Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 19.160.154,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 18.543.809,00 €
das Jahresergebnis auf — 616.345,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — 1.249.569,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 400.000,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 3.947.700,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -3.547.700,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 768.060,00 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 €
verzinste Kredite auf — 1.040.700,00 €
zusammen auf — 1.040.700,00 €
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 3.753.000 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 3.753.000 €.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 6.325.000 €.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt
a) Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen — auf
Betriebszweig Wasserwerk — 2.000.000,00 €
Betriebszweig Abwasserbeseitigungseinrichtung — 4.427.000,00 €
Betriebszweig Bäderbetrieb — 0,00 €
zusammen — 6.427.000,00 €
b) Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung — auf
Betriebszweig Wasserwerk — 1.350.000,00 €
Betriebszweig Abwasserbeseitigungseinrichtung — 2.800.000,00 €
Betriebszweig Bäderbetrieb — 1.500.000,00 €
zusammen — 5.650.000,00 €
c) Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen sind nicht vorgesehen.
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 28,70 v.H. festgesetzt.
Neben der Verbandsgemeindeumlage wird von den Ortsgemeinden (außer Breitscheid und Melsbach) folgende Sonderumlage erhoben:
Sonderumlage für die Grundschulen Anhausen, Niederbreitbach, Rengsdorf, Straßenhaus und Waldbreitbach.
Der Umlagesatz für die Sonderumlage (Grundschulumlage) wird auf 6,69 v. H. festgesetzt.
Einrichtungen Wasser/Abwasser
Die laufenden Entgelte (Benutzungsgebühr und wiederkehrende Beiträge) und die einmaligen Entgelte (einmalige Beiträge für die Straßenleitungen einschließlich eines Anschlusses im öffentlichen Verkehrsraum je beitragspflichtiges Grundstück) für Einrichtungen der Verbandsgemeinde werden nach § 7 Kommunalabgabengesetz (KAG) wie folgt festgesetzt:
Entgelte für die Wasserversorgung (zuzüglich gesetzl. Umsatzsteuer)
*) Entgeltsatzung Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach vom 29.11.2022
| Entgeltsart | Entgelt-satz | Maßstabs- einheit | Hinweis auf Entgelt-satzung*) Wasser-versorgung |
| 1.) Einmaliger Beitrag | 2,82 € | qm | § 2 |
| 2.) Wiederkehrender Beitrag | 0,11 € | qm | § 12 |
| 3.) Benutzungsgebühr | 2,37 € | cbm | § 17 |
Entgelte für die Abwasserbeseitigung
*) Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach vom 29.11.2022
| Entgeltsart | Entgelt-satz | Maßstabs- einheit | Hinweis auf Entgelt-satzung*) Abwasser-beseitigung |
| 1.) Einmaliger Beitrag | |||
| 1.1) Schmutzwasser | 5,34 € |
|
|
| 1.2) Niederschlags-wasser | 19,11 € | qm | § 2 |
| 2.) Wiederkehrender Beitrag für das Niederschlagswasser | 0,43 € | qm | § 13 |
| 3.) Benutzungsgebühr für das Schmutzwasser | 2,11 € | cbm | § 18 |
| 4.) Wiederkehrender Beitrag für das Schmutzwasser | 0,11 € | qm | § 13 |
| 5.) Gebühr für Fäkalschlamm-beseitigung | 38,78 € | cbm | § 22 |
Aufwendungsersatz Wasserversorgung
Nach § 24 der Entgeltsatzung Wasserversorgung werden als Aufwendungsersatz festgesetzt:
Kaution für Standrohr: — 200,00 €
täglicher Auslagenersatz für Standrohr:
1. Tag — 8,00 €
jeder weitere Tag — 1,00 €
Zu allen vorstehend festgelegten Aufwendungsersätzen, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzuzurechnen.
Die von den Ortsgemeinden als Träger der Straßenbaulast für gemeindliche Verkehrsanlagen zu zahlenden Anteile für die Straßenentwässerung (§§ 8 Abs. 4 und 9 Abs. 4 KAG sowie § 1 Abs. 3 i. V. m. Anlage 1 Satz 3 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) werden wie folgt festgesetzt:
1. Investitionsanteil — auf 37,24 €
— je qm entwässerte Verkehrsfläche
2. laufender Kostenanteil — auf 0,62 €
— je qm entwässerte Verkehrsfläche
Zur Erhebung von Vergnügungssteuer werden die entsprechenden Besteuerungssätze wie folgt festgesetzt:
| Besteuerung nach dem Eintritt (§ 5 Vergnügungssteuersatzung) | |
| auf 13 v.H. des Eintrittspreises oder Entgelts |
| Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes (§ 6 Vergnügungssteuersatzung) | |
| auf 0,20 € je Veranstaltungstag und angefangene zehn qm Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen, |
| auf 0,10 € je Veranstaltungstag und angefangene zehn qm Veranstaltungsfläche bei Veranstaltungen im Freien |
| Besteuerung nach der Anzahl der Geräte (§ 7 Vergnügungssteuersatzung) | |
| auf 20,00 € je angefangenen Kalendermonats für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, |
| auf 10,00 € je angefangenen Kalendermonats für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten, |
| auf 200,00 € je angefangenen Kalendermonats für das Halten eines Gerätes, mit dem sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben |
| Besteuerung nach dem Einspielergebnis (§ 8 Vergnügungssteuersatzung) | |
| auf 10 v.H. des Einspielergebnisses für das Halten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat in Spielhallen, mindestens jedoch 60,00 €, |
| auf 10 v.H. des Einspielergebnisses für das Halten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat in Gaststätten, mindestens jedoch 30,00 € |
| Besteuerung von Prostitution (§ 9 Vergnügungssteuersatzung) | |
| auf 10,00 € je Veranstaltungstag und Prostituierte |
| Besteuerung nach der Roheinnahme (§ 10 Vergnügungssteuersatzung) | |
| auf 15 v.H. |
Das Eigenkapital zum 31.12.2023 betrug — 25.852.056,31 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 beträgt — 25.852.056,31 €
und zum 31.12.2025 — 26.468.401,31 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall nunmehr 25.000,00 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Grenze von nunmehr 20.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Bewilligung für Altersteilzeit von Beamten und Beamtinnen wird in Null Fällen zugelassen.
Die Bewilligung für Altersteilzeit von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen wird in einem Fall zugelassen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
| 1. | Der unter § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 454.000,- € beschränkt. |
| 2. | Die unter § 3 der Haushaltssatzung aufgeführte Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wird in Höhe von 3.753.000,- € genehmigt. |
| 3. | Der unter § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von 6.325.000,- € genehmigt. |
| 4. | Die Genehmigung für den unter § 5a der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der zu verzinsenden Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen für den Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Abwasser-/Wasserversorgung wird in Höhe von 6.427.000,- € ebenfalls erteilt. |
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 2 GemO in der Zeit vom
24. Februar 2025 bis 07. März 2025
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach, Westerwaldstraße 32-34, Zimmer 26, während der Dienststunden öffentlich aus.