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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 1/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen
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Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen

Aufgrund aktueller Ereignisse und Diskussionen möchte ich auf unsere Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde hinweisen. Ich bitte alle Bürger um Beachtung der Satzung, die auf der Homepage der Verbandsgemeinde unter der Gemeinde Zimmerschied einzusehen ist. Besonders hinweisen möchte ich auf die Räum- und Streupflicht der Gehwege und Straßen.

Jedem Bürger sollte daran gelegen sein, das Ortsbild entsprechend aufgeräumt, sicher und sauber erscheinen zu lassen.

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen

der Ortsgemeinde Zimmerschied

§ 1

Reinigungspflichtige

(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 LStrG der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen.

(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere: 1. Gehwege einschl. der Durchlässe und Fußgängerstraßen; 2. Fahrbahnen; 3. Radwege 4. Parkplätze; 5. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette); 6. Straßenrinnen, Einflussöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschl. der Durchlässe; 7. Böschungen und Grabenüberbrückungen; 8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes. Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).

§ 6

Sachlicher Umfang der Straßenreinigung

Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere

1.

das Besprengen und Säubern der Straßen (§ 7)

2.

die Schneeräumung auf den Straßen (§ 8)

3.

das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 9)