Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 05. Februar 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 3.644.286,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 3.208.660,00 €
der Jahresüberschuss /
Jahresfehlbetrag auf — 435.626,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen auf — 181.620,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 985.160,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.113.000,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -127.840,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 53.780,00 €
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - Grundsteuer A auf | 400 v. H. |
| - Grundsteuer B auf | 580 v. H. |
| - Gewerbesteuer auf | 400 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, | |
| - für den ersten Hund | 36,00 € |
| - für den zweiten Hund | 72,00 € |
| - für jeden weiteren Hund | 180,00 € |
I. Reihengrabstätten
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 200,00 € |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr | 750,00 € |
| 2. | Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 450,00 € |
| 3. | Für die Überlassung einer Urnengrabstätte in einerGemischten Grabstätte | 30,00 € |
| 4. | Für die Überlassung einer Urnenrasengrabstätte einschl. Grabplatte | 900,00 € |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1. | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für | |
| a) eine Einzelgrabstätte | 1.400,00 € |
| b) eine Doppelgrabstätte | 750,00 € |
| c) eine Urnenwahlgrabstätte | 1.000,00 € |
| 2. | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen je Jahr für | |
| a) eine Einzelgrabstätte | 45,00 € |
| b) einer Tiefengrabstätte | 45,00 € |
| c) eine Doppelgrabstätte | 85,00 € |
| d) eine Urnenwahlgrabstätte | 55,00 € |
| 3. | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 2. erhoben. | |
III. Ausheben und Schließen der Gräber (Bestattungsgebühren)
| 1. | Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung) | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 200,00 € |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr | 750,00 € |
| c) Urnenbeisetzung | 250,00 € |
| 2. | Wahlgräber -Einfachgräber- (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung) | |
| a) Einzelgrabstelle | 750,00 € |
| b) Doppelwahlgrab (Erstbestattung) | 750,00 € |
| c) Doppelwahlgrab (Zweitbestattung) | 750,00 € |
| d) Tiefengrabstätte (Zweitbestattung) | 750,00 € |
| e) Urnenbeisetzung je Beisetzung | 250,00 € |
| 3. | Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 150 v.H. | |
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
| 1. | Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 500,00 € |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr | 1.000,00 € |
| c) für das Ausgraben von Aschen | 250,00 € |
| Die Gebühren für die Umbettung werden nach Ziffer IV 1 und 3 erhoben | |
| Die Gebühren für das Ausgraben und der damit verbundenen anderen Gebühren sind grundsätzlich im voraus zu zahlen. | |
| 2. | Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III. erhoben. | |
V. Benutzung der Leichenhalle
| 1. | Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen | 100,00 € |
| für jeden weiteren Tag | 20,00 € |
| 2. | Für die Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde jeweils die geltenden Stundensätze der Gemeindearbeiter | |
| 3. | Für die Benutzung der Friedhofshalle | 100,00 € |
VI. Sonstige Leistungen
| 1. | Pflege der Rasenfläche auf den Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften z.B. Urnenrasengrabstätte, Urnenbaumgrabstätte | 200,00 € |
| 2. | Für die Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen und für den Abbau und die Entsorgung von Grabmalen |
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| a) Reihen- und Urnengrabstätten | 250,00 € |
| b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen | 500,00 € |
| 3. | Ausführen von Dienstleistungen, die gebührenmäßig nicht erfaßt sind, werden nach den jeweils gültigen Maschinen- und Lohnstundensätzen berechnet (z.B. Entfernen von Grabmalen auf Kosten des Pflichtigen für Grabmale die vor 2006 errichtet wurden). |
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| 4. | Verwaltungsgebühren je Erstellung der Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales | 17,00 € |
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 betrug — 11.007.120,73 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 beträgt — 10.845.231,73 €
und zum 31.12.2025 — 11.280.857,73 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000,00 € überschritten werden.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fällen zugelassen.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 18.02.2025 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 2 GemO in der Zeit vom 03. März 2025 bis 11. März 2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach, Westerwaldstraße 32-34, Zimmer 26, während der Dienststunden öffentlich aus.