit dem Gemeinderat besprochen hat die Ortsgemeinde Rüscheid der Verbandsgemeinde ein weiteres Darlehen angeboten. Die VG prüft derzeit ob Bedarf besteht. |
| - | Einen genauen Termin, wann mit dem Glasfaserausbau in Rüscheid begonnen wird, gibt es leider nicht. Nachdem die Bauarbeiten in Thalhausen abgeschlossen sind soll es los gehen. |
| - | Das Erläuterungsverfahren zum Wasserschutzgebiet ist für Ende Januar 2025 geplant. |
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| Der genaue Termin wird dann noch veröffentlicht. |
| - | Die Fahrt des Frauenverein Kirchspiel Anhausen führt in diesem Jahr zu den Passionsspielen Rieden. Die Ortsgemeinde bezuschusst die Fahrt mit 200 €. |
| - | Termine: |
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| 07.12.24 Nikolaus und Weihnachtsmarkt |
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| 14.12.24 Seniorenweihnachtsfeier |
7. Einwohnerfragestunde
| - | Ein Einwohner erkundigt sich wegen der gemeindeeigenen Obstbäume. Ihm ist aufgefallen, dass diesen Sommer/Herbst sehr viel Obst nicht geerntet wurde und unterm Baum verfault ist. Er schlägt vor, nächstes Jahr einen Hinweis im Amtsblatt zu veröffentlichen, dass den Bürgern das Ernten des Obstes der gemeindeeigenen Obstbäume erlaubt ist. Vielleicht gibt es auch Privatleute, die erlauben, das Obst von ihrem Privatbesitz zu ernten. Man könnte dann eine Karte erstellen auf denen die entsprechenden Bäume gekennzeichnet sind. Auch die Bäume selbst könnte man mit bunten Bändchen markieren. |
| - | Für neue Ratsmitglieder wird es Anfang Februar 2025 kirchspielübergreifend eine gemeinsame Fortbildungsveranstaltung geben. |
11. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
| - | Die Gemeinde wird bei einem Grundstücksverkauf kein Vorkaufsrecht ausüben. |
| - | Der Gemeinderat hat einem Bauantrag zugestimmt. |
| - | Der Gemeinderat wurde über die Auswertung der eingegangenen Angebote im Interessenbekundungsverfahren Windkraft informiert. |
12. Interessenbekundungsverfahren Windkraft; Beratung und Beschlussfassung über die Auswertung der Angebote und den weiteren Verfahrensverlauf
a) Sachverhalt:
Durch die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH erfolgte eine technische und wirtschaftliche Prüfung sowie eine Ertragsprognose der im Interessenbekundungsverfahren abgegebenen Angebote.
Unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkte ist die Fa. Energieversorgung Mittelrhein AG, Ludwig-Erhard-Straße 8, 56073 Koblenz der geeignetste Bieter der Projektierungsarbeiten.
Eine entsprechende Empfehlung wurde bereits in der Zweckverbandssitzung des „Kirchspiels Anhausen“ gefasst
Beschluss:
Beschlussvorschlag Zweckverband „Kirchspiel Anhausen“
Unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkte wird der Auftrag der Projektierungsarbeiten für die geplanten Windenergieanlagen des Zweckverbandes „Kirchspiel Anhausen“ an den geeignetsten Bieter die Fa. Energieversorgung Mittelrhein AG, Ludwig-Erhard-Straße 8, 56073 Koblenz vergeben.
Beschlussvorschlag Ortsgemeinde Rüscheid
Unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkte wird der Auftrag der Projektierungsarbeiten für die geplanten Windenergieanlagen der Ortsgemeinde Rüscheid an den geeignetsten Bieter die Fa. Energieversorgung Mittelrhein AG, Ludwig-Erhard-Straße 8, 56073 Koblenz vergeben.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 0, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0