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RW-Direkt
Ausgabe 51/2025
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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Bekanntmachung

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Friedhof in Hochscheid in der Ortsgemeinde Breitscheid

Der Ortsgemeinderat Breitscheid hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

§ 2 Überlassung von Einzelgrabstätten (Nutzungsrecht)

I. Einzelgrabstätten

4. Überlassung einer Urnenbaumgrabstätte als Einzelgrabstätte 350,00 Euro

Artikel 2

§ 3 Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sowie deren Verlängerung

3.

a)

Verleihung des Nutzungsrecht an einer Urnenbaumgrabstätte als Wahlgrabstätte

350,00 Euro

b)

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr

20,00 Euro

Artikel 3

§ 7 Einebnung / Entfernen von Grabstätten

Kindergrab  —  80,00 Euro

Einzelgrab  — 240,00 Euro

Doppelgrab  —  360,00 Euro

Urnengrab  —  120,00 Euro

Urnenrasengrab  —  40,00 Euro

Urnenbaumgrabstätte  —  40,00 Euro

Artikel 4

§ 8 Sonstige Gebühren

Für die Grabplatte eines Rasenurnengrabs sowie einer Urnenbaumgrabstätte

und das Verlegen der Grabplatte wird eine Gebühr von  — 300,00 Euro

festgesetzt.

Bei einer Zweitbelegung in einer Urnenrasengrabstätte sowie einer Urnenbaumgrabstätte wird für die Verlegung und Beschriftung der zweiten Grabplatte eine Gebühr von  —  150,00 Euro

festgesetzt.

Artikel 5

§ 13 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01.07.2016 und alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

53547 Breitscheid, den 12.12.2025
Ortsgemeinde Breitscheid
(Siegel)
Rita Viccari
Ortsbürgermeisterin

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach
Rengsdorf, 12.12.2025  —  Breitscheid, 12.12.2025
Hans-Werner Breithausen  —  Rita Viccari
Bürgermeister  — Ortsbürgermeisterin