Der Ortsgemeinderat Niederbreitbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in der jeweils geltenden Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet Niederbreitbach.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.
(2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner im Sinne des § 44 der Abgabenordnung.
(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach anzumelden. Bei der Anmeldung sind
| 1. | Rasse |
| 2. | Geburtsdatum |
| 3. | Herkunft und Anschaffungstag |
glaubhaft nachzuweisen.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhandengekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.
(3) Ändern sich die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.
(1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt.
(2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert.
(3) Gefährliche Hunde sind:
| 1. | Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, |
| 2. | Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen. |
| 3. | Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und |
| 4. | Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben. |
(4) Bei Hunden der Rassen
| - | Pit Bull Terrier |
| - | American Staffordshire Terrier und |
| - | Staffordshire Bullterrier |
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.
(2) Die Steuerschuld wird für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht einen Monat nach Bekanntgabe im Abgabenbescheid, für die Folgejahre jeweils am 01. Juli fällig.
(3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
(4) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer anteilsmäßig auf volle Kalendermonate zu berechnen.
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
| 1. | Assistenzhunden im Sinne des § 12e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) mit Ausbildung und Zertifikat gem. §§ 12f und 12g BGG. Assistenzhunde nach § 3 Abs. 1 der Assistenzhundeverordnung (AHundV) sind Blindenführhunde, Mobilitäts-Assistenzhunde, Signal-Assistenzhunde, Warn- und Anzeige-Assistenzhunde sowie PSB-Assistenzhunde. Das Zertifikat in Form eines Ausweises nach § 22 Abs. 1 AHundV gilt als Nachweis. Außerdem für Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Blindheit, Gehörlosigkeit oder völlige Hilflosigkeit kann mit einem Schwerbehindertenausweis oder ärztlichen Gutachten nachgewiesen werden. |
| 2. | Rettungshunden, die regelmäßig und uneingeschränkt im Bereich des Feuerwehr-, Sanitäts- oder Rettungsdienstes oder bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und die Ausbildung und Prüfung nach der „Dienstvorschrift für die Ausbildung und Prüfung von Rettungshunden der Feuerwehr-Facheinheiten Rettungshunde/Ortungstechnik (RHOT) bei den Feuerwehren in Rheinland-Pfalz“ oder die „Gemeinsame Prüfungs- und Prüferordnung für Rettungshundeteams gemäß DIN 13050“ oder eine vergleichbare Ausbildung und Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Ausbildung und Prüfung sowie der regelmäßige und uneingeschränkte Einsatz sind auf Anforderung von der betreibenden Organisation schriftlich nachzuweisen. |
| 3. | Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, |
(2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt.
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude in mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,
(2) Von dieser Ermäßigung sind gefährliche Hunde gem. § 5 Abs. 3 ff. ausgenommen.
(3) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.
(1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
| 1. | die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, |
| 2. | der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, |
| 3. | für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, |
| 4. | in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. |
(1) Die Gemeinde Niederbreitbach kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
| 1. | Name und Anschrift des Hundehalters |
| 2. | Anzahl der gehaltenen Hunde |
| 3. | Herkunft und Anschaffungstag |
| 4. | Geburtsdatum |
| 5. | Rasse. |
(1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die im Eigentum der Ortsgemeinde bleibt, ausgegeben.
(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Ortsgemeinde Niederbreitbach kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.
(3) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach zurückzugeben.
(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5,00 Euro ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich an die Verbandsgemeindeverwaltung zurückzugeben.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft anmeldet, |
| 2. | als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet und/oder die Hundesteuermarke nicht zurückgibt, |
| 3. | als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, |
| 4. | als Hundehalter entgegen § 11 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder |
| 5. | die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß § 10 Abs. 1 gegeben ist. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde über die Erhebung der Hundesteuer vom 26.03.2002 sowie die Änderungssatzung vom 09.12.2005 außer Kraft.