| 1. | Satzung der Ortsgemeinde Kurtscheid über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) |
Die Vorsitzende übergibt das Wort an Frau Denise Konter, Leiterin des Fachbereich 2 der Verbandsgemeindeverwaltung. Frau Konter stellt den Sachverhalt vor.
a) Sachverhalt:
Die Grundsteuer wird für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt. Grundsätzlich gilt, ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden. Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den „Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge“ festzusetzen. Mit Ablauf des 31.12.2024 endet der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum und zum 01.01.2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum, weshalb die Fortgeltung über den 01.01.2025 hinaus – erstmals seit dem 01.01.1964 – nicht gegeben ist.
Auf der Grundlage des § 16 Grundsteuergesetz (GrStG) findet auf den 01.01.2025 eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 GrStG mit Wirkung von dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. Bescheide über die Hauptveranlagung können (bei Vorliegen der Hebesätze für diesen Zeitraum) auch schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden.
Sofern die Haushaltssatzung nicht vor dem 01.01.2025 veröffentlicht wird/werden kann, wird seitens des GStB-RP empfohlen, die Realsteuerhebesätze für das Kalenderjahr 2025 mittels einer gesonderten Hebesatzsatzung festzusetzen und zu veröffentlichen. Die der Beschlussvorlage beiliegenden Satzung entspricht dem Satzungsmuster des GStB-RP.
Die Grundsteuerreform soll nach einem Appell des Bundes aufkommensneutral umgesetzt werden. Demnach soll eine Kommune 2025 nach dem neuen Recht etwa gleich viel Grundsteuer einnehmen wie 2024 nach dem alten Recht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Grundsteuer für den individuellen Steuerpflichtigen belastungsneutral sein muss. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Steuerzahlung aufgrund der neuen Grundsteuermessbeträge gegenüber dem alten Recht und der von den Kommunen festgelegten Hebesätze ändern. Dies ist die Konsequenz der Abkehr von den alten verfassungswidrigen Werten.
Auch wenn von verschiedenen Seiten immer wieder auf die Aufkommensneutralität hingewiesen wird, gibt es keine Pflicht zur aufkommensneutralen Festsetzung der Hebesätze, sondern es besteht vielmehr die Pflicht zum Haushaltsausgleich nach der Gemeindeordnung.
Nach den vorliegenden Messbescheiden (siehe Berechnung Anlage) müssten zum Zweck der Wahrung der Aufkommensneutralität folgende Hebesätze festgelegt werden:
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| Hebesatz Haushaltsjahr 2024 | aufkommensneutraler Hebesatz 2025 |
| Grundsteuer A | 345% | 345% |
| Grundsteuer B | 465% | 630% |
Das Grundsteueraufkommen auf Grundlage der neuen Hebesätze und der neuen Messbeträge des Jahres 2025 fließen erstmals in die Berechnung des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) für das Jahr 2026 und somit gleichzeitig erstmals in die Berechnung der Kreis-, Verbandsgemeinde- und sonstigen Umlagen 2026 ein.
In diese Berechnung für 2026 fließen das Steueraufkommen des 4. Quartals 2024 sowie der 1.-3. Quartale 2025 ein. Die Berechnung basiert aktuell noch auf den derzeitigen Nivellierungssätzen in Höhe von 345 % für die Grundsteuer A und 465 % für die Grundsteuer B. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob das Land Angleichungen vornimmt und die Nivellierungssätze Ende des Jahres 2025 rückwirkend zum 01.01.2025 erhöht.
Einnahmen die über dem Nivellierungssatz liegen verbleiben in voller Höhe bei der Gemeinde. Hebesätze, die unterhalb des Nivellierungssatzes liegen, führen dazu, dass den zu zahlenden Umlagen keine Einnahmen entgegenstehen. Die Gemeinde muss diese Umlagezahlungen dann durch andere Haushaltsmittel finanzieren.
