Die Ordnungsbehörde hat, als zuständige Immissionsschutzbehörde, die betroffenen Eigentümer von Feuerungsanlagen mit dem Typenschild 1. Januar 1995 bis einschl. 21. März 2010 bereits angeschrieben. Derzeit werden die eingereichten Nachweise von der Ordnungsbehörde geprüft. Da noch Rückmeldungen ausstehen, bitten wir letztmalig einen entsprechenden Nachweis über eine Stilllegung oder Nachrüstung an die Ordnungsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems – Nassau, Bleichstr. 1, 56130 Bad Ems oder unter der E-Mail: ordnung@vgben.de bis spätestens 24.01.2025 einzureichen.
Hinweis:
Einzelfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nach Ablauf der Übergangsfristen nur weiterbetrieben werden, wenn ein Nachweis über die Einhaltung der in § 26 Abs. 1 BImSchV festgelegten Emissionsgrenzwerte vorliegt. Anlagen, für die dieser Nachweis nicht geführt werden kann, sind in Abhängigkeit vom Datum auf dem Typenschild mit einer bauartzugelassenen Emissionsminderungseinrichtung nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen. Gestaffelt nach Errichtungsjahr ist die letzte Übergangsfrist am 31.12.2024 abgelaufen!
Der Fortbetrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden, ist nur zulässig, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
| 1. | Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter, |
| 2. | Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter. |
Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann
| 1. | durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder |
| 2. | durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger |
geführt werden.
Wird festgestellt, dass eine Feuerungsanlage entgegen § 26 Abs. 2 der 1. BlmSchV weiterbetrieben wird, kann gemäß § 24 Nummer 16 der 1. BlmSchV ein Bußgeld gegen den Betreiber verhängt werden!