Der Ortsgemeinderat Breitscheid hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
I. Einzelgrabstätten
4. Überlassung einer Urnenbaumgrabstätte als Einzelgrabstätte 350,00 Euro
| 3. | a) | Verleihung des Nutzungsrecht an einer Urnenbaumgrabstätte als Wahlgrabstätte | 350,00 Euro |
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| b) | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr | 20,00 Euro |
Kindergrab — 80,00 Euro
Einzelgrab — 240,00 Euro
Doppelgrab — 360,00 Euro
Urnengrab — 120,00 Euro
Urnenrasengrab — 40,00 Euro
Urnenbaumgrabstätte — 40,00 Euro
Für die Grabplatte eines Rasenurnengrabs sowie einer Urnenbaumgrabstätte
und das Verlegen der Grabplatte wird eine Gebühr von — 300,00 Euro
festgesetzt.
Bei einer Zweitbelegung in einer Urnenrasengrabstätte sowie einer Urnenbaumgrabstätte wird für die Verlegung und Beschriftung der zweiten Grabplatte eine Gebühr von — 150,00 Euro
festgesetzt.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01.07.2016 und alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.