Die Verwaltung geht derzeit von einer Erhöhung der Nivellierungssätze zum 01.01.2025 aus.
Vor dem Hintergrund, dass der Haushaltsausgleich immer schwieriger zu erreichen ist, empfiehlt die Verwaltung, die Hebesätze auf die ermittelten aufkommensneutralen Hebesätze, mind. jedoch auf Höhe der aktuell geltenden Nivellierungssätze, anzupassen.
Unabhängig von dieser Beschlussfassung ist eine Änderung der Steuerhebesätze im Rahmen des Haushaltsplanverfahrens für den Haushalt 2025 noch möglich.
Dies hätte jedoch zur Folge, dass im Jahr 2025 mehrfach Steuerbescheide versendet werden müssten (einmal zur Wahrung der Fälligkeit 15.02. und ein weiteres Mal zur erneuten Festsetzung der Steuern mit den ggf. geänderten Hebesätzen).
Der Rat berät und diskutiert ausführlich zu diesem Tagesordnungspunkt. Fragen werden von Frau Konter beantwortet.
Erklärung und Begründung der Ortsgemeinde Kurtscheid für die nachfolgende Beschlussfassung:
Die Neubewertung der Grundstücke für die Grundsteuer B (neue Messbeträge) im Rahmen der Grundsteuerreform durch die Finanzämter des Landes Rheinland-Pfalz hat u.a. dazu geführt, dass Geschäftsgrundstücke deutlich niedriger als zuvor bewertet sind. Auch in den Bewertungen der bebauten und unbebauten Grundstücke kommt es teilweise zu starken Abweichungen im Vergleich zu den vorherigen Bewertungen in beide Richtungen, also nach oben und unten.
In Summe führt dies dazu, dass der für die Grundsteuerberechnung zugrunde liegende Messbetrag in der Ortsgemeinde Kurtscheid um rund 12.500 € sinkt. Würde der aktuelle Steuerhebesatz für die Grundsteuer B bei 465% bestehen bleiben, würde dies zu Mindereinnahmen in Höhe von rund 58.000 € jährlich führen.
Der zu beschließende Grundsteuerhebesatz in Höhe von 630% ist aufkommensneutral und führt daher nicht zu Mehreinnahmen der Gemeinde, sondern dazu, dass die Einnahmen stabil bleiben. Die Erhöhung erfolgt unter der Annahme, dass, wie in den Vorjahren, auch der Haushalt des kommenden Jahres nicht ausgeglichen werden kann.
Sollte sich im Laufe des kommenden Jahres herausstellen, dass der neue Hebesatz zu Mehreinnahmen führt, soll der Hebesatz für das Haushaltsjahr 2026 entsprechend angepasst werden.
Da durch die Grundstücksbewertungen die Geschäftsgrundstücke deutlich niedriger bewertet sind als zuvor (um rd. 10.000 € gesunkener Messbetrag) sieht die Gemeinde es als solidarisch und gerecht an, auch die Gewerbesteuer anzupassen. Die Erhöhung soll von 380% auf 400% erfolgen. Der Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer liegt bei 380%. Die Einnahmen, die die Gemeinde mit höheren Hebesätzen als dem Nivellierungssatz erzielt sind nicht umlagepflichtig und verbleiben im Haushalt der Gemeinde.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt, unter Beachtung der vorgenannten Erklärungen und Begründungen, die in der Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) und setzt in § 2 die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
| 1. | für die Grundsteuer | |
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| a. | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf — 345 % |
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| b. | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 630 % |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf — 400 % | |
der Steuermessbeträge.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Ja-Stimmen: 15 - Nein-Stimmen: 0 - Enthaltungen: 0
| 2. | Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Ortsgemeinderates |
a) Sachverhalt:
Gem. § 37 GemO hat der Ortsgemeinderat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche für die jeweilige Wahlzeit des Ortsgemeinderates Geltung erlangt.
