Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vi. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 17.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Ortsgemeinde Nievern erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Ortsgemeinde Nievern setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
| 1. | für die Grundsteuer |
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf — 436 v. H. |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 592 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer — 390 v. H. |
der Steuermessbeträge.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
• für den ersten Hund — 70,00 Euro
• für den zweiten Hund — 82,00 Euro
• für jeden weiteren Hund — 93,00 Euro
• für den ersten gefährlichen Hund — 600,00 Euro
• für den zweiten gefährlichen Hund — 600,00 Euro
• für jeden weiteren gefährlichen Hund — 600,00 Euro
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung -GemO- wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.