Titel Logo
RW-Direkt
Ausgabe 51/2022
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Betriebssatzung für den Eigenbetriebder VerbandsgemeindeRengsdorf-Waldbreitbach

Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach

Rengsdorf, 29. November 2022

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 und des § 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

Inhaltsübersicht:

§ 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

§ 2 Name des Eigenbetriebs

§ 3 Stammkapital

§ 4 Werkausschuss

§ 5 Bürgermeister

§ 6 Werkleitung

§ 7 Wirtschaftsplan, Kassenführung

§ 8 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

§ 1

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

(1) Das Wasserwerk und die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach werden als einzelne Betriebszweige des Eigenbetriebsnach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und dieser Satzung geführt. Des Weiteren wird der Betrieb des Wiedtalbades in Hausen (Wied) und des Freibades in Rengsdorf als eigener weiterer Betriebszweig „Bäderbetriebe“ geführt.

(2) Zweck des Eigenbetriebs ist es,

-

die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke für das Gebiet des Einrichtungsträgers sicherzustellen. Diese Aufgabe schließt die leitungsgebundene Vorhaltung von Löschwasser unter Maßgabe von § 11 Abs.2 Satz 3 EigAnVO mit ein; § 48 Abs. 4 Satz 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.

-

das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen sowie das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben;

-

den Betrieb des Wiedtalbades Hausen (Wied) und des Freibades Rengsdorf für Sport- bzw. Freizeitzwecke der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen und aufrecht zu erhalten.

(3) Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.

(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

(5) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ 2

Name des Eigenbetriebs

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung: Verbandsgemeindewerke Rengsdorf-Waldbreitbach

§ 3

Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 8.185.000,00 EUR.

Davon werden zugeordnet:

1. dem Wasserwerk

2.528.000,00

EUR

2. der Abwasserbeseitigungseinrichtung

5.157.000,00

EUR

3. dem Bäderbetrieb

500.000,00

EUR

§ 4

Werkausschuss

(1) Der Verbandsgemeinderat wählt einen Werkausschuss. Die Mitglieder des Werkausschusses müssen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.

(2) Der Werkausschuss besteht aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern. Die Anzahl der Mitglieder des Werkausschusses wird in der Hauptsatzung festgelegt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Werkausschusses sollen Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

(3) Der Werkausschuss entscheidet insbesondere über

1.

die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs.5 EigAnVO, wenn letztere im Einzelfall 20.000,00 € gemäß der im Wirtschaftsplan veranschlagten oder sonst vom Werkausschuss gebilligten Kosten überschreiten,

2.

die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen, soweit es sich nicht um Tarife handelt,

3.

die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen mit einem Wert von im Einzelfall über 20.000,00 EUR; dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplans gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5, für Lieferverträge mit Sonderabnehmern nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 sowie für Angelegenheiten der GemO und der EigAnVO die der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind,

4.

die Stundung von Zahlungsforderungen ab 5.000,00 EUR sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen ab 5.000,00 EUR, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören,

5.

die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von über 5.000,00 EUR, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen.

§ 5

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung.

(2) Der Bürgermeister kann der Werkleitung nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbandsgemeinde, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.

§ 6

Werkleitung

(1) Es werden zwei Werkleiter und ihre Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt.

Der Bürgermeister bestellt den kaufmännischen Werkleiter zum Ersten Werkleiter, der gem. § 4 Abs. 3 S. 4 u. 5 EigAnVO entscheidet, wenn unter der Werkleitung Stimmengleichheit besteht. Sie oder er ist für den geordneten Geschäftsgang verantwortlich.

Die Verteilung der Geschäftsbereiche (§ 4 Abs.3 S. 3 EigAnVO) wird wie folgt bestimmt:

-

kaufmännischer Bereich der Verbandsgemeindewerke Rengsdorf- Waldbreitbach und

-

technischer Bereich der Verbandsgemeindewerke Rengsdorf-Waldbreitbach.

Für den technischen Bereich werden 2 Stellvertreter bestellt.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere

1.

der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen,

2.

die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts und des Lageberichts,

3.

die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung sämtlichen Leistungsaustauschs (einschließlich Bauleistungen),

4.

der Einsatz des Personals,

5.

der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplans; ausgenommen sind Verträge über einzelne Investitionsmaßnahmen über der Wertgrenze des § 4 Abs. 3 Nr. 3

6.

der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung,

7.

die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben dieser Satzung erforderlichen Energiemengen,

8.

die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,

9.

die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,

10.

die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September,

11.

die Stundung von Forderungen,

a)

wenn der Stundungszeitraum ab Fälligkeitsdatum ein Jahr oder weniger beträgt, oder

b)

wenn die Forderungshöhe geringer ist als 5.000,00 EUR,

12.

der Erlass und die Niederschlagung von Forderungen geringer 5.000,00 EUR,

13.

die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 5.000,00 EUR jeweils, soweit nicht der Verbandsgemeinderat zuständig ist.

§ 7

Wirtschaftsplan, Kassenführung

(1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen.

(2) Für den Eigenbetriebwird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse Rengsdorf-Waldbreitbach verbunden ist.

§ 8

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach vom 19.02.2019 außer Kraft.

Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach
Rengsdorf, den 29. November 2022
Gez.
Hans-Werner Breithausen
-Bürgermeister-

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach
Rengsdorf, den 29. November 2022
Gez.
Hans-Werner Breithausen
-Bürgermeister-