Im Vergleich zur bisherigen Geschäftsordnung sind im neuen Entwurf einige Änderungen vorgenommen worden.
Insbesondere wurden § 2 um die Abs. 3 und 4 ergänzt, § 5 a, 7 Abs. 2 eingefügt und einige redaktionelle Änderungen und Anpassungen vorgenommen:
| - | Um der fortschreitenden Digitalisierung der Gremienarbeit durch Regelungen in der Geschäftsordnung besser Rechnung zu tragen, wurden die Absätze 3 und 4 in § 2 ergänzt. An einigen Stellen der Geschäftsordnung wurde dementsprechend das Wort „… elektronisch …“ ergänzt. Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Digitalisierung werden die Sitzungsunterlagen ausschließlich in digitaler Form bereitgestellt. |
| - | Nach erfolgter Entfristung des in § 35 Abs. 3 GemO ermöglichten Verfahrens zur Willensbildung des Rates im Wege eines Umlaufverfahrens bzw. mittels einer Telefon- oder Videokonferenz (während Corona-Zeit wurde dieses Verfahren zunächst erprobt und befristet bis 31.03.2023) beinhaltet der neue § 5 a einen Lösungsvorschlag mit grundlegenden Bestimmungen zur Beratung und Beschlussfassungen in außergewöhnlichen Notsituationen. |
| - | § 7 Abs. 2 soll die Ratsmitglieder zum sorgsamen Umgang und datenschutzrechtlich einwandfreiem Verhalten sensibilisieren. |
Als Grundlage dient das vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz herausgegebene und mit dem Ministerium des Innern und für Sport (MdI) abgestimmte Muster der Geschäftsordnung.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt die Geschäftsordnung in der vorgelegten Fassung.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Ja-Stimmen: 15 - Nein-Stimmen: 0 – Enthaltungen: 0
| 3. | Beratung und Beschlussfassung über die Verlängerung der der Strom- und Gaslieferverträge 2025 |
a) Sachverhalt
Die Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde haben 2022 die Verwaltung beauftragt, gemein-sam mit dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz und der GT-Service GmbH die Ausschreibungen für die Lieferung von Strom und Gas für die Jahre 2023 bis 2025 durchzuführen.
Da es bei dieser Ausschreibung nur für einen Teil der Gemeinden Angebote gab (für Ökostrom und Normalgas) wurde für die übrigen Ortsgemeinden Angebote der örtlichen Versorger ein-geholt und die Süwag AG erhielt als wirtschaftlichster Bieter den Auftrag zur Lieferung von Strom und Gas.
Dieser Vertrag beinhaltet eine Verlängerungsoption, die die Lieferung zu neuen Konditionen für das Jahr 2025 ermöglicht. Bedingt durch die derzeit besondere Situation (Extrem schwankende Rohstoffpreise) kann hier weiterhin die Versorgungssicherheit besonders berücksichtigt werden. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass Kommunen besondere Lieferstellen besitzen (beispielsweise Straßenbeleuchtung, Schwimmbäder usw.) die ggf anders abgerechnet werden.
Die Verwaltung empfiehlt, den Vertrag nicht zu kündigen und die Verlängerungsoption für ein weiteres Jahr zu marktüblichen Konditionen in Anspruch zu nehmen.
Diesbezüglich hat die Verwaltung nunmehr Kontakt zur Süwag aufgenommen und anschließend ein entsprechendes aktuelles Angebot erhalten:
Strom: neu 11,50 ct/kwh statt bisher 16,00 ct/kwh (RLM)
Gas: neu 4,50 ct/kwh statt bisher 6,50 ct/kwh
Der Rechnungsbetrag wird auf Basis von Nettopreisen ermittelt und abschließend um die zum Leistungszeitpunkt jeweils festgelegte Umsatzsteuer sowie Leitungsentgelte usw. erhöht.
Anschließend soll wieder an der Sammelausschreibung des Gemeinde- und Städtebundes für die Jahre 2026-2028 teilgenommen werden.
Dem Rat werden die entsprechenden Unterlagen zu diesem Tagesordnungspunkt ausgeteilt und Ortsbürgermeisterin Anhäuser erklärt den Sachverhalt nochmal genauer. In der Ortsgemeinde Kurtscheid ist hierbei nur das Angebot für den Strom interessant, da Gas von einem anderen Lieferer bezogen wird.
Der Rat beschließt den Stromliefervertrag zu den im Sachverhalt geschilderten Konditionen zu verlängern und bittet die Verwaltung um Mitteilung über die Gaskosten.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Ja-Stimmen: 15 - Nein-Stimmen: 0 - Enthaltungen: 0
| 4. | Beratung und Beschlussfassung über den Forstwirtschaftsplan 2025 |
Die Vorsitzende übergibt das Wort an den Revierleiter Herrn Gregor Nassen.
Der Forstwirtschaftsplan liegt den Ratsmitgliedern vor.
Herr Nassen stellt sich vor, gibt eine kurze Information zum Sachstand für 2024 und erläutert dann den Forstwirtschaftsplan für das Jahr 2025.
Fragen seitens des Rates werden beantwortet.
Der Rat stimmt dem vorliegenden Forstwirtschaftsplan 2025 zu.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Ja-Stimmen: 15 - Nein-Stimmen: 0 - Enthaltungen: 0
| 5. | Mitteilungen/Verschiedenes |
| - | Die Ortsgemeinde ist ab sofort an den digitalen Rechnungsworkflow der Verwaltung angeschlossen. Außerdem besteht nun ein kostenloser Zugang für die Ortsgemeinde zum Geoportal. |
| - | Der Umlegungsausschuss hat nächste Woche Sitzung. |
| - | Der Glasfaserausbau hat in der Gemeinde begonnen. |
| - | Der Ortsgemeinde liegt ein Initiativangebot einer Reinigungsfirma über neue Ausstattung für Reinigungsmaterial der Wiedhöhenhalle vor. Anhäuser bedankt sich hierfür, jedoch hat die Ortsgemeinde im Moment keinen Bedarf die Ausstattung zu erneuern. |
| - | Der Kindergarten hat einen Antrag über ein Bushäuschen für die Bushaltestelle am Kindergarten an die Ortsgemeinde gestellt. Der Rat berät sich ausführlich. |
| - | Der Einspeisungsvertrag der Syna über die PV-Anlage liegt vor. Der aktuelle Abschlagsbetrag liegt bei 40,00€ pro Monat. Fragen seitens des Rates werden beantwortet. |
| - | Der Ortsbürgermeisterin liegt ein Antrag der CDU-Fraktion über die Aufstellung eines 5-Jahres-Plan vor. Der Rat berät sich und stimmt zu, dass ein gemeinsamer 5-Jahres-Plan erstellt werden soll. Eine Beschlussfassung über genauere Projekte soll in einer der nächsten Sitzungen gefasst werden. |
| - | Es liegt eine Nutzungsanfrage für die Wiedhöhenhalle des Pastoralen Raum Neuwied vor. Dieser bittet um eine Sonderregelung in Hinsicht auf die Nutzungsgebühren. Der Rat diskutiert ausführlich und einigt sich darauf, die Wiedhöhenhalle mit dem Gebührensatz für Kurtscheider Firmen mit gewerblicher Veranstaltung an den Pastoralen Raum Neuwied zu vermieten. |
| - | Der Ortsbürgermeisterin liegt ein Angebot über eine neue Lautsprecheranlage für den Friedhof vor. Es wird noch ein weiteres Angebot durch ein Ratsmitglied eingeholt. Sobald das vorliegt werden diese verglichen und sich entschieden. |
| 6. | Einwohnerfragestunde |
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
| 9. | Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse |
Es wurde über Grundstücksangelegenheiten beraten und abgestimmt und über Personalangelegenheiten informiert.